Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2004 – 5 ARs (Vollz) 78/03

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja

Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trenn- scheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).

BGH, Beschl. vom 3. Februar 2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03 OLG Karlsruhe -

5 ARs (Vollz) 78/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 3. Februar 2004 in der Strafvollstreckungssache betreffend

wegen Einsatzes einer Trennscheibe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004

beschlossen:

Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trenn-

scheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4

Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, ander-

weitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein

Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als

Geisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).

G r ü n d e

I.

Das Landgericht Heilbronn hat den Beschwerdeführer am 14. Ju-

li 1997 unter anderem wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tatein-

heit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung

zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Maßregel der Siche-

rungsverwahrung angeordnet. Der Beschwerdeführer kündigte in der Justiz-

vollzugsanstalt Bruchsal an, Juristen und anstaltsfremde Personen töten zu

wollen. Er verlangte in seinem Schreiben vom 22. Juli 1999 an den Minister-

präsidenten des Landes Baden-Württemberg, die strenge Einzelhaft, das

Taschengeldverbot und das Fernsehverbot aufzuheben, da er ansonsten ihm

in Strafprozeßsachen beigeordnete „Zwangspflichtverteidiger“ als Geisel

nehmen und töten würde. In einem weiteren Brief vom 24. Januar 2002

deutete er an, aus dem Strafvollzug, gegebenenfalls mittels einer Geisel-

nahme, ausbrechen zu wollen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ordnete

daraufhin am 27. Februar 2002 an, daß Verteidigerbesuche ohne Aufsicht

und ohne Fesselung, aber im Trennscheibenbesuchsraum durchzuführen

sind. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach

§ 109 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsru-

he durch Beschluß vom 11. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewie-

sen. Der Beschwerdeführer verfolgt mit der dagegen erhobenen Rechtsbe-

schwerde das Ziel, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, die Trennschei-

benanordnung aufzuheben.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 4. Au-

gust 2003 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 116

Abs. 1 StVollzG zugelassen. Es hält sie aber für unbegründet. Es ist der

Auffassung, daß in den Fällen, in denen die konkrete Gefahr bestehe, daß

ein Verteidiger bei dem Besuch eines Strafgefangenen als Geisel genommen

werden könne, eine Trennscheibe auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 2

Satz 2 StVollzG eingesetzt werden dürfe. In einem solchen Fall richte sich

die beschränkende Maßnahme nicht gegen den Verkehr zwischen Verteidi-

ger und Strafgefangenen, sondern schütze den Verteidiger vor einem Angriff

auf sein Leben und auf seinen Körper sowie – daraus folgend – auch die Si-

cherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt. An der Verwerfung der

Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß

des Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38 ff.) und den Beschluß des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2000 (StV 2001, 39 f.) gehindert.

Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof

zur Entscheidung vorgelegt mit folgender Rechtsfrage:

„Darf die Vollzugsbehörde die Anordnung eines Trennscheibenein-

satzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG

stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr

zu begegnen, daß der Strafgefangene seinen Verteidiger zwecks

Freipressung als Geisel nimmt?“

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.

1. Die auf eine umfassende, nicht zu beanstandende Beweiswürdi-

gung der Strafvollstreckungskammer gründende tatsächliche Annahme des

Oberlandesgerichts, daß die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde

bei einem Besuch ohne Einsatz der Trennscheibe seinen Verteidiger zum

Zwecke der Freipressung als Geisel nehmen, ist jedenfalls vertretbar und

vom Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen nicht in Frage zu

stellen (BGHSt 22, 385, 386 f. m.w.N.).

2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es komme für seine Ent-

scheidung auf die vorgelegte Rechtsfrage an, ist zutreffend. Zwar liegen den

Beschlüssen des Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38) und des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2000 (StV 2001, 39) Sachver-

halte zugrunde, die einen Mißbrauch des Grundsatzes des freien Verkehrs

zwischen Verteidiger und Strafgefangenem auch oder ausschließlich durch

den Verteidiger belegen. Dagegen scheidet bei der hier zu beurteilenden

Gefahr einer Geiselnahme des Verteidigers durch einen Strafgefangenen ein

Rechtsmißbrauch durch den Verteidiger aus. Gleichwohl erfaßt der Beschluß

des Senats vom 17. Februar 1981 seinem Wortlaut nach auch einen solchen

Sachverhalt. Nach der Beschlußformel kommt der Einsatz einer Trennschei-

be nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 148

Abs. 2 Satz 3 StPO lediglich bei Strafgefangenen in Betracht, die eine Strafe

wegen einer Straftat nach § 129a StGB verbüßen oder bei denen im An-

schluß an die vollzogene Strafe eine Freiheitsstrafe wegen einer solchen

Straftat vollstreckt werden soll. Die Gründe des Beschlusses bezeichnen die-

se Regelung als abschließend (BGHSt aaO S. 41) und heben hervor, daß

der Einsatz einer Trennscheibe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG während

einer Besprechung eines Strafgefangenen mit seinem Verteidiger (ohne Ein-

schränkung) unzulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen den konkreten Ver-

dacht erkennen lassen, daß der Besuch des Verteidigers zu verteidigungs-

fremden Zwecken mißbraucht wird (BGHSt aaO S. 43). Die vom Senat er-

wogene Ausnahme (aaO), daß der Verteidiger die ihm vom Gesetz zugewie-

sene Funktion verloren hat, liegt ebenfalls nicht vor.

3. Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist nicht

durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Der von

dem Beschwerdeführer erwirkte Beschluß der Zweiten Kammer des Zweiten

Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (2 BvR

778/02 und 2 BvQ 23/02) läßt offen, ob die Spezialregelung des Trennschei-

beneinsatzes bei Verteidigerbesuchen im Zusammenhang mit dem Vollzug

einer Strafe aufgrund einer Verurteilung nach § 129a StGB ein Zurückgehen

auf die allgemeine Eingriffsnorm des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestattet,

falls die Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme

durch den Gefangenen eingesetzt wird.

III.

Der Senat hält die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesge-

richts für zutreffend und schränkt die im Beschluß vom 17. Februar 1981

gefundene Rechtsauffassung hinsichtlich des hier zu beurteilenden Falles

ein. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist für eine Anordnung des Einsatzes einer

Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch

seinen gefangenen Mandanten anwendbar.

1. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt enthält die Normierung

eines Trennscheibeneinsatzes nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1

Satz 2 StVollzG, § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO keine besondere Regelung im

Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Der Gesetzgeber hat die zu entschei-

dende Frage nicht abschließend geregelt. Es ist auch nicht anzunehmen,

daß ein Eingriff in die gewährte Rechtsposition des freien Verkehrs zwischen

Verteidiger und Strafgefangenen insoweit unter allen Umständen unzulässig

sein soll.

a) Allerdings wird im Anschluß an den Beschluß des Senats vom

17. Februar 1981 in der Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 1982, 527;

OLG Frankfurt/Main ZfStrVo 1983, 306 [Ls]; OLG Nürnberg aaO) und im

Schrifttum (Böhm in Schwindt/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 4 Rdn. 22 und § 27

Rdn. 12 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl. § 27 Rdn. 9; Kai-

ser/Schöch, Strafvollzug 5. Aufl. § 5 Rdn. 69, § 7 Rdn. 105; Joester/Wegner,

AKStVollzG 4. Aufl. § 27 Rdn. 10; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO

25. Aufl. § 148 Rdn. 32; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 148 Rdn. 12; Meyer-

Goßner, StPO 46. Aufl. § 148 Rdn. 17; Julius in HK-StPO 3. Aufl. § 148

Rdn. 3; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 148 Rdn. 5) einhellig die Auffassung vertre-

ten, daß ein Rückgriff auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zur Beschränkung von

Verteidigerbesuchen nicht zulässig sei. Die Entscheidungen und Stellung-

nahmen bewerten aber völlig anders gelagerte Mißbrauchsfälle, in denen

stets auch auf den Verteidiger der Verdacht der Verfolgung verteidigungs-

fremder Zwecke fällt (vgl. Joester/Wegner aaO). Die herrschende Auffassung

stützt sich auf die Wertung, daß der Grundsatz des freien Verkehrs zwischen

Verteidiger und Strafgefangenem wegen seines hohen Rangs für eine effek-

tive Verteidigung sogar dann noch zu gewährleisten sei, wenn der konkrete

Verdacht der Verfolgung verteidigungsfremder Zwecke bei – unkontrollier-

ten – Besprechungen zwischen Verteidiger und Strafgefangenem bestehe.

Die Rechtsordnung nehme in solchen Fällen durch Kontrollen vor den Be-

sprechungen (vgl. Laufhütte aaO) nicht zu beseitigende Rechtsmißbräuche

des Gefangenen und des Verteidigers so lange hin, bis der Verteidiger nach

§§ 138a ff. StPO ausgeschlossen oder ihm die Berechtigung, als Verteidiger

tätig zu werden, nach §§ 113, 114 BRAO entzogen sei (vgl. BGHSt 30, 38,

43; Laufhütte aaO § 138a Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz aaO).

b) Im hier zu beurteilenden Fall einer drohenden Geiselnahme zum

Nachteil des Verteidigers ist die Sach- und Interessenlage aber völlig anders.

Der Gefangene würde sich in einer solchen Situation seines Verteidigers wie

eines Dritten bedienen ohne Bezug zu seinem Recht auf Verteidigung. Bei

Begehung des Verbrechens nach § 239b StGB würde der Gefangene die

Wahlverteidigung durch schlüssig erklärte fristlose Kündigung des Anwalts-

vertrages gemäß § 627 BGB (vgl. Lüderssen aaO vor § 137 Rdn. 35) been-

den. Für eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers bestünde ein wichtiger

Grund entsprechend § 48 Abs. 2 BRAO (vgl. BGHSt 39, 310, 314 f.; Jessnit-

zer/Blumberg, BRAO 9. Aufl § 49 Rdn. 2). Im Stadium der Planung der Gei-

selnahme würde der Gefangene die Beendigung seiner Verteidigung vorbe-

reiten; er hätte so selbst sein Interesse an einer effektiven Verteidigung stark

verringert. Dadurch kommt auch dem Recht des Verteidigers auf unbe-

schränkten Kontakt mit seinem inhaftierten Mandanten zur Förderung der

Verteidigung (vgl. Lüderssen aaO Rdn. 144) nur geringe Bedeutung zu.

c) Die Erwägungen der am Verfahren zum Erlaß eines Strafverfah-

rensänderungsgesetzes 1984 beteiligten Gesetzgebungsorgane bestätigen,

daß die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht von der Sonderregelung der

StPO umfaßt ist. Bundesrat und Bundesregierung hatten andere Fallgestal-

tungen im Blick. Unter Bedacht auf den Beschluß des Senats vom

17. Februar 1981 hatte der Bundesrat ein dringendes Bedürfnis der Voll-

zugspraxis dafür erkannt, auch in anderen Fällen als nach § 129a StGB bei

besonders gefährlichen Straftätern die Verwendung von Trennvorrichtungen

bei Verteidigerbesuchen anordnen zu können, etwa bei schweren terroristi-

schen Gruppenverbrechen oder gefährlichen Rauschgifttätern (BTDrucks.

10/1313 S. 58). Nur für diese Fälle ist die Bundesregierung unter Hinweis auf

den hohen Wert des freien Verkehrs zwischen dem Strafgefangenen und

seinem Verteidiger dem Gesetzesvorhaben entgegengetreten (BTDrucks.

aaO S. 61). Die Konstellation, daß ausschließlich der Strafgefangene die

Gesprächssituation zu verteidigungsfremden Zwecken mißbraucht, war er-

sichtlich nicht Gegenstand der Erörterungen.

2. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist als Ermächtigungsgrundlage an-

wendbar.

a) Die Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmt-

heitsgebot. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß

die von dem Beschwerdeführer beanstandete Maßnahme nicht im Strafpro-

zeß, sondern im Verwaltungsverfahren verhängt wurde, für das die besonde-

re Ausprägung des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu

beachten ist (vgl. Kunig in von Münch/Kunig, GGK III 5. Aufl. Art. 103

Rdn. 20; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG Stand: 1992, Art. 103

Rdn. 244). Dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus

Art. 20 Abs. 3 GG trägt der vom Sonderausschuß für die Strafrechtsreform

als Kompromiß erarbeitete § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ausreichend Rech-

nung (vgl. BTDrucks. 7/3998, S. 7; Kaiser/Schöch aaO § 5 Rdn. 49; BVerfGE

33, 1, 11).

b) Der Einsatz der Trennscheibe dient zur Aufrechterhaltung der Si-

cherheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Darunter ist auch die Si-

cherheit der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Verurteilten während

des Vollzuges zu verstehen (Kaiser/Schöch aaO § 6 Rdn. 21 bis 27; Böhm

aaO § 4 Rdn. 20). Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Sie trennt

nämlich den Begriff Sicherheit von der Anstaltsordnung und verwendet nicht

die sonst übliche Formulierung Sicherheit oder Ordnung der Anstalt (Böhm

aaO). Nur mit einem solchen Verständnis der Vorschrift wird auch der Ver-

pflichtung der Vollzugsbeamten Rechnung getragen, strafbare Handlungen

der Gefangenen zu unterbinden. Eine solche Pflicht ergibt sich schon aus

dem in § 2 Satz 2 StVollzG vorgegebenen Sicherungsaspekt des Strafvollzu-

ges (vgl. Verrel GA 2003, 595, 600 m.w.N.). Darüber hinaus ist der Anstalts-

leiter auch strafrechtlich verpflichtet, Straftaten seiner Gefangenen zu verhin-

dern. Er besitzt insoweit eine Garantenstellung (vgl. RGSt 53, 292 f.; Verrel

aaO 598; Rudolphi NStZ 1991, 361, 365 a. E.; Wagner in Festschrift zum

125-jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein 1992, 511,

513; Freund in MünchKommStGB § 13 Rdn. 141).

c) Der Einsatz einer Trennscheibe widerspricht auch nicht dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beschwerdeführer hat in der hier zu

beurteilenden besonderen Situation sein Interesse an einer effektiven Vertei-

digung selbst so stark verringert, daß der Schutz der Freiheit und der körper-

lichen Unversehrtheit des Verteidigers und der Sicherheit der Allgemeinheit

vor Straftaten in der Vollzugsanstalt von der Rechtsordnung weitaus höher

zu bewerten sind als seine verbliebenen Verteidigungsinteressen. Der von

der Vollzugsbehörde angeordnete Einsatz der Trennscheibe ist geeignet, die

vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu beseitigen. Der Eingriff ist

auch erforderlich. Ein milderes Mittel mit gleicher Eignung steht nicht zur

Verfügung. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß mit ei-

ner etwaigen Durchsuchung des Gefangenen oder des Verteidigers die Ge-

fahr nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Bereits eine Ku-

gelschreibermine kann – etwa durch Pressen an die Halsschlagader des

Opfers – geeignet sein, eine Bemächtigungssituation herbeizuführen. Die

besondere Sicherungsmaßnahme der Fesselung (vgl. §§ 88, 90 StVollzG)

würde die Belange des Beschwerdeführers stärker beeinträchtigen.

Der Senat schließt im Blick auf BVerfGE 89, 315, 322 ff. aus, daß

– wie vom Verteidiger geltend gemacht – der von der Vollzugsbehörde erho-

bene Verdacht eine Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers

darstellt. Er grenzt den in seinem Beschluß vom 17. Februar 1981 gefunde-

nen Rechtssatz – dem Antrag des Generalbundesanwalts

folgend –

dahingehend ein, daß der Fall einer bevorstehenden Geiselnahme des Ver-

teidigers durch seinen Mandanten die Anordnung eines Einsatzes der Trenn-

scheibe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG rechtfertigt.

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