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BGH Beschluss vom 05.02.2004 – IX ZR 473/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 473/00

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und Cierniak

am 5. Februar 2004

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für

das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfah-

ren ist unbegründet.

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren

Antrag hin Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermö-

gensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des

Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, die Kosten aufzubrin-

gen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.

Insolvenzgläubigern mit kleinen Forderungen ist ein Kostenvorschuß

nicht zumutbar (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 116 Rn. 7). Von den Großgläu-

bigern hat die Volksbank ihre Forderungsanmeldung zurück-

gezogen. Der Bundesagentur für Arbeit, die Insolvenzgeld bezahlt hat, ist ein

Kostenvorschuß nicht zumutbar (BGHZ 119, 372/378). Dagegen hat das Fi-

nanzamt Celle Forderungen in Höhe von 93.800 € angeme ldet, von denen

51.867,37 € anerkannt wurden. Das sind circa 43 % der an erkannten Forde-

rungen. Durch das Revisionsverfahren sollen 76.693,78 € ne bst Zinsen zur

Masse gezogen werden. Der Fiskus ist deshalb an dem Rechtsstreit in erhebli-

chem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Ihm ist zuzumuten, die Prozeßkosten auf-

zubringen. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens

könnten die Forderungen des Fiskus in erheblichem Umfang befriedigt werden,

auch wenn vorab bis zu 30.000 € an den Verwalter abzufüh ren sind.

Von der zu tragenden Kostenlast ist der Steuerfiskus nicht befreit (BGHZ

138, 188; BGH; Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).

Umstände des Einzelfalls, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind

nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden im Schreiben vom

29. Dezember 2003 nicht einmal versucht, den Fiskus dazu zu bewegen, Ko-

stenvorschuß zu leisten. Als Gläubiger, dem die Kostenaufbringung zumutbar

ist, hat der Fiskus sämtliche Kosten vorzuschießen, auch diejenigen, die dem

Anteil der anderen Gläubiger entsprechen, denen ein Kostenvorschuß nicht

zumutbar ist (Zöller/Philippi aaO Rn. 7). Ob das Finanzamt zum Kostenvor-

schuß bereit ist, ist unerheblich (BGHZ 138, 188, 193).

Kreft Raebel Neškovi(cid:1)

Vill Cierniak