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BGH Beschluss vom 18.02.2004 – 5 StR 566/03

5. Strafsenat

5 StR 566/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004

beschlossen:

Auf den Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO

wird der Beschluß des Landgerichts Bautzen vom

23. Oktober 2003, durch den es die Revision des Ange-

klagten gegen das Urteil vom 7. August 2003 verworfen

hat, aufgehoben.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in

drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt. Die dagegen vom Verteidiger eingelegte „Berufung“ hat dieser

nach der am 11. September 2003 erfolgten Urteilszustellung mit Schriftsatz

vom 18. September 2003 begründet und „Mängel bei der Sachverhaltsfest-

stellung und Beweiswürdigung“ und „materiellrechtliche Fehler des Urteils“

geltend gemacht, die einen Freispruch erfordert hätten. Das Landgericht hat

im Beschluß vom 23. Oktober 2003 das als Berufung bezeichnete Rechtsmit-

tel gemäß § 300 StPO als Revision gewertet und wegen nicht fristgerecht

angebrachter Revisionsanträge als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-

scheidung wendet sich der Verteidiger mit dem zulässigen und begründeten

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hätte die Verwerfung der Revision nicht auf das

Fehlen eines Revisionsantrages stützen dürfen. Eines ausdrücklichen Antra-

ges im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO bedurfte es hier nämlich

nicht, weil sich das Begehren des Beschwerdeführers nach umfassender

Aufhebung des Urteils sicher aus der Revisionsbegründung ergibt (vgl. BGH

NStZ 1990, 96; NStZ-RR 2000, 38). Damit ist der angebrachte Antrag auf

Wiedereinsetzung gegenstandslos.

2. Eine Entscheidung des Senats ist nicht durch die vom Angeklag-

ten mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 erklärte Rücknahme seiner Revisi-

on obsolet geworden.

Die auf eine Ungewißheit des Fortbestehens der Pflichtverteidigung

gestützte Rücknahme ist wegen der Art und Weise ihres vom Gericht zu ver-

antwortenden Zustandekommens unwirksam (vgl. BGHSt 45, 51, 53, 55; 46,

257, 258). Das Gericht hätte den Angeklagten – ausnahmsweise – nach

Kenntnisnahme von dessen Schreiben vom 5. November 2003 über den

Fortgang des Revisionsverfahrens aufklären müssen, um einer erkennbaren

Gefahr einer den Interessen des Angeklagten zuwiderlaufenden Revisions-

rücknahme entgegenzutreten. Eine Verpflichtung dazu hätte sich bei den hier

vorliegenden besonderen Umständen auf Grund der Fürsorgepflicht (vgl.

BGHSt 45, 51, 57; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 32; Meyer StV 2004, 41,

44) und des Gebots ergeben, dem Angeklagten die jederzeitige Möglichkeit

zu einer geordneten und effektiven Verteidigung zu gewähren (vgl.

BGHSt 45, 51, 57; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 21).

a) Der Angeklagte befand sich, wie er dem Landgericht in seinem

Schreiben vom 5. November 2003 geschildert hatte, in einem Zustand der

Ratlosigkeit hinsichtlich der von ihm gewünschten Anfechtung des Urteils. Er

ging von zwei Anfechtungsmöglichkeiten aus. Gegen die Ablehnung der Be-

rufung hatte er „Einspruch“ erhoben und deshalb seinen Verteidiger – was

dieser dem Senat bestätigte – angeschrieben. Er führte ferner aus, daß er

persönlich die Revision wünsche und dies mit seinem Verteidiger bespre-

chen wolle.

b) Die Verunsicherung des Angeklagten hat das Landgericht durch

Pflichtverstöße hervorgerufen. Es hat weder nach Eingang des unrichtig be-

zeichneten Rechtsmittels einen Hinweis auf das gebotene Rechtsmittel er-

teilt, noch hat es auf die „Berufungsbegründung“ den Verteidiger auf aus

seiner Sicht vorhandene massive Formmängel aufmerksam gemacht. Sol-

ches hätte aber das Gebot fairer Verfahrensgestaltung erfordert, um das hier

offensichtliche, durch einen gerichtlichen Hinweis ohne weiteres zu beseiti-

gende Mißverständnis des Verteidigers zu beseitigen (vgl. BGHR StPO

§ 244 Abs. 6 Beweisantrag 38; Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 10). Der

Beschluß des Landgerichts war zudem inhaltlich unzutreffend.

c) Die vom Landgericht hervorgerufene Verunsicherung des Ange-

klagten begründete die erkennbare Gefahr eines gegen seine Interessen ge-

richteten Verteidigungshandelns. Der schwer zuckerkranke Angeklagte ist

grenzdebil und neigt zu unmotivierten, wechselhaften Einlassungen (UA

S. 11 ff.). Ohne eine Erläuterung des weiteren Gangs des Revisionsverfah-

rens begründete diese Präposition ohne weiteres auch die Gefahr einer den

Verteidigungsinteressen zuwiderlaufenden Revisionsrücknahme. Das Land-

gericht durfte sich hier nicht darauf verlassen, daß der Pflichtverteidiger

– was dieser auch bis zum 7. Januar 2004 unterließ – dem Angeklagten die

Sach- und Rechtslage zutreffend erläutern würde, sondern hatte diese Erläu-

terung selbst vorzunehmen.

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