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BGH Beschluß vom 27.02.2004 – IXa ZB 269/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 269/03

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Macht der Besitzer eines Grundstücks, gegen den aus dem Zuschlagsbeschluß die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe betrieben wird, ein durch den Zuschlag nicht erloschenes Recht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG) geltend, hat er dem Voll- streckungsgericht zumindest Anhaltspunkte darzutun, die ein Besitzrecht zum Zeit- punkt der Zuschlagserteilung nahe legen.

BGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 269/03 - LG Neubrandenburg AG Waren/Müritz

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 27. Februar 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom

28. August 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Wa-

ren/Müritz vom 3. Juni 2003 aufgehoben:

Der Rechtspfleger darf der Gläubigerin die zu dem Zu-

schlagsbeschluß vom 21. Februar 2003 beantragte Voll-

streckungsklausel nicht aus den Gründen der aufgehobe-

nen Beschlüsse versagen.

Die Schuldner tragen die Kosten des gesamten Klausel-

verfahrens.

Wert: bis 5.000

Gründe

I. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung in den vorste-

hend näher bezeichneten Grundbesitz, dessen Miteigentümer zu jeweils

1/2 die Schuldner waren. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der

Gläubigerin mit Beschluß vom 21. Februar 2003 der Zuschlag erteilt.

Nach den Vollstreckungsbedingungen blieben keine Rechte bestehen,

auch nicht der für die Schuldner als Gesamtberechtigte eingetragene

Nießbrauch. Am 9. April 2003 beantragte die Gläubigerin, ihr die Voll-

streckungsklausel gegen die Schuldner als Besitzer des Grundstücks zu

erteilen. Diese beriefen sich darauf, mit der Zwangsverwalterin noch vor

Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens am 18. März 2003 einen

Mietvertrag über das Grundstück abgeschlossen zu haben. Der von ih-

nen vorgelegte Mietvertrag trägt das Datum vom 15. März 2003 und sieht

einen Mietbeginn rückwirkend zum 15. August 2002 vor.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die

hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbe-

schwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-

hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Erteilung einer voll-

streckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses stehe - in entspre-

chender Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG - ein Besitzrecht der

Schuldner entgegen, das sich aus dem Mietvertrag ableite. Der Streit

über die von der Gläubigerin bezweifelte Wirksamkeit des Mietvertrages

gehöre nicht in das Klauselerteilungsverfahren. Unabhängig davon sei

die Zwangsverwalterin trotz des Zuschlagsbeschlusses vom 21. Februar

2003 berechtigt gewesen, den Mietvertrag mit den Schuldnern abzu-

schließen. Denn sie habe bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungs-

verfahrens die bisherige Verwaltung innerhalb des ihr nach §§ 152, 153

ZVG zugewiesenen Wirkungskreises fortzusetzen; aus ihren Rechts-

handlungen werde der Ersteher unmittelbar verpflichtet. Der Gläubigerin

könne nicht darin gefolgt werden, die Schuldner, denen der Zuschlags-

beschluß erst am 18. März 2003 zugestellt worden sei, hätten sich den

Mietvertrag in Kenntnis des Ergebnisses der Zwangsversteigerung er-

schlichen; ohnehin sei der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.

Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, nach Zuschlagsertei-

lung dürfe die Zwangsverwalterin nur solche Rechtsgeschäfte abschlie-

ßen, die im Interesse des durch den Zuschlagsbeschluß bereits Eigen-

tümer gewordenen Erstehers lägen. Dieser könne nicht nachträglich

durch einen Mietvertrag gebunden werden. Vielmehr müsse er bereits

bei Zuschlagserteilung wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen

er eine Räumung des Grundstücks erreichen könne.

2. Die Rechtsfragen, die dem Beschwerdegericht Anlaß zur Zulas-

sung der Rechtsbeschwerde gegeben haben, sind nicht klärungsbedürf-

tig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zwangsverwalterin (im An-

schluß an BGHZ 39, 235, 237) am 15. März 2003 wirksam einen Miet-

vertrag mit den Schuldnern abschließen konnte. Einen solchen Mietver-

trag unterstellt, kommt es auf die Voraussetzungen des § 57 ZVG an, die

vorliegend nicht gegeben sind. Eine entsprechende Anwendung des § 93

Abs. 1 Satz 2 ZVG auf Rechtsgeschäfte, die nach Erteilung des Zuschla-

ges zustande gekommen sind, scheidet damit von vornherein aus.

a) Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG darf der Ersteher aus dem Be-

schluß, durch welchen ihm der Zuschlag erteilt worden ist, die Zwangs-

vollstreckung gegen den Besitzer auf Räumung und Herausgabe des

Grundstücks nicht betreiben, wenn dieser aufgrund eines Rechts besitzt,

das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Ein solches Recht kann dem

Mieter nach Maßgabe des § 57 ZVG zustehen (Stöber, ZVG 17. Aufl.

§ 93 Rdn. 3.2; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 93 Rdn. 6). Ist ihm das Grund-

stück überlassen, findet die Vorschrift des § 566 BGB in Verbindung mit

§ 578 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies setzt allerdings voraus, daß es noch

vor der Versteigerung zur Überlassung des Grundstücks durch den Ver-

mieter in Erfüllung seiner Pflichten aus § 535 Abs. 1 BGB gekommen ist;

die Besitzeinräumung muß gerade im Hinblick auf das Mietverhältnis er-

folgt sein (vgl. BGHZ 65, 137, 139; BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 - V ZR

7/63 - MDR 1964, 996; Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR 159/82 -

WM 1983, 1364; Stöber, aaO § 57 Rdn. 3.3; Böttcher, aaO § 57 Rdn. 3;

Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl.

§ 57 ZVG Rdn. 5; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 57 Anm.

2; Klawikowski, Rpfleger 1997, 418). Denn § 57 ZVG will allein den zum

Zeitpunkt des Zuschlags bereits besitzenden Mieter vor einer nachfol-

genden Räumung schützen. Wird der Mietvertrag vor Erteilung des Zu-

schlags abgeschlossen, der Besitz an der Mietsache aber erst danach

erlangt, oder findet ein bei Zuschlagserteilung bereits ausgeübter Besitz

seine Grundlage nicht in einem Mietverhältnis, kann der Besitzer sich auf

die Bestimmung nicht berufen.

b) Ein im Sinne des § 57 ZVG beachtliches Besitzrecht der

Schuldner ist hier nicht ersichtlich.

Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG soll es dem Gläubiger

ermöglichen, aus dem Zuschlagsbeschluß selbst gegen den Besitzer des

Grundstücks vorzugehen. Durch das vereinfachte Klauselerteilungsver-

fahren darf allerdings dann nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz

eingegriffen werden, wenn es nach § 57 ZVG schützenswert ist. Wird ein

solches Recht angemeldet, ist nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu prüfen,

ob es einer Klauselerteilung entgegensteht. Auch wenn der Besitzer

- vorliegend die Schuldner - nicht den vollen (materiellen) Beweis für

sein Besitzrecht erbringen muß, genügt es nicht (entgegen HansOLG

Hamburg WuM 1996, 41), daß er sich lediglich auf ein solches Recht be-

ruft

(zutreffend OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1989, 209;

Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 259). Es müssen - von ihm im einzelnen

darzulegende - Anhaltspunkte gegeben sein, die sein Besitzrecht zumin-

dest nahe legen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1989, 165; OLG Frankfurt am

Main aaO; LG Detmold Rpfleger 1987, 323; LG Darmstadt DGVZ 1966,

72; enger Böttcher, aaO § 93 Rdn. 11: Besitzrecht muß "äußerst wahr-

scheinlich" sein). Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß der Mißbrauch

der Schutzvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes - insbeson-

dere des § 57 ZVG - zum Nachteil des Gläubigers gefördert und das ver-

einfachte Klauselerteilungsverfahren dadurch entwertet würde.

Solche Anhaltspunkte sind hier zu verneinen. Der von den Schuld-

nern vorgelegten Urkunde ist nicht zu entnehmen, daß sich ihr Besitz

schon vor Erteilung des Zuschlags am 21. Februar 2003 auf ein Ge-

brauchsrecht

zurückführen

ließ,

das

auf

dem

behaupteten

- entgeltlichen - Mietvertrag beruhte und nicht auf der Ausübung des ge-

meinschaftlichen - unentgeltlichen - Nießbrauchs. Der Mietvertrag datiert

vom 15. März 2003; er ist nach Erteilung des Zuschlags abgeschlossen

worden. Daß der Beginn des Mietverhältnisses nachträglich auf den

15. August 2002 festgelegt worden ist, vermag an der rechtlichen Be-

wertung nichts zu ändern. Die Art der Besitzausübung bestimmt sich

nach den jeweiligen Umständen im Moment des Zuschlags. Diese lassen

einen mietvertraglichen Besitz der Schuldner nicht erkennen; eine später

vereinbarte Rückbeziehung der Folgen des Mietvertrages kann sich nicht

auch auf die - rein tatsächlich zu beurteilenden - Besitzverhältnisse

erstrecken.

c) Die Einwände der Schuldner können somit nur gemäß § 93

Abs. 1 Satz 3 ZVG zum Gegenstand einer Klage nach § 771 ZPO ge-

macht werden. Dort ist auch zu klären, ob der Mietvertrag wirksam zu-

stande gekommen ist und sich die Schuldner - wie die Gläubigerin gel-

tend macht - den Mietvertrag von der Zwangsverwalterin in Kenntnis des

Umstandes, daß ihr Nießbrauch durch Zuschlagserteilung erlöschen

würde, erschlichen haben. Hierher gehört zudem die Prüfung, ob die

Schuldner, wie sie pauschal behaupten, schon

im Oktober 2002

- unbeschadet

ihres unentgeltlichen Nießbrauchsrechts - mit der

Zwangsverwalterin einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf