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BGH Beschluss vom 25.02.2004 – 4 StR 394/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 394/03

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2004 beschlos-

sen:

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die

Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Mühl-

hausen vom 17. Februar 2003 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Die Jugendkammer hat dem zur Tatzeit 18 Jahre alten, verurteilten An-

geklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO). Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner - nicht näher begründeten - sofortigen

Beschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils stammt der Ange-

klagte aus geordneten Verhältnissen. Er hat seine Tischlerlehre erfolgreich mit

der Gesellenprüfung abgeschlossen und leistete zur Zeit der Hauptverhand-

lung Zivildienst. Wenn auch in den Urteilsgründen Ausführungen zu einer Ko-

stenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG fehlen, so ist doch da-

von auszugehen, daß sich die Jugendkammer dieser Möglichkeit bewußt war

(vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 48; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113; Brun-

ner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 74 Rdn. 13), sie aber keinen Anlaß sah, davon

Gebrauch zu machen. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zu

beanstanden.

Der Angeklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu einer Kostenfreistellung (§§ 74, 109 Abs. 2

Satz 1 JGG) besteht keine Veranlassung.

Tepperwien Kuckein Athing

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