BGH Beschluss vom 22.01.2004 – AnwZ (B) 2/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/03
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien
und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. Januar 2004
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
50.000
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gerichtet.
Mit Telefax vom 14. Dezember 2003 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß
er mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 gegenüber der Antragsgegnerin auf
die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe; mit der
ihm am 14. Dezember 2003 zugegangenen Verfügung vom 12. Dezember 2003
habe die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen.
Aufgrund dessen meint der Antragsteller, daß das Beschwerdeverfahren
erledigt sei.
II.
Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht
den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,
wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache
war mithin am 14. Dezember 2003 trotz des an diesem Tage ergangenen
(weiteren) Widerrufsbescheids (noch) nicht eingetreten (vgl. § 16 Abs. 5
BRAO).
Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 14. Dezember 2003
dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13a FGG.
Hirsch
Ganter
Schlick
Otten
Salditt
Wosgien
Kappelhoff