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BGH Beschluss vom 19.02.2004 – BLw 26/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 26/03
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2003 wird auf Ko-
sten des Beteiligten zu 2, der den übrigen Beteiligten auch die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 51.130
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Februar 2002 veräußerte
der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftliches Grundstück
zur Größe von 27.344 qm, das - mit Ausnahme einer Teilfläche von 793 qm -
bis zum 30. September 2008 an einen Landwirt verpachtet ist.
Der Beteiligte zu 2 ist am 9. Dezember 1931 geboren und war bis zu
seiner Pensionierung als Bezirksschornsteinfeger tätig. Er beabsichtigt, auf
(cid:0)
dem Kaufgrundstück durch eine von ihm gegründete GmbH, deren alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, eine Baumschule zu betreiben. Sein
Sohn ist in einem Reinigungsbetrieb in Amsterdam beschäftigt; seine Enkel-
tochter hat vor kurzem ein Gartenbaustudium aufgenommen.
Die Beteiligten zu 3 sind Vollerwerbslandwirte. Zu ihren Gunsten übte
die Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 15. Mai 2002 das Vorkaufsrecht nach § 27
Nr. 2 GrdstVG i.V.m. §§ 4, 6 RSG aus. Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 teilte
der Beteiligte zu 5 dem Beteiligten zu 2 die Ausübung des Vorkaufsrechts mit
und versagte die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksver-
kehrsgesetz mit der Begründung, die Veräußerung der Fläche an den Betei-
ligten zu 2 bedeute eine ungesunde Bodenverteilung.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteilig-
ten zu 2, den Kaufvertrag zu genehmigen, zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-
schwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 seinen Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargetan (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).
Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das Be-
schwerdegericht habe die Rechtsfrage, wann ein Nichtlandwirt einem Haupter-
werbslandwirt gleichzustellen sei, anders beantwortet als der Beschluß des
Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 5. Mai 2000 (RdL 2000, 188 f.) und an-
dere näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, des Ober-
landesgerichts Rostock und des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das Gegenteil
ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung. Sie geht zu Recht - unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 116,
348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249, 250;
Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, RdL 1998, 210, 211) und des Oberlandesge-
richts Stuttgart (RdL 1985, 43 ff.; 1998, 238) - davon aus, daß ein Nichtland-
wirt, der sich zum leistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt verändern
will, nur dann mit sonstigen leistungsfähigen Erwerbslandwirten gleichgestellt
werden kann, wenn er konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Ab-
sichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens lei-
stungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen hat. In einer auf den Fall
bezogenen Würdigung gelangt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, daß
der Beteiligte zu 2 diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Einen von den in der
Rechtsbeschwerdebegründung genannten Vergleichsentscheidungen abwei-
chenden abstrakten Rechtssatz hat es nicht aufgestellt; es ist nicht einmal in-
haltlich von ihnen abgewichen. Die Rechtsbeschwerde kann demgemäß auch
nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Beschwerdegerichts setzen.
Darauf kann ein Rechtsmittel nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht ge-
stützt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten des Beteiligten zu 2 die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-
sprüche des Beteiligten zu 2 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon jedoch nicht berührt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1 Satz 1
LwVG.
Wenzel Krüger Lem-
ke