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BGH Beschluss vom 19.02.2004 – BLw 28/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 28/03

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. August

2003 wird als unzulässig verworfen.

Von den Gerichtskosten und den der Antragsgegnerin zu erstat-

tenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens tragen der Antragsteller zu 1 9,7 %, die Antragsteller zu 2

und 3 als Gesamtschuldner 7,9 %, der Antragsteller zu 4 23,3 %,

der Antragsteller zu 5 17,3 %, die Antragstellerin zu 6 10,5 % und

die Antragsteller zu 7 als Gesamtschuldner 31,3 %.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 94.954

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG Teichel, zu der sich

mehrere LPG'en zusammengeschlossen hatten, entstanden. Die Antragsteller

(cid:0)

bzw. ihre Rechtsvorgänger waren Mitglieder der Antragsgegnerin und sind in-

zwischen durch Kündigung ausgeschieden. Sie machen - in unterschiedlicher

Höhe - Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des

Unternehmenswertes hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Anträ-

ge zurückgewiesen, weil die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgänger bereits

ein Geschäftsguthaben erhalten hätten, welches ihre Ansprüche unter Berück-

sichtigung der Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals der Antragsge-

gnerin übersteige. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie in

erster Linie das Sachverständigengutachten und seine Würdigung durch das

Landwirtschaftsgericht angegriffen haben, ist erfolglos geblieben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die Antragstel-

ler

die

Aufhebung

des

Beschlusses

des Oberlandesgerichts

- Landwirtschaftssenat - und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten

Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2

Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Die Antragsteller meinen, das Beschwerdegericht sei von dem Se-

natsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, BGHZ 138, 371 = AgrarR 1998,

249) abgewichen, indem es seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverstän-

digengutachten zugrundegelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde

nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senats-

rechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni

1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne der

Vorschrift liegt vielmehr nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechts-

satz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des

Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat,

BGHZ 89, 149). Einen solchen Rechtssatz zeigen die Antragsteller nicht auf.

2. Weiter meinen die Antragsteller, daß das Beschwerdegericht von den

Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260 =

AgrarR 1996, 51), 8. Mai 1998 (aaO) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, BGHZ

139, 394 = AgrarR 1999, 54) abgewichen sei, weil der Sachverständige die

Wertermittlung entgegen den darin ausgesprochenen Grundsätzen durchge-

führt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde,

weil die Antragsteller erneut auf keinen Rechtssatz in der angefochtenen Ent-

scheidung verweisen, der von einem in den genannten Senatsentscheidungen

aufgestellten Rechtssatz abweicht.

3. Aus demselben Grund führt die Auffassung der Antragsteller, das Be-

schwerdegericht sei auch deshalb von dem Senatsbeschluß vom 8. Dezember

1995 (aaO) abgewichen, weil es seine Entscheidung u.a. darauf gestützt habe,

daß sie die in dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts genannte Höhe der

personifizierten Ansprüche nach § 44 LwAnpG von ca. 1,7 Mio. DM nicht an-

gegriffen hätten, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

4. Die von den Antragstellern behauptete Verletzung des Verfahrens-

grundrechts der Gewährung rechtlichen Gehörs bleibt schon deshalb ohne Er-

folg, weil auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsge-

setz eine unzulässige Rechtsbeschwerde nicht dadurch statthaft wird, daß sie

auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird (Senat, Beschl. v.

17. Dezember 1992, BLw 47/92, AgrarR 1993, 86). Daran hat sich durch den

Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (NJW 2003,

3687 ff.) bisher nichts geändert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten der An-

tragsteller aus diversen anderen Verfahren bekannten gesetzlichen Vorausset-

zungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-

sprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden

hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke