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BGH Beschluss vom 19.02.2004 – BLw 31/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 31/03
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2003 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirt-
schaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten
der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außerge-
richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten
hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 20.104,23
Gründe
I.
Die Antragstellerin war Mitglied der PGB "H. " H. . Diese teilte
sich mit Beschluß vom 10. September 1990 in die Antragsgegnerin und in die
- später insolvent gewordene - Fischaufzucht und Veredelung GmbH i.G. Die
Antragstellerin behauptet, vor der Teilung aus der PGB ausgeschieden zu sein.
Sie macht Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend, für die sie die
(cid:0)
Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin nach § 12 Abs. 2 LwAnpG in Anspruch
nimmt.
Landwirtschafts- und Oberlandesgericht haben ihren zuletzt auf Zahlung
von 20.104,23
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:3)(cid:6)(cid:14)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:2)(cid:5)(cid:18)(cid:19)(cid:11)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:7)(cid:25)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:24)(cid:7)(cid:30)(cid:18) (cid:31)(cid:17)(cid:15)!(cid:31)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:15)(cid:17)(cid:2)(cid:14)"#(cid:11)(cid:21)(cid:2)(cid:17)(cid:6)(cid:14)(cid:2)$(cid:1)
(cid:7)’&(cid:17)(cid:2)(cid:5)(cid:18)
(cid:0)(cid:10)%
- nicht
zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ
89, 149).
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von der Se-
natsentscheidung vom 8. Mai 1998, BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, abgewi-
chen. Das trifft nicht zu. Der Senat hat in jener Entscheidung dargelegt, daß in
der Weigerung eines Mitglieds, dem Unternehmen neuer Rechtsform anzuge-
hören, eine konkludente Kündigung liegen kann. Das Beschwerdegericht hat
keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die Frage einer
konkludenten Kündigung geprüft und unter den hier vorliegenden konkreten
Umständen verneint. Darin liegt nicht einmal eine - ohnehin nicht ausreichen-
de - inhaltliche Divergenz.
(cid:11)
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke