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BGH Beschluss vom 27.01.2004 – XI ZR 401/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 401/02

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 27. Januar 2004

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Rechtsanwältin S.

gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbe-

schluß vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Kostenentschei-

dung keinen Anlaß. Rechtsanwältin S. ist - was ihr bekannt war -

zu keiner Zeit eine schriftliche oder auch nur mündliche Vollmacht un-

mittelbar von dem Revisionskläger erteilt worden. Sie hat, beauftragt von

einem an dem Rechtsstreit

in keiner

Instanz beteiligt gewesenen

Rechtsanwalt, namens des Beklagten V. ohne dessen Wissen Revision

eingelegt und nach Zahlung eines Vorschusses durch eine dritte Person

begründet. Nur durch einen Zufall sind diese Umstände kurz vor der

mündlichen Verhandlung bekannt geworden.

Nach alledem hat nicht der Revisionskläger, sondern allein

Rechtsanwältin S. als vollmachtlose Vertreterin den nutzlosen

Verfahrensaufwand schuldhaft veranlaßt, so daß sie zur Kostentragung

verpflichtet ist. Dem angeblichen Revisionskläger V. die Kosten aufzu-

erlegen wäre grob unbillig und durch nichts zu rechtfertigen. Eine Ko-

stenentscheidung zu Lasten des angeblichen Auftraggebers von Rechts-

anwältin S. kommt nicht in Betracht, da er am Rechtsstreit nicht

beteiligt ist.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl