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BGH Beschluss vom 12.02.2004 – V ZR 288/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

V ZR 288/03

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Ein Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem

Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte

Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist

und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2

ZPO Ersatz verlangt.

BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03 - OLG Stuttgart

LG Tübingen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den

Vizepräsidenten

des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Der Rechtsstreit ist unterbrochen.

Gründe

I.

Mit Notarvertrag vom 1. Juni 1994 verkaufte die Beklagte der Klägerin

mehrere Grundstücke. Der Kaufpreis wurde abhängig von der baulichen Nutz-

barkeit der Grundstücke auf mindestens 2.200.000 DM vereinbart. Darüber

hinaus verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten Kosten der Bauplanung in

Höhe von 600.000 DM zu erstatten. Die Zahlung hatte auf ein bei der Kreis-

sparkasse B. eingerichtetes Konto zu erfolgen. Aus dem Zahlungsbe-

trag sollten zunächst die Belastungen der Grundstücke abgelöst werden.

Mit der Klage hat die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Wan-

delung des Kaufvertrags wegen Mängeln der Grundstücke verlangt. Die Be-

klagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises,

der Planungskosten und der vereinbarten Zinsen zu verurteilen. Das Landge-

richt hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Beklagte

leistete die zur Vollstreckung notwendige Sicherheit. Im Wege der Vollstrek-

kung und zur Abwendung der weiteren Vollstreckung zahlte die Klägerin auf

das vereinbarte Konto insgesamt 3.811.271,74 DM. Die Kreissparkasse löste

die Belastungen der Grundstücke nicht ab, sondern hinterlegte den Zahlungs-

betrag einschließlich aufgelaufener Zinsen zugunsten der Parteien bei dem

Amtsgericht Stuttgart.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage

stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Beklagte verurteilt, der Klä-

gerin den Betrag von 3.811.271,74 DM Zug um Zug gegen Freigabe des hin-

terlegten Betrages zu erstatten. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat

die Beklagte am 22. Januar 2001 Revision eingelegt. Am 7. Februar 2001 wur-

de das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Klägerin hat die

Forderung auf Erstattung des Betrages von 3.811.271,74 DM zuzüglich

573.999,25 DM Zinsen und Kosten im Insolvenzverfahren zur Tabelle ange-

meldet. Der Verwalter hat die mit der Widerklage von der Beklagten geltend

gemachte Forderung freigegeben. Mit der Klägerin am 24. Oktober 2003 zuge-

stelltem Schriftsatz hat die Beklagte die Aufnahme des Verfahrens erklärt und

die Revision begründet.

II.

Eine Entscheidung über die Annahme der Revision kommt derzeit nicht

in Betracht. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

der Beklagten ist der Rechtsstreit gem. § 240 ZPO unterbrochen worden. Die

Unterbrechung dauert an.

Soweit die Klägerin die Zustimmung zur Wandelung des Kaufvertrags

verlangt (§§ 462, 465 BGB a.F), ist die Klage zwar nicht auf eine aus der Insol-

venzmasse zu erfüllende Forderung gerichtet. Die Zustimmung führt jedoch

zum endgültigen Erlöschen des Kaufpreisanspruchs und kann daher seit der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nur von

dem Verwalter in diesem Verfahren erklärt werden. Der Rechtsstreit ist daher

unterbrochen, obwohl die Klageforderung nicht aus der Masse erfüllt werden

kann (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1953, VI ZR 20/52, LM § 146 KO Nr. 4;

BAG NJW 1984, 998; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 240 Rdn.19;

Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 240 Rdn. 9). Die Unterbrechung erfaßt das

Verfahren insgesamt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965, Ia ZR 144/63, NJW

1966, 51; RGZ 64, 361, 362 f; 151, 279, 282 f).

Die Unterbrechung ist durch die Erklärung der Beklagten, den Rechts-

streit aufzunehmen, nicht beendet. Bei dem zur Entscheidung des Senats ste-

henden Verfahren handelt es sich nicht um einen Aktivprozeß im Sinne von

§ 85 Abs. 1 ZPO. Die Erklärung des Verwalters, die mit der Widerklage geltend

gemachte Forderung frei zu geben, eröffnet der Beklagten daher nicht die

Möglichkeit zur Aufnahme des Rechtsstreit gemäß § 85 Abs. 2 InsO. Im Sinne

des Insolvenzrechts handelt es sich bei dem Rechtsstreit um einen Passivpro-

zeß. Die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen

Aktiv- oder Passivprozeß handelt, ist nicht danach zu beantworten, ob der In-

solvenzschuldner Kläger, Beklagter, Widerkläger oder Widerbeklagter ist, son-

dern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Lei-

stung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGHZ 36, 258, 264 f.;

Eickmann in HK-InsO, 3. Aufl., § 85 Rdn. 5; MünchKomm-InsO/Schumacher,

§ 85 Rdn. 4; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 10 Rdn. 106; Kilger/Karsten

Schmidt, KO, 16. Aufl. § 10 Anm. 1c). So liegt es nicht, wenn über einen von

dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die

ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwen-

dung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren we-

gen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt. Gegenstand des

Rechtsstreits im Sinne von § 85 InsO ist in diesem Fall kein Anspruch auf Lei-

stung in die Masse, sondern die Frage, ob die erbrachte Leistung in der Masse

verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985, VII ZR 284/83, WM 1986, 295;

Urt. v. 27. März 1995, II ZR 140/93, WM 1995, 838, 839; RGZ 85, 214, 219;

122, 51, 53; Jaeger/Henckel, aaO, § 10 Rdn. 108). Die Zahlung der Urteils-

summe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt insoweit den vorherigen

Aktivprozeß in einen Passivprozeß. Ob die Beklagte die mit der Widerklage

geltend gemachte Forderung zur Sicherheit abgetreten und als Prozeßstand-

schafterin des Zessionars rechtshängig gemacht hat, ist insoweit ohne Bedeu-

tung.

Dem Charakter des Verfahrens als Passivprozeß entspricht es, daß die

Klägerin ihren Ersatzanspruch zur Tabelle angemeldet hat. Der Verwalter hat

die Anmeldung bestritten. Soweit das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin

entschieden hat, obliegt es dem Verwalter, das Verfahren gem. §§ 179 Abs. 2,

180 Abs. 2 InsO aufzunehmen. Soweit die Anmeldung der Klägerin über die

titulierte Forderung hinausgeht, obliegt es der Klägerin, durch Klage auf Fest-

stellung zur Tabelle ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren herbeizuführen. Für

eine Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagte ist kein Raum.

Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die Kreissparkasse den von

der Klägerin beigetriebenen bzw. bezahlten Betrag nicht zur Ablösung der Be-

lastungen der Grundstücke verwendet, sondern hinterlegt hat. Hierdurch ist die

Masse Hinterlegungsbeteiligte geworden. Den Anspruch auf Freigabe des

hinterlegten Betrags hat der Verwalter weder freigegeben, noch ist hierüber

von dem Senat zu entscheiden.

Ohne Bedeutung ist auch, daß der Anspruch der Klägerin aus § 717

Abs. 2 ZPO durch eine Bürgschaft gesichert ist und ob der Bürge durch Lei-

stung auf die Bürgschaft die von der Klägerin angemeldete Forderung – teil-

weise – reguliert hat. Selbst ein vollständiger Ausgleich des Schadens der Klä-

gerin ließe den Rechtsstreit nicht zu einem für die Masse geführten Aktivpro-

zeß werden, sondern führte nur dazu, daß die im Umfang seiner Leistung auf

den Bürgen übergegangene von der Klägerin angemeldete Forderung in dem

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten von dem Bürgen geltend

gemacht werden könnte, § 774 Abs. 1 BGB.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann