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BGH Beschluss vom 22.01.2004 – AnwZ (B) 2/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 2/03

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien

und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. Januar 2004

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

50.000

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige

Beschwerde des Antragstellers gerichtet.

Mit Telefax vom 14. Dezember 2003 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß

er mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 gegenüber der Antragsgegnerin auf

die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe; mit der

ihm am 14. Dezember 2003 zugegangenen Verfügung vom 12. Dezember 2003

habe die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen.

Aufgrund dessen meint der Antragsteller, daß das Beschwerdeverfahren

erledigt sei.

II.

Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht

den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,

wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache

war mithin am 14. Dezember 2003 trotz des an diesem Tage ergangenen

(weiteren) Widerrufsbescheids (noch) nicht eingetreten (vgl. § 16 Abs. 5

BRAO).

Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 14. Dezember 2003

dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13a FGG.

Hirsch

Ganter

Schlick

Otten

Salditt

Wosgien

Kappelhoff