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BGH Beschluss vom 19.02.2004 – BLw 31/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 31/03

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Juni 2003 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirt-

schaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten

der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außerge-

richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten

hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 20.104,23

Gründe

I.

Die Antragstellerin war Mitglied der PGB "H. " H. . Diese teilte

sich mit Beschluß vom 10. September 1990 in die Antragsgegnerin und in die

- später insolvent gewordene - Fischaufzucht und Veredelung GmbH i.G. Die

Antragstellerin behauptet, vor der Teilung aus der PGB ausgeschieden zu sein.

Sie macht Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend, für die sie die

(cid:0)

Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin nach § 12 Abs. 2 LwAnpG in Anspruch

nimmt.

Landwirtschafts- und Oberlandesgericht haben ihren zuletzt auf Zahlung

von 20.104,23

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:3)(cid:6)(cid:14)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:2)(cid:5)(cid:18)(cid:19)(cid:11)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:7)(cid:25)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:24)(cid:7)(cid:30)(cid:18) (cid:31)(cid:17)(cid:15)!(cid:31)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:15)(cid:17)(cid:2)(cid:14)"#(cid:11)(cid:21)(cid:2)(cid:17)(cid:6)(cid:14)(cid:2)$(cid:1)

(cid:7)’&(cid:17)(cid:2)(cid:5)(cid:18)

(cid:0)(cid:10)%

- nicht

zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ

89, 149).

Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von der Se-

natsentscheidung vom 8. Mai 1998, BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, abgewi-

chen. Das trifft nicht zu. Der Senat hat in jener Entscheidung dargelegt, daß in

der Weigerung eines Mitglieds, dem Unternehmen neuer Rechtsform anzuge-

hören, eine konkludente Kündigung liegen kann. Das Beschwerdegericht hat

keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die Frage einer

konkludenten Kündigung geprüft und unter den hier vorliegenden konkreten

Umständen verneint. Darin liegt nicht einmal eine - ohnehin nicht ausreichen-

de - inhaltliche Divergenz.

(cid:11)

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Lemke