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BGH Beschluss vom 11.02.2004 – 2 StR 290/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 290/01

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 22. Januar 2001, soweit das Rechtsmittel

nicht bereits durch den Beschluß des Senats vom 25. Juli 2001

erledigt ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen elf Taten unter Einbezie-

hung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände ange-

ordnet und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrer-

laubnis bestimmt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Ange-

klagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juli 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO folgenden Beschluß erlassen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 22. Januar 2001 in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgrün-

de mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das

Amtsgericht - Schöffengericht - Friedberg verwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 7. Januar 2004 - 2

BvR 1704/01 - die Entscheidung des Senats aufgehoben, soweit es bei der

vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe geblieben ist. Der Senat hat nun-

mehr die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zur Bildung einer

neuen Gesamtstrafe aus den verbleibenden rechtskräftig feststehenden Ein-

zelstrafen an das Landgericht zurückverwiesen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer