BGH Beschluss vom 19.02.2004 – AnwZ (B) 62/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 62/03
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 19. Februar 2004
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
50.000
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 6. März 2003 widerrief die Antragsge-
gnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-
gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom
16. Mai 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller zunächst mit
seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Hernach hat er jedoch zum 31. De-
zember 2003 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ver-
zichtet. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Dezember
2003 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wider-
rufen. Der Widerruf ist infolge Rechtsmittelverzichts durch den Antragsteller
bestandskräftig.
II.
Nachdem der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers Be-
standskraft erlangt hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender An-
wendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf-
zuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechts-
mittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist
nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegan-
gen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben waren. Bei einem Vermögensverfall sind die Inter-
essen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Daß der Antragsteller bei
seiner Ehefrau angestellt war, rechtfertigte keine abweichende Beurteilung.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff