Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.02.2004 – 4 StR 394/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 394/03
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2004 beschlos-
sen:
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Mühl-
hausen vom 17. Februar 2003 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Die Jugendkammer hat dem zur Tatzeit 18 Jahre alten, verurteilten An-
geklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO). Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner - nicht näher begründeten - sofortigen
Beschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils stammt der Ange-
klagte aus geordneten Verhältnissen. Er hat seine Tischlerlehre erfolgreich mit
der Gesellenprüfung abgeschlossen und leistete zur Zeit der Hauptverhand-
lung Zivildienst. Wenn auch in den Urteilsgründen Ausführungen zu einer Ko-
stenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG fehlen, so ist doch da-
von auszugehen, daß sich die Jugendkammer dieser Möglichkeit bewußt war
(vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 48; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113; Brun-
ner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 74 Rdn. 13), sie aber keinen Anlaß sah, davon
Gebrauch zu machen. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zu
beanstanden.
Der Angeklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu einer Kostenfreistellung (§§ 74, 109 Abs. 2
Satz 1 JGG) besteht keine Veranlassung.
Tepperwien Kuckein Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17) (cid:7)(cid:22)(cid:7)