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BGH Beschluss vom 06.02.2004 – 2 StR 366/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 366/03

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 8. Januar 2003, soweit es ihn be-

trifft, im Fall II. 8 der Urteilsgründe (Fall 9 der Anklage) und im

Gesamtstrafenausspruch, jeweils mit den zugehörigen Fest-

stellungen, aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Handeltreibens mit

Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwen-

det werden sollten, in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall

in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt (Einzelstra-

fen: 5 Jahre, 5 Jahre, 5 Jahre, 5 Jahre, 5 Jahre, 4 Jahre, 4 Jahre 6 Monate, 5

Jahre) und den Verfall von 1.758.844 Euro angeordnet. Seine auf Verfahrens-

rügen und die Sachrüge gestützte Revision hat nur im Fall II. 8 der Urteilsgrün-

de Erfolg, im übrigen erweist sie sich aus den Erwägungen in der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober 2003 als unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen habe der Angeklagte gemeinsam mit

dem Mitangeklagten I. beabsichtigt, in den Kokainhandel einzusteigen.

Konkret soll vereinbart worden sein, daß mit den Erlösen aus den Ecstasyge-

schäften für einen Betrag von 30.000 DM 4 kg Kokain aus Südamerika einge-

führt werden sollten. Die Ankaufsbemühungen des Angeklagten I. , der

bereits einen Betrag von 20.000 DM zurückgelegt gehabt habe, seien bereits

so weit gediehen gewesen, daß das Rauschgift am 23. Oktober 2001 zur Ab-

holung in Südamerika bereit gelegen habe.

Diese Feststellungen entbehren, soweit sie die Beteiligung des Ange-

klagten M. betreffen, der sich ebenso wie der Mitangeklagte I. nicht

zur Sache eingelassen hatte, einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die

Kammer hat ihre Überzeugung allein auf ein im Urteil wiedergegebenes über-

wachtes Telefongespräch zwischen dem Mitangeklagten I. und einem

Ecstasyabnehmer gestützt. Diesem Telefongespräch, soweit es im Urteil wie-

dergegeben ist, läßt sich zwar ausreichend entnehmen, daß der Mitangeklagte

I. konkrete Vorkehrungen zur Besorgung von 4 kg Kokain aus Südamerika

getroffen hatte. Der Name des Angeklagten M. wird aber von

I. nur in dem Zusammenhang genannt, daß er mit diesem zusammen mit

dem Gewinn aus anderen Rauschgiftgeschäften ein weiteres Geschäft habe

machen wollen, wobei I. "drüben was holen kann". Danach bleibt aber of-

fen, ob diese in dem Gespräch bekundete Absicht zur Zusammenarbeit bereits

zu einer Vereinbarung mit dem Angeklagten M. geführt hat und - falls ei-

ne solche vorgelegen hat - welchen Inhalt sie hatte.

Die Sache bedarf danach weiterer Aufklärung, wobei der Mitangeklagte

I. , dessen Revision verworfen wurde, ggfs. als Zeuge in Betracht kommt.

Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall bewirkt auch die Aufhebung

der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.

Angesichts der weiteren erheblichen Einzelstrafen hatte der Senat aus

prozeßökonomischen Erwägungen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich

dieses Falls nach § 154 Abs. 2 StPO unter Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe

erwogen, sieht sich daran aber durch die Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts vom 7. Januar 2004 - 2 BvR 1704/01 - gehindert.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck