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BGH Versäumnisurteil vom 10.02.2004 – KZR 33/02
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
KZR 33/02
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Februar 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2002 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 (Klägerin) und der Kläger zu 2 sind Buchmacher; der
Kläger zu 2 hat zum 31. Dezember 2001 das Buchmachergeschäft aufgegeben.
Aufgrund einer mit den Galopprennvereinen getroffenen Vereinbarung
besitzt die Beklagte - an ihr sind mittelbar u.a. die deutschen Galopprennverei-
ne beteiligt - das ausschließliche Recht, die Bild- und Tonübertragungen von
den in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Galopprennen kommer-
ziell zu verwerten. Sie bietet interessierten Buchmachern und Betreibern von
Wettannahmestellen die Liveübertragung der Pferderennen in die Wettlokale
an. Die Wettkunden sollen dadurch an Ort und Stelle den Verlauf der Rennen
miterleben und sofort nach Abschluß der Veranstaltung Gewißheit über den
Erfolg oder den Mißerfolg ihrer Wette erhalten; außerdem soll nach dem Vor-
trag der Beklagten die Bildübertragung auch der Unterhaltung der Wettkunden
dienen. Grundlage der Bildübertragung waren Lizenzverträge, die die Beklagte
mit sämtlichen 113 im Inland tätigen Buchmachern, mit zwölf Galopprennverei-
nen
sowie mit den Unternehmen
"S." und
"A." abgeschlossen
hatte. Während die Buchmacher teilweise nur Eigenwetten abschließen, teil-
weise daneben auch Totalisatorwetten an die Rennvereine vermitteln, betreiben
"S."
und
"A."
in
Gaststätten
und
Spielhallen
über
ein
Franchisesystem Wettannahmestellen, welche ausschließlich Totalisatorwetten
auf Provisionsbasis an die Rennvereine vermitteln. Die Beklagte hat die monat-
liche Lizenzgebühr für die Liveübertragung der Rennen folgendermaßen ge-
staffelt:
Buchmacher, die ausschließlich Eigenwetten abschließen
Buchmacher, die außerdem Totalisatorwetten vermitteln
- bei Vertragslaufzeit bis Ende 2002
Galopprennvereine und S. (bis September 2001)
A. bis April 2001
danach
4.000 DM
2.900 DM
2.100 DM
200 DM
200 DM
1.500 DM
Nach Ansicht der Kläger ist diese Staffelung der Lizenzgebühren kartell-
rechtswidrig. Sie meinen, die Beklagte dürfe von ihnen nicht mehr als das Dop-
pelte - hilfsweise das Dreifache, Vierfache usw. bis zum Vierzehnfachen - der-
jenigen Gebühren verlangen, welche sie den Unternehmen berechnet, die aus-
schließlich Totalisatorwetten an die inländischen Galopp- und Trabrennvereine
vermitteln. Ihrem Unterlassungsanspruch hat das Landgericht mit der Maßgabe
teilweise entsprochen, daß der Beklagten verboten wurde, mehr als das Dreifa-
che der zum Maßstab genommenen Lizenzgebühren für die Belieferung der
Kläger mit den Liveaufnahmen zu verlangen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger zu 2 im Hinblick auf die Aufgabe
seiner Geschäftstätigkeit den Rechtsstreit mit Zustimmung der Beklagten in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die Berufung der Klägerin zu 1 hat das Be-
rufungsgericht das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, daß die Be-
klagte für die Belieferung der Fernsehbilder an diesen Buchmacher nicht mehr
als das Doppelte der Lizenzgebühr verlangen darf, die sie den Wettannahme-
stellen in Rechnung stellt, welche ausschließlich für deutsche Rennvereine
Wetten bei Galopprennen annehmen und vermitteln; die Anschlußberufung der
Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die
Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe:
Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer
Bekanntgabe nicht vertreten war, ergeht die Entscheidung durch Versäumnis-
urteil, das inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprü-
fung beruht (BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Auf-
fassung, die Beklagte habe die Klägerin im Sinne von § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB
diskriminiert, indem sie mehr als das Doppelte der Gebühren gefordert habe,
die sie solchen Wettbewerbern der Klägerin abverlangt, welche ausschließlich
Wetten vermitteln, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn es
ist nicht in der gebotenen Weise festgestellt worden, daß der den Wettannah-
mestellen in Rechnung gestellte Preis für die Liveübertragung der Rennen der
für den erforderlichen Vergleich maßgebliche Basispreis ist.
I. 1. Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien und den von dem Beru-
fungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Beklagte allerdings Normadres-
satin des Diskriminierungsverbots (§ 20 Abs. 1, 2. Fall GWB [s. unten 2. und
3.]), weil sie mangels Vorhandenseins eines Wettbewerbers eine marktbeherr-
schende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB einnimmt.
Der sachlich und räumlich relevante Markt für die Liveübertragung von
Pferderennen an Buchmacher und Wettannahmestellen ist von dem Beru-
fungsgericht, dem als Tatsachengericht prinzipiell die Marktabgrenzung obliegt
(Sen. Beschl. v. 14.3.1990 - KVR 4/88, WuW/E 2627, 2636 - Sportübertragun-
gen), zutreffend umschrieben worden. Revisionsrechtliche Fehler sind ihm da-
bei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unterlaufen. Maßgeblicher
Markt aus der Sicht der Marktgegenseite ist ausschließlich derjenige des Ange-
bots an Liveübertragungen von Pferderennen auf deutschen Galopprennbah-
nen. Fernsehbilder von im Ausland abgehaltenen Rennen können dagegen
deswegen nicht einbezogen werden, weil diese Aufnahmen für die von der Be-
klagten mit den Bildern belieferten Buchmacher und Wettannahmestellen ein
anderes Produkt darstellen, mit dem sie das von ihnen unstreitig verfolgte un-
ternehmerische Ziel nicht erreichen können.
Solche in die Wettlokale übertragenen Aufnahmen englischer oder fran-
zösischer Pferderennen können allenfalls den Wunsch, Wetten auf dort abge-
haltene Pferderennen abzuschließen, wecken oder das allgemeine Unterhal-
tungsinteresse von am Pferderennsport Interessierten befriedigen; sie sind aber
ungeeignet, den eigentlichen von den Betreibern der Wettlokale mit dem Bezug
der Liveübertragungen verfolgten Zweck zu erreichen, nämlich die Bereitschaft
ihrer im Wettlokal anwesenden Kunden, Pferdewetten auf deutsche Rennen
abzuschließen, nachhaltig zu fördern. Nach den verfahrensrechtlich einwand-
freien Feststellungen des Berufungsgerichts, das in seine Würdigung mit Recht
den unstreitigen Vortrag der Parteien über die jetzt bestehende Situation auf
dem deutschen Wettmarkt sowie den von der Beklagten verwendeten Muster-
vertrag und die von ihr im Prozeß vorgelegten weiteren Urkunden einbezogen
hat, sind die Liveübertragungen der Pferderennen ein wichtiger Bestandteil des
Wettgeschäfts, ohne den die Bereitschaft der Kunden weniger ausgeprägt ist,
Pferdewetten abzuschließen. Der Kunde will nicht darauf beschränkt sein, sich
nur den Ausgang des Galopprennens mitteilen zu lassen, sondern er erwartet,
gerade das Rennen, welches Gegenstand seiner Wette ist, unmittelbar am
Bildschirm verfolgen zu können und sogleich Aufschluß darüber zu erhalten, ob
er mit seinem Wetteinsatz Erfolg oder Mißerfolg hatte. Ihm geht es darum,
durch die Liveübertragung ein ähnliches Erlebnis vermittelt zu erhalten, als er-
lebe er den Wettbewerb auf der deutschen Rennbahn selbst. Wie dort auf der
Tribüne kann er sich im Wettlokal durch Augenschein am Bildschirm über die
Stärken und Schwächen der beteiligten Pferde und Reiter informieren, den
Verlauf des Rennens vom Start bis zum Zieleinlauf verfolgen und die Spannung
unmittelbar miterleben, die sich einstellt, wenn das Pferd, auf das er gesetzt
hat, z.B. vorn liegt und um seine Position kämpft oder zurückliegt und aufzuho-
len versucht. Diese Möglichkeit, live - wie auf der Rennbahn - das Pferderennen
miterleben zu können wirkt sich aus der Sicht der Abnehmer der Fernsehbilder
förderlich auf die Bereitschaft der im Wettlokal anwesenden Kunden aus, sich
an dem ihnen angebotenen deutschen Wettgeschäft zu beteiligen.
Angesichts dieser tatsächlichen, von dem Berufungsgericht mit Recht in
eigener Verantwortung getroffenen Feststellungen beruft sich die Beklagte für
ihre Auffassung, der relevante Markt umfasse auch die benachbarten europäi-
schen Länder, zu Unrecht auf die Entscheidung des Gerichts erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache Tiercé
Ladbroke SA ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-504/93,
Slg. 1997 II, 927 ff.). Denn in diesem Fall war über einen anderen Sachverhalt
und über tatsächliche Verhältnisse zu befinden, die durch die inzwischen ein-
getretene Entwicklung überholt sind, weil hier - anders als in dem von der belgi-
schen Gesellschaft geführten Rechtsstreit - ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Liveübertragung der Rennen und dem Wettgeschäft besteht, zu
dessen Abschluß der Wettkunde sich im Hinblick auf die folgende Direktein-
spielung jener Fernsehbilder eher entschließt. Daß Wettkunden auch ohne eine
solche Liveübertragung der in Deutschland stattfindenden Rennen Pferdewet-
ten abschließen, ist - anders als die Beklagte meint - kein durchschlagender
Gesichtspunkt gegen die Annahme, daß keine Austauschbarkeit der Übertra-
gungen von deutschen Rennen durch Livebilder ausländischer Galopprennen
besteht. Es geht nicht um die Frage, ob die Betreiber von Wettannahmestellen
in Deutschland ohne solche Liveübertragungen ihr Unternehmen nicht führen
können. Entscheidend ist vielmehr, daß die Beklagte auf dem von ihr geschaf-
fenen Nebenmarkt (vgl. Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaf-
ten aaO Tz. 104) mit Rücksicht auf das ihr von den deutschen Galopprennver-
einen eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht der einzige Anbieter von Liveüber-
tragungen von in Deutschland durchgeführten Galopprennen ist und die Betrei-
ber von Wettannahmestellen jedenfalls Nachteile erleiden, wenn sie entgegen
den unstreitig bestehenden Erwartungen der Wettkunden das Erlebnis einer
Liveübertragung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht, nicht vermitteln
können, sondern auf in England oder Frankreich durchgeführte Wettbewerbe
verweisen müssen.
2. Die Beklagte behandelt als marktbeherrschendes Unternehmen die
Klägerin ungleich im Sinne von § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB.
a) Unstreitig fordert die Beklagte von den verschiedenen Abnehmern ih-
rer Direktübertragungen unterschiedlich hohe Entgelte.
b) Der Auffassung der Beklagten, gleichwohl sei der Tatbestand der ge-
nannten Verbotsnorm schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei den Buch-
machern auf der einen Seite und den ausschließlich als Vermittler von Totali-
satorwetten tätigen Wettannahmestellen nicht um gleichartige Unternehmen
handele, ist das Berufungsgericht mit zutreffender, der ständigen Rechtspre-
chung des Senats (Urt. v. 17.3.1998 - KZR 30/96, WuW/E DE-R 134 f. - Bahn-
hofsbuchhandel, m.w.N.) folgender Begründung nicht gefolgt. Buchmacher wie
Wettannahmestellen sind auf demselben Markt, der Annahme von Pferdewet-
ten deutscher Galopprennen, und dem zugehörigen Nebenmarkt, der Nachfra-
ge von Fernsehbildern der entsprechenden Wettbewerbe, tätig. Unternehmeri-
sche Tätigkeit und wirtschaftliche Funktion im Verhältnis zur Beklagten als ein-
ziger Anbieterin dieser das Wettgeschäft fördernden Liveübertragungen ent-
sprechen sich. Das reicht für die Annahme der Gleichartigkeit der zu verglei-
chenden Unternehmen aus; ob der unterschiedliche Nutzungsgrad jener Bilder
eine preisliche Differenzierung zuläßt und wie weit die Beklagte bei dieser Diffe-
renzierung gehen darf, ist allein eine Frage der sachlichen Rechtfertigung der
vorhandenen Ungleichbehandlung.
c) Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat,
als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Nebenmarkt der Liveübertra-
gung von Galopprennen nicht verpflichtet, allen ihren das Wettgeschäft betrei-
benden Abnehmern dasselbe Entgelt für die Belieferung mit den Fernseh-
liveaufnahmen in Rechnung zu stellen. Ohne § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB zu ver-
letzen, darf sie unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen, die sich aufgrund
einer sachgerechten Interessenabwägung an dem Nutzen orientieren, den der
Abnehmer aus der Bildübertragung für sein Hauptgeschäft, den Abschluß
oder/und die Vermittlung von Pferdewetten, zieht.
3. Wie die Beklagte im Ergebnis mit Recht geltend macht, begegnet die
Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten vorgenommene
Preisdifferenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt, durchgreifenden Beden-
ken. Die dem zugrundeliegende Annahme, das Entgelt, welches die aus-
schließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befaßten Wettannahme-
stellen zu entrichten haben, besitze den Charakter eines "Eckpreises", beruht
auf einer unvollständigen Bewertung des Sachvortrags der Beklagten.
a) Allerdings kann die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, das
höhere von der Klägerin geforderte Entgelt sei schon wegen deren im Vergleich
zu den Wettannahmestellen größerer Umsatzstärke sachlich gerechtfertigt.
Denn die Beklagte hat bei ihrer Preisgestaltung weder nach der Größe des
Unternehmens, das sie mit Liveaufnahmen beliefert, noch nach dem im Wett-
geschäft erzielten Umsatz unterschieden, sondern allein daran angeknüpft, ob
ein Kunde ausschließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befaßt oder
darüber hinaus auch im Eigengeschäft tätig ist.
b) Diesen Nutzen der auch Eigengeschäfte betreibenden Buchmacher,
zu denen die Klägerin gehört, hat das Berufungsgericht - anders als die Revisi-
on beanstandet - verfahrensfehlerfrei als ebenso hoch veranschlagt wie den
aus der Verwertung der Filmaufnahmen für das Vermittlungsgeschäft. Nach
dem in erster Instanz unstreitigen, der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu
legenden Sachverhalt entfällt der Umsatz der Klägerin wie der anderer Buch-
macher etwa zur Hälfte auf die Vermittlung von Totalisatorwetten und im übri-
gen auf die Eigenwetten. Dementsprechend ist das Berufungsgericht konse-
quent verfahren, wenn es von seinem Ausgangspunkt aus angenommen hat,
mehr als eine Verdoppelung des Eckpreises zu Lasten der Klägerin sei im
Rahmen des § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB sachlich nicht gerechtfertigt. Das Beru-
fungsgericht war auch nicht gehalten, in die von der Beklagten für geboten er-
achtete Beweiserhebung von Amts wegen einzutreten. Sie hat nämlich im Be-
rufungsrechtszug schon nicht die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorge-
tragen, auf denen der Sachverständige seine Untersuchung aufbauen und aus
denen sich die Unrichtigkeit des Zahlenwerks ergeben sollte, welches das
Landgericht seiner Entscheidung mit Recht als unstreitig zugrunde gelegt hat.
Die von der Beklagten in zweiter Instanz vorgelegten Zahlen sind unter diesem
Gesichtspunkt vor allem deswegen nicht aussagekräftig, weil die Beklagte nicht
zwischen Galopp- und Trabrennen unterscheidet, obwohl zumindest mittelbare
Gesellschafter beider Anbieterinnen von Direktübertragungen von Pferderennen
die die Rennen durchführenden Galopp- bzw. Trabrennvereine sind, die jeden-
falls den Umfang der Vermittlungsgeschäfte für die von ihnen veranstalteten
Totalisatorwetten kennen und auf dieser Grundlage differenziert vortragen kön-
nen.
c) Vergeblich macht die Revision unter Bezugnahme auf die Entschei-
dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. November
1998 (C-7/97, Slg. 1998, I-7791 = GRUR Int. 1999, 262 ff., Tz. 39 - 41 - Oscar
Bronner) in diesem Zusammenhang ferner geltend, die Beklagte sei aus urhe-
berrechtlichen Gründen überhaupt nicht verpflichtet, Bilderfolgen zur Verfügung
zu stellen. Selbst wenn dies der Fall wäre, obwohl bei den jetzt auf dem Wett-
markt herrschenden Verhältnissen die Direktübertragung in die Wettlokale ein
wesentlicher Bestandteil des Wettgeschäfts ist, kann die Beklagte sich hierauf
nicht berufen, weil sie selbst den genannten Nebenmarkt der Liveübertragung
von Galopprennen eröffnet hat und als marktbeherrschendes Unternehmen
nunmehr gehalten ist, die ihm durch § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB gesetzten Gren-
zen zu befolgen.
d) Aus ähnlichen Gründen keinen Erfolg hat schließlich die Rüge der Re-
vision, das Abstellen des Berufungsgerichts auf das Doppelte der den Wettan-
nahmestellen abverlangten Entgelte sei unpraktikabel, weil eine Heraufsetzung
des Eckpreises für diese Abnehmer zur Folge haben könne, daß die Klägerin
noch höhere Gebühren entrichten müßte, als der von ihr abgelehnte Muster-
vertrag vorsehe. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um die
- u.U. an § 20 Abs. 1, 1. Fall GWB zu messende - Festlegung eines abstrakt
richtigen Entgelts für die von der Beklagten angebotene Leistung, sondern aus-
schließlich darum, ob und in welchem Umfang die Lieferantin der Liveaufnah-
men als marktbeherrschendes Unternehmen ihre verschiedenen Abnehmer
ungleich behandeln darf, wobei Ausgangspunkt ihr tatsächliches und nicht ein
ihr mögliches Verhalten ist.
e) Die zur Verurteilung der Beklagten führende Interessenabwägung hält
aber deswegen der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Be-
rufungsgericht einen wesentlichen Umstand der von der Beklagten vorgenom-
menen Preisgestaltung nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen hat.
Nach dem entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend substanti-
ierten Vortrag der Beklagten war der den Wettannahmestellen abverlangte
Preis deswegen ebenso niedrig angesetzt wie das den die Rennen veranstal-
tenden Galopprennvereinen in Rechnung gestellte Entgelt, weil die hinter der
Beklagten stehenden Rennvereine auf diese Weise den neuen über ein
Franchisesystem arbeitenden Anbietern den Zutritt zum Wettmarkt eröffnen und
damit das ihnen selbst zugute kommende Totalisatorgeschäft auf eine breitere
Basis stellen und fördern wollten. Hat danach die Beklagte, was zu ihren Gun-
sten revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellen ist, mit der von der Klägerin
angegriffenen Preisgestaltung im wesentlichen den Wettbewerb ihrer Gesell-
schafter, der Rennvereine, gefördert, unterscheidet sich die rechtliche Beurtei-
lung nicht grundlegend von derjenigen, die das Berufungsgericht zutreffend
(vgl. Sen.Urt. v. 12.11.1991 - KZR 2/90, WuW/E 2755, 2759 - Aktionsbeträge)
für die genannten Vereine selbst gefunden hat. Aus der Sicht der Beklagten
stehen auch die ausschließlich Totalisatorwetten vermittelnden Wettannahme-
stellen den Rennvereinen deutlich näher als die Klägerin und die anderen
Buchmacher, so daß der den Betreibern der Annahmestellen eingeräumte
Preisvorteil - wie bei den Galopprennvereinen - nicht zwingend Ausdruck einer
die Klägerin diskriminierenden Preisgestaltung ist, sondern sich als Förderung
der eigenen geschäftlichen Betätigung darstellen kann. Sollte, was die klagen-
den Buchmacher in dem Parallelverfahren KZR 14/02 in den Erörterungen vor
dem Senat nicht in Abrede gestellt haben, allein der den Buchmachern in
Rechnung gestellte Preis kostendeckend sein, um den Betrieb des Liveübertra-
gungssystems aufrechtzuerhalten, wäre der Annahme des Berufungsgerichts,
der den Marktzutritt der Wettannahmestellen erleichternde geringere Preis sei
der für die Entscheidung maßgebliche "Eckpreis", der Boden entzogen.
II. Damit das Berufungsgericht die danach erforderlichen ergänzenden
Feststellungen - gegebenenfalls nach Ergänzung und Vertiefung des gesamten
Sachvortrages der Parteien - treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuverweisen.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Meier-Beck