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BGH Beschluß vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 29/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 29/03

BESCHLUSS

vom

1. März 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den

Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff am 1. März 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 13. Februar

2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe:

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Sei-

nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem

angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 22. März 2003 zugestellt

worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit

am Dienstag, den 8. April 2003, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem

Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat die zweiwöchige

Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO versäumt. Daß der angefochte-

ne Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, stellt den Beginn der Be-

schwerdefrist mit seiner Zustellung gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m.

§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht in Frage. Eine Rechtsmittel-

belehrung ist, ohne daß dies in anwaltlichen Zulassungssachen angesichts der

Rechtskundigkeit der Beteiligten verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtli-

chen Bedenken begegnete, gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. dazu Meyer-Holz

in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Vorb. §§ 8-18 Rdn. 20; Schmidt, eben-

da § 16 Rdn. 68; Sternal, ebenda § 22 Rdn. 24 und 68 f.; jeweils m.w.N.; vgl.

auch BGHZ 107, 281 sowie BGH, Beschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B)

7/99, BRAK-Mitt. 2000, 145).

Da der rechtskundige Beschwerdeführer an der Einhaltung der Be-

schwerdefrist nicht ohne sein Verschulden verhindert war, besteht kein Anlaß,

seine zur Frage der Fristversäumnis abgegebenen Erklärungen als Wiederein-

setzungsgesuche zu deuten, da er auch hiermit keinen Erfolg haben könnte.

Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-

lung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch Basdorf Ganter Ernemann

Kieserling Hauger Kappelhoff