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BGH Beschluss vom 03.02.2004 – 5 StR 359/03

5. Strafsenat

5 StR 359/03 alt: 5 StR 127/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 3. Februar 2004 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004

beschlossen:

1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtli-

chen Gehörs (§ 33a StPO) vom 10. Januar 2004 wird

zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Verurteilten vom 5. Januar 2004, ihm

eine weitere Beschlußbegründung zu erteilen, wird zu-

rückgewiesen.

G r ü n d e

Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 25. Februar 2003 mit Beschluß vom 11. Novem-

ber 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und in Er-

gänzung zum Antrag des Generalbundesanwalts die rechtlichen Ausführun-

gen zur Unbegründetheit der vom Angeklagten erhobenen Besetzungsrüge

vertieft. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner als

Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs zu wertenden „Gegenvorstellung“

vom 10. Januar 2004. Mit seinem Antrag vom 5. Januar 2004 begehrt er eine

weitere schriftliche Darlegung der den Verwerfungsbeschluß bestimmenden

Gründe.

Beide Anträge haben keinen Erfolg.

1. Ein Fall, in dem nach einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO

die Nachholung rechtlichen Gehörs möglich und geboten wäre, liegt nicht

vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklag-

ten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-

klagte nicht hätte Stellung nehmen können. Die tatsächlichen Grundlagen

und rechtlichen Erwägungen der Besetzungsrüge waren Gegenstand

ausführlicher Darlegungen der Revisionsbegründung des Angeklagten vom

22. April 2003, des Verwerfungsantrages des Generalbundesanwalts vom

22. August 2003 sowie der Gegenerklärung des Angeklagten vom

8. September 2003. Dem Verurteilten bisher unbekannte, neue Tatsachen

oder Beweisergebnisse konnte der Senat bei seiner Prüfung der Besetzungs-

rüge schon im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse der Verfahrensrüge

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die sich insoweit eröffnende revisionsrechtli-

che Überprüfung nicht heranziehen. Gänzlich neue rechtliche Gesichts-

punkte, zu denen der Revisionsführer zu hören gewesen wäre, haben sich

für den Senat ebenfalls nicht ergeben. Die Revisionsbegründung, der Antrag

des Generalbundesanwalts und die darauf eingegangene Gegenerklärung

des Angeklagten steckten den rechtlichen Rahmen der Überprüfung der Be-

setzungsrüge für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar ab.

Der Senat war entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers

auch nicht gehindert, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „offensichtlich

unbegründet“ zu verwerfen. Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfas-

sende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision

auch dann durch Beschluß verworfen werden kann, wenn der jeweilige

Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision auf-

geworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und daß

auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse er-

warten läßt, die Zweifel an dem gefundenen Ergebnis aufkommen lassen

könnten (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Diese Praxis richtet sich

eng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO aus, die dem

Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhandlung dann ersparen will,

wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers nicht in Gefahr ge-

raten (BGH aaO m.w.N.). Sie steht damit auch im Einklang mit dem Geset-

zestext, da der Inhalt des Begriffs „offensichtlich“ von dem finalen Zusam-

menhang abhängig ist, in dem er gebraucht wird (BGH aaO).

Im übrigen darf das Revisionsgericht selbst dann eine Revision gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbun-

desanwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen

Teilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266; Meyer-Goßner,

StPO 46. Aufl. § 349 Rdn. 14 m.w.N.). Diese Verfahrensweise ist verfas-

sungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487;

NJW 2002, 814). Das Bundesverfassungsgericht erachtet es allerdings in

einem solchen Fall für sinnvoll, daß das Revisionsgericht die eigene

Rechtsauffassung in einem Zusatz begründet. Eine weitergehende Beteili-

gung des Revisionsführers verlange Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Ein solcher Hinweis ist im Senatsbeschluß vom 11. November 2003

erfolgt; dabei enthält die erste – tragende – Begründung keine rechtlich ab-

weichenden, sondern nur ergänzende Ausführungen zu der bereits vom Ge-

neralbundesanwalt als zutreffend erkannten Rechtsauffassung. Eine Abwei-

chung von für verbindlich erachteter Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts liegt nicht vor.

2. Der Übersendung einer weitergehenden schriftlichen Begründung

des Beschlusses vom 11. November 2003 steht schon die Tatsache entge-

gen, daß es weitergehende, schriftlich abgefaßte Gründe nicht gibt. Der Be-

schluß ist nach Beratung im Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO so ergangen,

wie es der Gesetzeslage entspricht. Eine nachträgliche schriftliche Begrün-

dung kann hier auch auf dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2003, 1924 ff. – Plenarentschei-

dung) nicht verlangt werden.

3. Im übrigen sieht der Senat auch angesichts des Vorbringens in den

vorliegenden Anträgen keinen Anlaß, von seiner Entscheidung abzuweichen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum