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BGH Beschluss vom 19.02.2004 – AnwZ (B) 62/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 62/03

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 19. Februar 2004

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 6. März 2003 widerrief die Antragsge-

gnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-

gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom

16. Mai 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller zunächst mit

seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Hernach hat er jedoch zum 31. De-

zember 2003 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ver-

zichtet. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Dezember

2003 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wider-

rufen. Der Widerruf ist infolge Rechtsmittelverzichts durch den Antragsteller

bestandskräftig.

II.

Nachdem der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers Be-

standskraft erlangt hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender An-

wendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf-

zuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechts-

mittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist

nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegan-

gen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben waren. Bei einem Vermögensverfall sind die Inter-

essen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Daß der Antragsteller bei

seiner Ehefrau angestellt war, rechtfertigte keine abweichende Beurteilung.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff