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BGH Beschluss vom 06.02.2004 – 2 StR 486/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 486/02
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2004 beschlos-
sen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K.
aus F. , wird für die Revisionshauptverhandlung
anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß
§ 99 BRAGO in Höhe von 500,-- Euro (in Worten fünfhundert)
bewilligt.
Gründe:
Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 25. März 2003 wurde
Rechtsanwalt K. als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundes-
gerichtshof bestellt und nahm an der Hauptverhandlung teil. Das Verfahren war
besonders umfangreich und schwierig: Nachdem der Angeklagte, der bereits
durch Urteil des Landgerichts Darmstadt in dieser Sache verurteilt worden war,
die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hatte, wurde er durch das Land-
gericht Kassel erneut verurteilt. Der Generalbundesanwalt hatte auf die Revisi-
on des Angeklagten die Aufhebung des Urteils beantragt, weil aus seiner Sicht
insbesondere die Beweiswürdigung des Gerichts erhebliche Mängel aufwies.
Unter diesen Umständen war eine umfangreiche Vorbereitung für die Revisi-
onshauptverhandlung erforderlich.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck