BGH Beschluss vom 27.01.2004 – XI ZR 401/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 401/02
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 27. Januar 2004
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsanwältin S.
gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbe-
schluß vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Kostenentschei-
dung keinen Anlaß. Rechtsanwältin S. ist - was ihr bekannt war -
zu keiner Zeit eine schriftliche oder auch nur mündliche Vollmacht un-
mittelbar von dem Revisionskläger erteilt worden. Sie hat, beauftragt von
einem an dem Rechtsstreit
in keiner
Instanz beteiligt gewesenen
Rechtsanwalt, namens des Beklagten V. ohne dessen Wissen Revision
eingelegt und nach Zahlung eines Vorschusses durch eine dritte Person
begründet. Nur durch einen Zufall sind diese Umstände kurz vor der
mündlichen Verhandlung bekannt geworden.
Nach alledem hat nicht der Revisionskläger, sondern allein
Rechtsanwältin S. als vollmachtlose Vertreterin den nutzlosen
Verfahrensaufwand schuldhaft veranlaßt, so daß sie zur Kostentragung
verpflichtet ist. Dem angeblichen Revisionskläger V. die Kosten aufzu-
erlegen wäre grob unbillig und durch nichts zu rechtfertigen. Eine Ko-
stenentscheidung zu Lasten des angeblichen Auftraggebers von Rechts-
anwältin S. kommt nicht in Betracht, da er am Rechtsstreit nicht
beteiligt ist.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl