BGH Beschluss vom 05.02.2004 – IX ZR 473/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 473/00
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und Cierniak
am 5. Februar 2004
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für
das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfah-
ren ist unbegründet.
Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren
Antrag hin Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermö-
gensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, die Kosten aufzubrin-
gen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.
Insolvenzgläubigern mit kleinen Forderungen ist ein Kostenvorschuß
nicht zumutbar (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 116 Rn. 7). Von den Großgläu-
bigern hat die Volksbank ihre Forderungsanmeldung zurück-
gezogen. Der Bundesagentur für Arbeit, die Insolvenzgeld bezahlt hat, ist ein
Kostenvorschuß nicht zumutbar (BGHZ 119, 372/378). Dagegen hat das Fi-
nanzamt Celle Forderungen in Höhe von 93.800 € angeme ldet, von denen
51.867,37 € anerkannt wurden. Das sind circa 43 % der an erkannten Forde-
rungen. Durch das Revisionsverfahren sollen 76.693,78 € ne bst Zinsen zur
Masse gezogen werden. Der Fiskus ist deshalb an dem Rechtsstreit in erhebli-
chem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Ihm ist zuzumuten, die Prozeßkosten auf-
zubringen. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens
könnten die Forderungen des Fiskus in erheblichem Umfang befriedigt werden,
auch wenn vorab bis zu 30.000 € an den Verwalter abzufüh ren sind.
Von der zu tragenden Kostenlast ist der Steuerfiskus nicht befreit (BGHZ
138, 188; BGH; Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).
Umstände des Einzelfalls, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind
nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden im Schreiben vom
29. Dezember 2003 nicht einmal versucht, den Fiskus dazu zu bewegen, Ko-
stenvorschuß zu leisten. Als Gläubiger, dem die Kostenaufbringung zumutbar
ist, hat der Fiskus sämtliche Kosten vorzuschießen, auch diejenigen, die dem
Anteil der anderen Gläubiger entsprechen, denen ein Kostenvorschuß nicht
zumutbar ist (Zöller/Philippi aaO Rn. 7). Ob das Finanzamt zum Kostenvor-
schuß bereit ist, ist unerheblich (BGHZ 138, 188, 193).
Kreft Raebel Neškovi(cid:1)
Vill Cierniak