Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.02.2004 – 5 StR 524/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

19. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Nebenkläger-Vertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

27. Mai 2003 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Revision der

Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskas-

se zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich so-

wohl der Angeklagte als auch (zu seinen Ungunsten) die Staatsanwaltschaft

- diese beschränkt auf den Strafausspruch - mit ihren jeweils auf die Sachrüge

gestützten Revisionen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom General-

bundesanwalt nicht vertreten.

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte das

spätere Tatopfer, die Nebenklägerin K. , Mitte das Jahres 2000 in ei-

ner "Kneipe" kennen. Gegen Ende des Jahres fanden erste Intimkontakte statt,

im Januar 2001 zog der Angeklagte in die Wohnung der Nebenklägerin ein. In

der Folgezeit kam es immer wieder zu Streitigkeiten, die dazu führten, daß die

Nebenklägerin den Angeklagten zweimal aus ihrer Wohnung wies und beide

sich jeweils mehrere Monate lang trennten. Die erste Versöhnung fand statt,

bevor im September 2001 der gemeinsame Sohn geboren wurde. Nachdem die

Nebenklägerin den Angeklagten im Dezember 2001 nochmals aus ihrer Woh-

nung gewiesen hatte, weil er sie geschlagen und bestohlen hatte, nahm sie ihn

dennoch erneut bei sich auf.

Am Morgen des 8. Februar 2003 kam es wieder zu einem Streit zwi-

schen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, bei dem sie ihn abermals aus

ihrer Wohnung wies. Der Angeklagte kam dem nach. Kurze Zeit später schickte

er ihr eine SMS auf ihr Handy, in der er ankündigte, am nächsten Tag seine

Sachen abholen zu wollen. Die Nebenklägerin antwortete ihm, er solle sie so-

fort holen, sonst werde sie diese vor die Tür werfen, und er solle ihr den Woh-

nungsschlüssel zurückgeben. Daraufhin kehrte der Angeklagte - in alkoholi-

siertem Zustand (Tatzeit-BAK: 1,33 ‰) – zu der Nebenklägerin zurück, begann

zu randalieren und gab ihr eine "Kopfnuß". Als sie ihn daraufhin aufforderte,

die Wohnung zu verlassen, schloß er die Wohnungstüre ab, steckte den

Schlüssel ein, verriegelte auch die Zimmertüren und bestand darauf, "die An-

gelegenheit 'auszudiskutieren' ". Es folgte ein mehrere Stunden lang andau-

ernder Streit, bei dem der Angeklagte zunehmend aggressiver wurde und Ge-

genstände zerstörte. Schließlich holte er ein Steak-Messer aus der Küche und

drohte, sich damit umzubringen, weil er nicht wisse, wohin er gehen solle,

wenn ihn die Nebenklägerin rauswerfe.

Der Angeklagte richtete sodann seine Aggressionen wieder gegen die

Nebenklägerin. Er entschloß sich - aus Verärgerung über ihr Verhalten -, sie

sexuell zu quälen und zu demütigen. Er drohte, den gemeinsamen Sohn und

die Nebenklägerin umzubringen, ergriff zur Bestärkung seiner Drohung eine

Ölsprühdose, entfachte aus ihr eine Stichflamme und erklärte, hiermit das Kind

anzuzünden, wenn sie nicht tue, was er wolle.

In dem sich anschließenden, längere Zeit dauernden Geschehen riß der

Angeklagte der Nebenklägerin u.a. Kleidungsstücke vom Leib; er würgte sie

kurz, als sie versuchte, sich zu wehren, drohte ihr wiederum mit Verbrennen,

wenn sie ihm nicht zu Willen sei, fesselte ihr die Hände auf den Rücken,

steckte ihr, als sie zu weinen begann, kurze Zeit ihre Bluse in den Mund,

drohte ihr mit dem auf dem Wohnzimmertisch liegenden Messer und vollzog

mit der aufgrund des vorangegangenen Geschehens völlig verängstigten Ne-

benklägerin den geschützten Geschlechtsverkehr und den Mundverkehr. Als er

von ihr auch den Analverkehr verlangte, sagte sie ihm - um diesen zu verhin-

dern - der Wahrheit zuwider, sie sei schwanger, woraufhin er sofort von ihr ab-

ließ, die Fesselung löste und sich entschuldigte. Der Angeklagte wollte wissen,

ob sie wirklich schwanger sei, worauf sie zugab, ihn angelogen zu haben. Er

forderte sie dann zu weiteren sexuellen Handlungen auf. Als er ihre Verzweif-

lung bemerkte, entschuldigte er sich erneut für sein Verhalten, versprach ihr,

ihr nichts mehr zu tun, und legte sich schlafen.

2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen - entsprechend der nach den

§§ 154, 154 a StPO beschränkten Anklage – rechtlich als Vergewaltigung

(§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) gewürdigt; der

Strafzumessung hat es den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB zugrundege-

legt.

Zu Gunsten des Angeklagten hat es gewertet, daß er nicht vorbestraft

sei, er schon Untersuchungshaft verbüßt habe und als Erstverbüßer besonders

haftempfindlich sei, er zur Tatzeit alkoholbedingt etwas enthemmt und zudem

übermüdet gewesen sei, daß es sich bei dem Opfer um seine damalige Le-

bensgefährtin gehandelt habe, mit der er zuvor wiederholt auf freiwilliger Basis,

auch unter Benutzung von Fesseln (UA 14, 16), sexuellen Verkehr gehabt ha-

be, es sich bei der Tat um eine typische Beziehungstat gehandelt habe und der

Angeklagte nicht ernsthaft vorgehabt habe, die Nebenklägerin und den ge-

meinsamen Sohn zu verletzen. Zu seinen Lasten hat es die hohe kriminelle

Energie berücksichtigt, die dadurch zum Ausdruck gekommen sei, daß der An-

geklagte sowohl den Vaginal- als auch den Oralverkehr erzwungen habe, der

Angeklagte zwei verschiedene gefährliche Werkzeuge, nämlich die in Brand

gesetzte Ölsprühdose und das Messer, bei der Tat verwendet, er sein Opfer

darüber hinaus gefesselt und teilweise geknebelt habe, sich die Gewaltandro-

hung auch auf das gemeinsame Kind bezog, die Tat sich über einen längeren

Zeitraum hingezogen habe und bei der Nebenklägerin nicht unerhebliche psy-

chische Folgen zurückgeblieben seien.

Das Landgericht kommt nach einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis,

daß den strafmildernden Gesichtspunkten ein Übergewicht zukomme, so daß

"von einem minder schweren Fall des besonders schweren Falles der Verge-

waltigung im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB" auszugehen sei. Hierbei sei insbe-

sondere zu berücksichtigen, daß es sich um eine Vergewaltigung zum Nachteil

der bisherigen Lebensgefährtin gehandelt habe, was nicht dem typischen Bild

der Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB entspreche, und die objektive

Gefahr einer schweren körperlichen Verletzung der Nebenklägerin und des

Kindes nicht bestanden habe. Unter nochmaliger umfassender Würdigung aller

Strafzumessungsgesichtspunkte kommt die Strafkammer zu dem Schluß, daß

eine Freiheitsstrafe von vier Jahren tat- und schuldangemessen sei.

3. Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten allein erho-

benen allgemeinen Sachrüge läßt keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler erkennen. Seine Revision ist daher unbegründet.

4. Revision der Staatsanwaltschaft

Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführerin rügt, daß die Strafzumessung rechtsfehlerhaft,

insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles nicht gerechtfertigt

und zudem nicht eindeutig sei, ob die Strafkammer ihrer Strafzumessung den

Strafrahmen des § 177 Abs. 5 Halbsatz 1 oder den des § 177 Abs. 5 Halb-

satz 2 StGB zugrundegelegt hat.

Mit ihrem Revisionsvorbringen zeigt die Staatsanwaltschaft keinen

durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Die Bewertung der Tat als minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) ist

angesichts der festgestellten Strafmilderungsgründe noch vertretbar und daher

vom Revisionsgericht hinzunehmen. Auch die Strafzumessung im übrigen weist

keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler auf.

Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder

schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Entscheidung, ob ein

minder schwerer Fall anzunehmen ist, maßgebend, ob das gesamte Tatbild,

einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom

Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß die

Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. nur BGHR

StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.). Dabei liegt es im pflichtgemä-

ßen Ermessen des Tatrichters, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ent-

scheiden, welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu

den Erschwerungsgründen beizumessen ist. Das Revisionsgericht darf die Ge-

samtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tat-

richter bei seiner Entscheidung ein (durchgreifender) Rechtsfehler unterlaufen

ist (vgl. BGH StV 2002, 20; 2003, 395 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - 5 StR

151/01). Das ist hier nicht der Fall.

Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht die für die

Wahl des Ausnahmestrafrahmens (§ 177 Abs. 5 StGB) bei § 177 Abs. 4 Nr. 1

StGB erforderlichen Prüfungsschritte (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 646; StV

2002, 20 f.; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 358 f.) nicht im einzelnen darge-

legt, es insbesondere nicht ausdrücklich erörtert hat, ob nicht die Strafunter-

grenze dem § 177 Abs. 2 StGB (zwei Jahre Freiheitsstrafe) zu entnehmen ist.

Darin liegt hier jedoch kein durchgreifender Rechtsfehler; denn das Landge-

richt hat mit der Formulierung, es liege ein "minder schwerer Fall des beson-

ders schweren Falles der Vergewaltigung" vor, noch zureichend zum Ausdruck

gebracht, daß es - wie auch die sich weit von der Mindeststrafe des § 177

Abs. 2 StGB entfernende verhängte Strafe zeigt – bei Anwendung des hier al-

lein in Betracht kommenden § 177 Abs. 5 2. Halbsatz StGB den Strafrahmen

des § 177 Abs. 2 StGB (Vergewaltigung) nicht aus dem Auge verloren hat.

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung geltend

macht, die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB

werde nicht durch strafmildernde Gesichtspunkte in der Weise überlagert, daß

die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt sei, gewichtet sie die

Feststellungen anders als das Landgericht und ersetzt die Strafzumessung des

Gerichts durch ihre eigene Strafzumessung. Damit kann sie im Revisionsver-

fahren jedoch nicht gehört werden.

Tepperwien Kuckein Athing

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