BGH Beschluss vom 23.02.2004 – BLw 25/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 25/03
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, 4 LwVG oh-
ne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde
und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juli
2003 werden auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den übrigen
Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 137.026,22
Gründe
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. September 2001 erwarb die
zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Beteiligten zu 2 von dem Beteiligten
zu 1 zwei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke. Der Beteiligte zu 3 teilte den
Kaufvertragsparteien mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 mit, die Genehmi-
(cid:0)
gung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG habe versagt werden müssen, weil die
Durchführung des Kaufvertrags den Grundsätzen der Verbesserung der Agrar-
struktur in erheblichem Umfang widerspreche; die Beteiligte zu 4 habe ihr Vor-
kaufsrecht ausgeübt. Hiergegen haben die Kaufvertragsparteien einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der
Beteiligte zu 2 als Erbe das Verfahren weitergeführt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag, den Grund-
stückskaufvertrag zu genehmigen, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde
des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen -
Rechtsbeschwerde verfolgt er den Genehmigungsantrag weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist am 17. September 2003, die Beschwerdebe-
gründung am 20. Oktober 2003 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Mit
Anwaltsschriftsatz vom 13. November 2003, eingegangen am 14. November
2003, hat der Beteiligte zu 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt
und dazu ausgeführt: Die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei seinem
Prozeßbevollmächtigten am 19. August 2003 zugestellt worden. Sowohl in den
Akten als auch im Fristenkalender sei die Frist zur Einlegung der Rechtsbe-
schwerde bis zum 19. September 2003 und eine Vorfrist für den 12. September
2003 eingetragen worden. Die Rechtsbeschwerdeschrift sei von dem Prozeß-
bevollmächtigten des Beteiligten zu 2 unterschrieben und einer Büroangestell-
ten mit dem Auftrag übergeben worden, sie erst zum 19. September 2003 beim
Bundesgerichtshof einzureichen, um die Begründungsfrist ausschöpfen bzw.
den Beginn dieser Frist hinausschieben zu können. Die Angestellte habe die
Rechtsbeschwerdeschrift bereits am 16. September 2003 zur Post gegeben.
Am 19. September 2003 habe ihr ein Mitarbeiter des Bundesgerichtshofes te-
lefonisch den Eingang der Rechtsbeschwerde am 17. September 2003 mitge-
teilt. Einen entsprechenden Vermerk habe sie zu den Akten genommen. Bei
der Eintragung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde habe sie
übersehen, daß es sich hier nicht um ein Verfahren nach der Zivilprozeßord-
nung handele, sondern um ein Verfahren nach dem Landwirtschaftsverfah-
rensgesetz; deshalb habe sie die Begründungsfrist versehentlich auf Montag,
20. Oktober 2003, notiert. Weiter hat der Beteiligte zu 2 vortragen lassen, daß
der Beschluß des Beschwerdegerichts ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt
worden sei.
In seiner dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen
Erklärung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 u.a. ausgeführt,
daß die Büroangestellte ihn am 13. September (richtig: Oktober) 2003 aufgrund
der notierten Vorfrist auf den Ablauf der Begründungsfrist hingewiesen habe.
Er habe den Begründungsschriftsatz dann ausgearbeitet, am Wochenende des
18./19. September (richtig: Oktober) 2003 noch einmal überarbeitet und am
20. Oktober 2003 bei dem Bundesgerichtshof eingereicht.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von einem
Monat nach Einlegung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 LwVG). Die Begrün-
dungsfrist lief am 17. Oktober 2003 ab. Entgegen der Auffassung des Beteilig-
ten zu 2 ändert daran nichts der Umstand, daß aus dem Empfangsbekenntnis,
mit dem der angefochtene Beschluß seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellt
wurde, nicht die Zustellung auch der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG notwendi-
gen Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist. Das Fehlen einer Rechtsmittelbeleh-
rung wirkt sich lediglich auf die Rechtsmittelfrist aus; sie beträgt dann für die
Rechtsbeschwerde sechs Monate und beginnt mit der Zustellung der Entschei-
dung des Beschwerdegerichts (§ 25 LwVG i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG).
Wird die Rechtsbeschwerde jedoch - wie hier - innerhalb dieser Frist eingelegt,
beginnt damit die Begründungsfrist von einem Monat zu laufen (§ 26 Abs. 2
LwVG). Hier ging die Begründung erst nach Fristablauf ein. Auch hat der Be-
teiligte zu 2 innerhalb der 6-monatigen Rechtsmittelfrist nicht erneut Rechtsbe-
schwerde eingelegt, so daß keine neue Begründungsfrist zu laufen begann.
III.
Dem Beteiligten zu 2 kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Begründungsfrist nicht gewährt werden. Der Wieder-
einsetzungsantrag ist unzulässig, weil er verspätet gestellt wurde.
1. Einem Rechtsbeschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhin-
dert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, ist auf
Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er binnen
zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses die Tatsachen, welche
die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht (§ 26 Abs. 5 LwVG i.V.m.
§ 22 Abs. 2 FGG). Danach beginnt die 2-Wochen-Frist - wie im Verfahren nach
der Zivilprozeßordnung (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) -, sobald das der Fristwah-
rung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Das Hindernis bestand hier in
der irrtümlichen Annahme des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 2,
die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde laufe erst am 20. Oktober
2003 ab. Es war behoben, sobald dieser Irrtum des Prozeßbevollmächtigten
nicht mehr unverschuldet war. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Prozeß-
bevollmächtigte Anlaß hat, selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen,
ob das Fristende richtig ermittelt und notiert wurde; dieser Anlaß besteht, wenn
dem Prozeßbevollmächtigten anläßlich des bevorstehenden Fristablaufs die
Sache - gleichviel, ob mit oder ohne die Akten - vorgelegt wird, wobei die Be-
hebung des Hindernisses vor oder nach Ablauf der zu wahrenden Frist liegen
kann (siehe nur BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831,
2832).
2. Hier wurde die Sache dem Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten
zu 2 gemäß der notierten Vorfrist am 13. Oktober 2003
für den
- vermeintlichen - Ablauf der Begründungsfrist am 20. Oktober 2003 vorgelegt.
Damit entstand seine persönliche Verpflichtung zur Überprüfung der von der
Büroangestellten ermittelten und eingetragenen Begründungsfrist, und zwar
unabhängig davon, ob er sich daraufhin zur Fertigung der Begründung oder
eines Fristverlängerungsantrags entschloß (BGH, aaO). Etwas anderes könnte
nur dann gelten, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristge-
bundenen Verfahrenshandlung vorgelegt worden wäre (BGH, Beschl. v.
25. November 1998, XII ZB 204/96, NJW-RR 1999, 429, 430). So war es hier
jedoch nicht. Allerdings war der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 2
nicht verpflichtet, noch an demselben Tag die Richtigkeit der notierten Frist zu
überprüfen (siehe nur BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, NJW
2000, 365, 366 m.w.N.). Bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Frist er sich
damit Zeit lassen durfte, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn für die
Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags macht es keinen Unterschied, ob
der Prozeßbevollmächtigte die falsch notierte Frist bereits bei der ersten Bear-
beitung der Begründung der Rechtsbeschwerde vor dem Fristablauf oder erst
bei der Überarbeitung am Wochenende nach dem Fristablauf bemerken muß-
te. Das am 14. November 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch war
in jedem Fall verspätet, weil die 2-Wochen-Frist spätestens am 3. November
2003 endete. Daß bis dahin kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gestellt wurde, zeigt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten
zu 2 die von der Büroangestellten notierte Begründungsfrist gar nicht überprüft
hat.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung
des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 1 Satz 1 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke