BGH Beschluss vom 03.02.2004 – VIII ZR 121/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 121/03
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Der Beschluß vom 25. November 2003 wird dahin berichtigt,
daß der Beschwerdewert 2.290,75
beträgt.
Gründe
In dem Beschluß vom 25. November 2003 wurde der Gegenstandswert
für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde versehentlich in dersel-
ben Höhe wie die Beschwer der Beklagten festgesetzt; letztere hat der Senat
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles gemäß §§ 3, 8
ZPO auf das Zehnfache einer Jahresmiete bemessen. Unabhängig hiervon be-
stimmt sich der für die Berechnung der Gebühren maßgebende Gegenstands-
wert für das Beschwerdeverfahren jedoch nach der für die Dauer eines Jahres
zu zahlenden Miete (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dementsprechend war der
Beschluß vom 25. November 2003 von Amts wegen zu berichtigen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst