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BGH Beschluss vom 19.02.2004 – BLw 4/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 4/04

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln

vom 11. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der

der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 218.219

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Geschwister; die Erblasserin war ihre Mutter. Sie

war Alleineigentümerin eines in die Höferolle eingetragenen Gartenbaube-

triebs.

(cid:0)

Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses sowie ei-

nes Erbscheins betreffend den Gartenbaubetrieb beantragt. Auch der Beteiligte

zu 2 hat einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erb-

scheins hinsichtlich des hoffreien Nachlasses gestellt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat ein Hoffolgezeugnis nebst

Erbschein des Inhalts erteilt, daß die Beteiligte zu 1 Hoferbin und der Beteiligte

zu 2 Alleinerbe bezüglich des hoffreien Nachlasses ist. Die dagegen gerichtete

Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht - Senat für Land-

wirtschaftssachen - zurückgewiesen.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung

die Beteiligte zu 1 beantragt, will der Beteiligte zu 2 die Einziehung des

der Beteiligten zu 1 erteilten Hoffolgezeugnisses nebst Erbscheins erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2

Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Der Beteiligte zu 2 trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde le-

diglich vor, daß er beabsichtige, gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen

Verfassungsbeschwerde einzureichen; er hält die Einlegung der Rechtsbe-

schwerde zur Ausschöpfung des Rechtswegs für erforderlich. Das reicht für die

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus. Es fehlt an der Darlegung einer

Divergenz (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten des Beteiligten zu 2 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 2 gegen seinen

Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lem-

ke