BGH Beschluß vom 04.02.2004 – VIII ZB 77/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 77/03
BESCHLUSS
vom
4. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluß
des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom
24. Juni 2003 aufgehoben.
Dem Beklagten zu 1 wird gegen die Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung an
das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entschei-
dung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbe-
halten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erho-
ben (§ 8 GKG).
Beschwerdewert: 2.676,72
Gründe
I.
Der Beklagte zu 1 ist durch Schlußurteil des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 19. November 2002 zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung
an die Klägerin verurteilt worden. Nach Zustellung des Urteils am 29. November
2002 hat der Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002, bei Gericht
eingegangen am 13. Dezember 2002, Prozeßkostenhilfe für die von ihm beab-
(cid:0)
sichtigte Berufung eingereicht sowie eine Berufungsschrift im Entwurf mit darin
enthaltener Begründung beigefügt. Nachdem durch Beschluß des Landgerichts
vom 7. März 2003 dem Beklagten zu 1 Prozeßkostenhilfe für das Berufungs-
verfahren bewilligt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 10. März 2003 Be-
rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und zugleich wegen Ver-
säumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,
die ihm durch Beschluß vom 14. März 2003 gewährt wurde; in dem letztge-
nannten Beschluß ist der Beklagte zu 1 darauf hingewiesen worden, "daß damit
nicht zugleich die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung mitent-
schieden ist, auch wenn die Berufungsbegründung in der Berufungsschrift ent-
halten ist". Nach Hinweis des Vorsitzenden vom 14. April 2003, daß die Beru-
fungsbegründungsfrist am 29. Januar 2003 abgelaufen und ein Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt worden sei, hat das Landge-
richt durch Beschluß vom 24. Juni 2003 die Berufung des Beklagten als unzu-
lässig verworfen; gleichzeitig hat es den Antrag des Beklagten zu 1 vom 12. Mai
2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist abgelehnt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Berufung sei als
unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten ab
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, also bis zum 29. Januar 2003 begrün-
det worden sei (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem Beklagten zu 1 sei auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
frist (gemeint: der Berufungsbegründungsfrist) zu gewähren, da der Wiederein-
setzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernis-
ses gestellt worden sei. Jedenfalls nachdem dem Beklagten zu 1 Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt
worden sei, hätte bis zum 28. März 2003 der Antrag auf Wiedereinsetzung ge-
stellt werden müssen. Der Schriftsatz vom 10. März 2003 lasse sich nicht als
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Be-
rufungsbegründungsfrist auslegen, da zu diesem Zeitpunkt die Berufungsbe-
gründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Es habe auch kein Anlaß be-
standen, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilli-
gen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Rechtsbeschwerde des Be-
klagten zu 1, mit der er sein Berufungsbegehren weiterverfolgt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist nach § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft und auch gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch sachlich begründet.
a) Zwar hat der Beklagte zu 1 die Frist zur Begründung der Berufung
versäumt. Diese Frist begann mit Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils vom
29. November 2002 und endete damit am 29. Januar 2003 (§ 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte zu 1 weder Berufung eingelegt
noch eine solche begründet; mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 hat der
Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 lediglich Prozeßkostenhilfe für das
Berufungsverfahren beantragt und eine von ihm unterzeichnete "Berufungs-
schrift im Entwurf" vorgelegt.
b) Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch dem Beklagten zu 1 Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist versagt.
Nachdem dem Beklagten zu 1 durch Beschluß des Landgerichts vom
7. März 2003 unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. Prozeßkostenhilfe für
den zweiten Rechtszug bewilligt worden war, hat dieser mit Schriftsatz vom
10. März 2003 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt sowie we-
gen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt. Zugleich hat er den Antrag angekündigt, das Urteil des Amtsgerichts
abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Beklagten zu 1 eine
angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags ist
auf die Schriftsätze des Beklagten zu 1 vom 12. Dezember 2002 und 3. März
2003 im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren verwiesen worden. Damit hat der
Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 10. März 2003 nicht nur Berufung eingelegt,
sondern diese auch begründet. Es ist anerkannt, daß eine Berufungsbegrün-
dung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder bereits in der Berufungs-
schrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht einzu-
reichen ist, auch dadurch erfolgen kann, daß auf andere, bereits früher einge-
reichte Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem beim Berufungsge-
richt zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforde-
rungen einer Berufungsbegründung genügen; dabei kann auch die Bezugnah-
me auf ein bereits bei den Akten befindliches Prozeßkostenhilfegesuch ausrei-
chen. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Fristversäumung verbundenen
Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, daß ein inhaltlich den Anforde-
rungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch
als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des
Rechtsmittelführers zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 9. November
1988 - IVb ZB 154/88, NJW-RR 1989, 184 unter II 2; BGH, Urteil vom 5. Mai
1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091 unter 2 b aa). Im gegebenen Fall
hat der Beklagte zu 1 seinen Willen, seine Schriftsätze im Prozeßkostenhilfe-
verfahren in die Berufungsbegründung einzubeziehen, sogar ausdrücklich ge-
äußert.
Hatte somit der Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 10. März 2003 die ein-
gelegte Berufung zugleich begründet, war ihm entgegen der Ansicht des Land-
gerichts gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren,
da der Grund der unverschuldeten Versäumung auch der Berufungsbegrün-
dungsfrist - nämlich seine Mittellosigkeit - offenkundig war (vgl. BGH, Urteil vom
5. Mai 1993 aaO). Daß der Beklagte zu 1 auf den nicht eindeutig zu verstehen-
den Hinweis des Landgerichts im Beschluß vom 14. März 2003, wonach "nicht
zugleich über die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung mitent-
schieden" sei, insoweit nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO einen Wieder-
einsetzungsantrag gestellt hat, ist daher unschädlich.
c) Auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, innerhalb
welcher Frist eine versäumte Berufungsbegründung nach Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe nachzuholen ist (BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB
147/02, NJW 2003, 3275 ff.), kommt es daher nicht an.
III.
War danach dem Beklagten zu 1 Wiedereinsetzung gegen die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, ist der die Berufung des
Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
19. November 2002 verwerfende Beschluß des Landgerichts gegenstandslos
(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 238 Rdnr. 3 m.w.Nachw.).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst