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BGH Beschluss vom 06.02.2004 – 2 StR 486/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 486/02

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2004 beschlos-

sen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K.

aus F. , wird für die Revisionshauptverhandlung

anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß

§ 99 BRAGO in Höhe von 500,-- Euro (in Worten fünfhundert)

bewilligt.

Gründe:

Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 25. März 2003 wurde

Rechtsanwalt K. als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundes-

gerichtshof bestellt und nahm an der Hauptverhandlung teil. Das Verfahren war

besonders umfangreich und schwierig: Nachdem der Angeklagte, der bereits

durch Urteil des Landgerichts Darmstadt in dieser Sache verurteilt worden war,

die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hatte, wurde er durch das Land-

gericht Kassel erneut verurteilt. Der Generalbundesanwalt hatte auf die Revisi-

on des Angeklagten die Aufhebung des Urteils beantragt, weil aus seiner Sicht

insbesondere die Beweiswürdigung des Gerichts erhebliche Mängel aufwies.

Unter diesen Umständen war eine umfangreiche Vorbereitung für die Revisi-

onshauptverhandlung erforderlich.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck