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BGH Beschluss vom 19.02.2004 – BLw 4/04
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 4/04
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln
vom 11. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der
der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 218.219
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind Geschwister; die Erblasserin war ihre Mutter. Sie
war Alleineigentümerin eines in die Höferolle eingetragenen Gartenbaube-
triebs.
(cid:0)
Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses sowie ei-
nes Erbscheins betreffend den Gartenbaubetrieb beantragt. Auch der Beteiligte
zu 2 hat einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erb-
scheins hinsichtlich des hoffreien Nachlasses gestellt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat ein Hoffolgezeugnis nebst
Erbschein des Inhalts erteilt, daß die Beteiligte zu 1 Hoferbin und der Beteiligte
zu 2 Alleinerbe bezüglich des hoffreien Nachlasses ist. Die dagegen gerichtete
Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht - Senat für Land-
wirtschaftssachen - zurückgewiesen.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung
die Beteiligte zu 1 beantragt, will der Beteiligte zu 2 die Einziehung des
der Beteiligten zu 1 erteilten Hoffolgezeugnisses nebst Erbscheins erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2
Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Beteiligte zu 2 trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde le-
diglich vor, daß er beabsichtige, gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen
Verfassungsbeschwerde einzureichen; er hält die Einlegung der Rechtsbe-
schwerde zur Ausschöpfung des Rechtswegs für erforderlich. Das reicht für die
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus. Es fehlt an der Darlegung einer
Divergenz (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten des Beteiligten zu 2 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 2 gegen seinen
Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lem-
ke