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BGH Beschluss vom 19.02.2004 – BLw 29/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 29/03

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 28. August 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der

Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-

beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 10.992,78

Gründe:

I.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung einer

Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG in Höhe von 10.992,78

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)

e-

richt - Landwirtschaftsgericht - und das sachverständig beratene Oberlandes-

gericht - Senat für Landwirtschaftssachen - haben den Antrag zurückgewiesen.

(cid:0) (cid:0)

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung

die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller die vollständige

Durchsetzung seines Antrags weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2

Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. BGHZ 89,

149 ff.).

1. Der Antragsteller zeigt in der Begründung der Rechtsbeschwerde kei-

nen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem

in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlan-

desgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht.

a) Daß das Beschwerdegericht die für die Ermittlung des abfindungsre-

levanten Eigenkapitals von dem Sachverständigen angewendete Bewertungs-

methode (modifizierte Zerlegungstaxe) für richtig hält, steht im Einklang mit der

Rechtsprechung des Senats zum Auswahlermessen des Tatrichters (BGHZ

138, 371, 372; 139, 394, 400) und beinhaltet keine Divergenz.

b) Das Beschwerdegericht hat auch keinen abstrakten Rechtssatz auf-

gestellt, der von dem Senatsbeschluß vom 16. Juni 2000 (BLw 12/99, AgrarR

2001, 21) abweicht, wonach die bilanzierten Werte - als Mindesteigenkapital -

der Berechnung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nur dann zugrunde

gelegt werden können, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorhan-

den sind. Vielmehr ist es zu Recht davon ausgegangen, daß bei Zweifeln der

Wert der Vermögensgegenstände unter Heranziehung eines Sachverständigen

ermittelt werden muß.

c) Mit seiner Auffassung, daß der Sachverständige mangels abweichen-

der Erkenntnisse nur solche Wirtschaftsgüter bewerten kann, die in der von

ihm zu überprüfenden Bilanz erfaßt sind, weicht das Beschwerdegericht auch

nicht von dem Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131,

260 = AgrarR 1991, 51) ab, weil der Sachverständige nicht die Vollständigkeit

der Bilanz zu prüfen, sondern aufgrund der Bilanz das Eigenkapital zu ermitteln

hatte.

d) Daß das Beschwerdegericht nicht nachvollziehen kann, weshalb sich

aus der Verpachtung eines Technikstützpunkts ein höherer als der von dem

Sachverständigen angesetzte Wert ergeben soll, begründet ebenfalls keine

Divergenz zu den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95,

aaO), 8. Mai 1998 (BLw 18/97, aaO) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, aaO).

e) Schließlich weicht das Beschwerdegericht mit seiner Auffassung, für

eine weitere Amtsermittlung fehle es an ausreichendem Vortrag des An-

tragstellers, nicht von den Senatsentscheidungen vom 24. November 1993

(BLw 32/93, AgrarR 1994, 159) und 23. Oktober 1998 (BLw 28/98, AgrarR

1999, 60) sowie der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom

23. April 1997 (2 Ww 50/95, OLG-Report Naumburg 1998, 112) ab. Es hat in-

soweit ebenfalls keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine die Zulässigkeit

der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung von der Entscheidung des

Oberlandesgerichts Jena vom 3. Januar 1997 (LwU 1311/95, AgrarR 1998,

287) scheidet schon deshalb aus, weil sie von demselben Gericht, welches

auch die angefochtene Entscheidung erlassen hat, stammt.

2. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, daß der Antragsteller in

Wahrheit keine Divergenz verfolgt, sondern das von dem Beschwerdegericht

eingeholte Sachverständigengutachten und damit die angefochtene Entschei-

dung nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach

§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aber nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdege-

richt ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der

Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht sie - selbst

wenn er vorläge, was nicht ersichtlich ist - nicht statthaft (ständige Senats-

rechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni

1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen, die dem

Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus den vielen anderen Verfah-

ren vor dem Senat bekannt sind, eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine

Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstel-

lers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten wegen Verletzung des Anwalts-

vertrages werden hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lem-

ke