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BGH Beschluss vom 19.02.2004 – BLw 24/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 24/03

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli

2003 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechts-

beschwerde in dem genannten Beschluß werden auf Kosten der

Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtli-

chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat,

als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 2.000

Gründe:

I.

Die Antragsteller verlangen - jetzt nur noch aus abgetretenem Recht -

u.a. hilfsweise im Wege des Stufenantrags die Berechnung von Abfindungsan-

sprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich der Vor-

lage der für die Personifizierung des Vermögens erforderlichen Unterlagen.

(cid:0)

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen; das

Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat ihm stattgegeben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antrags-

gegnerin ihr Ziel, den Antrag zurückzuweisen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2

Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auf-

fassung mußte das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbe-

schwerde nicht aussprechen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG bedarf nur die

Zulassung der Rechtsbeschwerde eines entsprechenden Ausspruchs in der

Beschwerdeentscheidung.

Das Rechtsmittel genügt nicht den Anforderungen an eine Abweichungs-

rechtsbeschwerde (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).

2. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon nicht einen von dem Beschwerde-

gericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des

Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen

Rechtssatz abweicht. Soweit sie auf einzelne Begründungselemente in der Be-

schwerdeentscheidung hinweist, liegt das schon deshalb neben der Sache,

weil entweder bloße Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegerichts zitiert

werden oder kein abstrakter Rechtssatz benannt wird. Das gilt auch, soweit

geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Amts-

ermittlung (§ 12 FGG) verletzt. Denn es hat nicht die Auffassung vertreten, der

Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Zum Bestimmtheitserfordernis des An-

trags, das das Beschwerdegericht nach Auffassung der Rechtsbeschwerde

ebenfalls verletzt hat, verweist sie ebensowenig auf einen Rechtssatz in der

Beschwerdeentscheidung.

3. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß die Antragsgegnerin

die angefochtene Entscheidung in Wahrheit (nur) für rechtsfehlerhaft hält. Dar-

auf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht

gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist,

ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein

solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-

natsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni

1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

4. Die vorsorglich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß ist ebenfalls nicht statthaft,

weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren

Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lem-

ke