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BGH Beschluss vom 03.02.2004 – 5 StR 359/03
5. Strafsenat
5 StR 359/03 alt: 5 StR 127/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 3. Februar 2004 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004
beschlossen:
1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtli-
chen Gehörs (§ 33a StPO) vom 10. Januar 2004 wird
zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Verurteilten vom 5. Januar 2004, ihm
eine weitere Beschlußbegründung zu erteilen, wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 25. Februar 2003 mit Beschluß vom 11. Novem-
ber 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und in Er-
gänzung zum Antrag des Generalbundesanwalts die rechtlichen Ausführun-
gen zur Unbegründetheit der vom Angeklagten erhobenen Besetzungsrüge
vertieft. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner als
Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs zu wertenden „Gegenvorstellung“
vom 10. Januar 2004. Mit seinem Antrag vom 5. Januar 2004 begehrt er eine
weitere schriftliche Darlegung der den Verwerfungsbeschluß bestimmenden
Gründe.
Beide Anträge haben keinen Erfolg.
1. Ein Fall, in dem nach einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO
die Nachholung rechtlichen Gehörs möglich und geboten wäre, liegt nicht
vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklag-
ten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-
klagte nicht hätte Stellung nehmen können. Die tatsächlichen Grundlagen
und rechtlichen Erwägungen der Besetzungsrüge waren Gegenstand
ausführlicher Darlegungen der Revisionsbegründung des Angeklagten vom
22. April 2003, des Verwerfungsantrages des Generalbundesanwalts vom
22. August 2003 sowie der Gegenerklärung des Angeklagten vom
8. September 2003. Dem Verurteilten bisher unbekannte, neue Tatsachen
oder Beweisergebnisse konnte der Senat bei seiner Prüfung der Besetzungs-
rüge schon im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse der Verfahrensrüge
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die sich insoweit eröffnende revisionsrechtli-
che Überprüfung nicht heranziehen. Gänzlich neue rechtliche Gesichts-
punkte, zu denen der Revisionsführer zu hören gewesen wäre, haben sich
für den Senat ebenfalls nicht ergeben. Die Revisionsbegründung, der Antrag
des Generalbundesanwalts und die darauf eingegangene Gegenerklärung
des Angeklagten steckten den rechtlichen Rahmen der Überprüfung der Be-
setzungsrüge für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar ab.
Der Senat war entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers
auch nicht gehindert, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „offensichtlich
unbegründet“ zu verwerfen. Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfas-
sende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision
auch dann durch Beschluß verworfen werden kann, wenn der jeweilige
Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision auf-
geworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und daß
auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse er-
warten läßt, die Zweifel an dem gefundenen Ergebnis aufkommen lassen
könnten (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Diese Praxis richtet sich
eng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO aus, die dem
Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhandlung dann ersparen will,
wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers nicht in Gefahr ge-
raten (BGH aaO m.w.N.). Sie steht damit auch im Einklang mit dem Geset-
zestext, da der Inhalt des Begriffs „offensichtlich“ von dem finalen Zusam-
menhang abhängig ist, in dem er gebraucht wird (BGH aaO).
Im übrigen darf das Revisionsgericht selbst dann eine Revision gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbun-
desanwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen
Teilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266; Meyer-Goßner,
StPO 46. Aufl. § 349 Rdn. 14 m.w.N.). Diese Verfahrensweise ist verfas-
sungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487;
NJW 2002, 814). Das Bundesverfassungsgericht erachtet es allerdings in
einem solchen Fall für sinnvoll, daß das Revisionsgericht die eigene
Rechtsauffassung in einem Zusatz begründet. Eine weitergehende Beteili-
gung des Revisionsführers verlange Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Ein solcher Hinweis ist im Senatsbeschluß vom 11. November 2003
erfolgt; dabei enthält die erste – tragende – Begründung keine rechtlich ab-
weichenden, sondern nur ergänzende Ausführungen zu der bereits vom Ge-
neralbundesanwalt als zutreffend erkannten Rechtsauffassung. Eine Abwei-
chung von für verbindlich erachteter Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts liegt nicht vor.
2. Der Übersendung einer weitergehenden schriftlichen Begründung
des Beschlusses vom 11. November 2003 steht schon die Tatsache entge-
gen, daß es weitergehende, schriftlich abgefaßte Gründe nicht gibt. Der Be-
schluß ist nach Beratung im Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO so ergangen,
wie es der Gesetzeslage entspricht. Eine nachträgliche schriftliche Begrün-
dung kann hier auch auf dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2003, 1924 ff. – Plenarentschei-
dung) nicht verlangt werden.
3. Im übrigen sieht der Senat auch angesichts des Vorbringens in den
vorliegenden Anträgen keinen Anlaß, von seiner Entscheidung abzuweichen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum