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BGH Beschluss vom 23.02.2004 – BLw 25/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 25/03

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Februar

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, 4 LwVG oh-

ne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde

und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des

3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juli

2003 werden auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den übrigen

Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 137.026,22

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. September 2001 erwarb die

zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Beteiligten zu 2 von dem Beteiligten

zu 1 zwei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke. Der Beteiligte zu 3 teilte den

Kaufvertragsparteien mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 mit, die Genehmi-

(cid:0)

gung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG habe versagt werden müssen, weil die

Durchführung des Kaufvertrags den Grundsätzen der Verbesserung der Agrar-

struktur in erheblichem Umfang widerspreche; die Beteiligte zu 4 habe ihr Vor-

kaufsrecht ausgeübt. Hiergegen haben die Kaufvertragsparteien einen Antrag

auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der

Beteiligte zu 2 als Erbe das Verfahren weitergeführt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag, den Grund-

stückskaufvertrag zu genehmigen, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde

des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen -

Rechtsbeschwerde verfolgt er den Genehmigungsantrag weiter.

Die Rechtsbeschwerde ist am 17. September 2003, die Beschwerdebe-

gründung am 20. Oktober 2003 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Mit

Anwaltsschriftsatz vom 13. November 2003, eingegangen am 14. November

2003, hat der Beteiligte zu 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt

und dazu ausgeführt: Die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei seinem

Prozeßbevollmächtigten am 19. August 2003 zugestellt worden. Sowohl in den

Akten als auch im Fristenkalender sei die Frist zur Einlegung der Rechtsbe-

schwerde bis zum 19. September 2003 und eine Vorfrist für den 12. September

2003 eingetragen worden. Die Rechtsbeschwerdeschrift sei von dem Prozeß-

bevollmächtigten des Beteiligten zu 2 unterschrieben und einer Büroangestell-

ten mit dem Auftrag übergeben worden, sie erst zum 19. September 2003 beim

Bundesgerichtshof einzureichen, um die Begründungsfrist ausschöpfen bzw.

den Beginn dieser Frist hinausschieben zu können. Die Angestellte habe die

Rechtsbeschwerdeschrift bereits am 16. September 2003 zur Post gegeben.

Am 19. September 2003 habe ihr ein Mitarbeiter des Bundesgerichtshofes te-

lefonisch den Eingang der Rechtsbeschwerde am 17. September 2003 mitge-

teilt. Einen entsprechenden Vermerk habe sie zu den Akten genommen. Bei

der Eintragung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde habe sie

übersehen, daß es sich hier nicht um ein Verfahren nach der Zivilprozeßord-

nung handele, sondern um ein Verfahren nach dem Landwirtschaftsverfah-

rensgesetz; deshalb habe sie die Begründungsfrist versehentlich auf Montag,

20. Oktober 2003, notiert. Weiter hat der Beteiligte zu 2 vortragen lassen, daß

der Beschluß des Beschwerdegerichts ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt

worden sei.

In seiner dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen

Erklärung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 u.a. ausgeführt,

daß die Büroangestellte ihn am 13. September (richtig: Oktober) 2003 aufgrund

der notierten Vorfrist auf den Ablauf der Begründungsfrist hingewiesen habe.

Er habe den Begründungsschriftsatz dann ausgearbeitet, am Wochenende des

18./19. September (richtig: Oktober) 2003 noch einmal überarbeitet und am

20. Oktober 2003 bei dem Bundesgerichtshof eingereicht.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von einem

Monat nach Einlegung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 LwVG). Die Begrün-

dungsfrist lief am 17. Oktober 2003 ab. Entgegen der Auffassung des Beteilig-

ten zu 2 ändert daran nichts der Umstand, daß aus dem Empfangsbekenntnis,

mit dem der angefochtene Beschluß seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellt

wurde, nicht die Zustellung auch der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG notwendi-

gen Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist. Das Fehlen einer Rechtsmittelbeleh-

rung wirkt sich lediglich auf die Rechtsmittelfrist aus; sie beträgt dann für die

Rechtsbeschwerde sechs Monate und beginnt mit der Zustellung der Entschei-

dung des Beschwerdegerichts (§ 25 LwVG i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG).

Wird die Rechtsbeschwerde jedoch - wie hier - innerhalb dieser Frist eingelegt,

beginnt damit die Begründungsfrist von einem Monat zu laufen (§ 26 Abs. 2

LwVG). Hier ging die Begründung erst nach Fristablauf ein. Auch hat der Be-

teiligte zu 2 innerhalb der 6-monatigen Rechtsmittelfrist nicht erneut Rechtsbe-

schwerde eingelegt, so daß keine neue Begründungsfrist zu laufen begann.

III.

Dem Beteiligten zu 2 kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Begründungsfrist nicht gewährt werden. Der Wieder-

einsetzungsantrag ist unzulässig, weil er verspätet gestellt wurde.

1. Einem Rechtsbeschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhin-

dert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, ist auf

Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er binnen

zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses die Tatsachen, welche

die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht (§ 26 Abs. 5 LwVG i.V.m.

§ 22 Abs. 2 FGG). Danach beginnt die 2-Wochen-Frist - wie im Verfahren nach

der Zivilprozeßordnung (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) -, sobald das der Fristwah-

rung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Das Hindernis bestand hier in

der irrtümlichen Annahme des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 2,

die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde laufe erst am 20. Oktober

2003 ab. Es war behoben, sobald dieser Irrtum des Prozeßbevollmächtigten

nicht mehr unverschuldet war. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Prozeß-

bevollmächtigte Anlaß hat, selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen,

ob das Fristende richtig ermittelt und notiert wurde; dieser Anlaß besteht, wenn

dem Prozeßbevollmächtigten anläßlich des bevorstehenden Fristablaufs die

Sache - gleichviel, ob mit oder ohne die Akten - vorgelegt wird, wobei die Be-

hebung des Hindernisses vor oder nach Ablauf der zu wahrenden Frist liegen

kann (siehe nur BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831,

2832).

2. Hier wurde die Sache dem Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten

zu 2 gemäß der notierten Vorfrist am 13. Oktober 2003

für den

- vermeintlichen - Ablauf der Begründungsfrist am 20. Oktober 2003 vorgelegt.

Damit entstand seine persönliche Verpflichtung zur Überprüfung der von der

Büroangestellten ermittelten und eingetragenen Begründungsfrist, und zwar

unabhängig davon, ob er sich daraufhin zur Fertigung der Begründung oder

eines Fristverlängerungsantrags entschloß (BGH, aaO). Etwas anderes könnte

nur dann gelten, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristge-

bundenen Verfahrenshandlung vorgelegt worden wäre (BGH, Beschl. v.

25. November 1998, XII ZB 204/96, NJW-RR 1999, 429, 430). So war es hier

jedoch nicht. Allerdings war der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 2

nicht verpflichtet, noch an demselben Tag die Richtigkeit der notierten Frist zu

überprüfen (siehe nur BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, NJW

2000, 365, 366 m.w.N.). Bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Frist er sich

damit Zeit lassen durfte, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn für die

Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags macht es keinen Unterschied, ob

der Prozeßbevollmächtigte die falsch notierte Frist bereits bei der ersten Bear-

beitung der Begründung der Rechtsbeschwerde vor dem Fristablauf oder erst

bei der Überarbeitung am Wochenende nach dem Fristablauf bemerken muß-

te. Das am 14. November 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch war

in jedem Fall verspätet, weil die 2-Wochen-Frist spätestens am 3. November

2003 endete. Daß bis dahin kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gestellt wurde, zeigt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten

zu 2 die von der Büroangestellten notierte Begründungsfrist gar nicht überprüft

hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung

des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 1 Satz 1 LwVG.

Wenzel Krüger Lemke