Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2004 – VIII ZR 121/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 121/03

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Der Beschluß vom 25. November 2003 wird dahin berichtigt,

daß der Beschwerdewert 2.290,75

beträgt.

Gründe

In dem Beschluß vom 25. November 2003 wurde der Gegenstandswert

für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde versehentlich in dersel-

ben Höhe wie die Beschwer der Beklagten festgesetzt; letztere hat der Senat

unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles gemäß §§ 3, 8

ZPO auf das Zehnfache einer Jahresmiete bemessen. Unabhängig hiervon be-

stimmt sich der für die Berechnung der Gebühren maßgebende Gegenstands-

wert für das Beschwerdeverfahren jedoch nach der für die Dauer eines Jahres

zu zahlenden Miete (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dementsprechend war der

Beschluß vom 25. November 2003 von Amts wegen zu berichtigen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst