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BGH Beschluß vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 29/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 29/03
BESCHLUSS
vom
1. März 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff am 1. März 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 13. Februar
2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Sei-
nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem
angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 22. März 2003 zugestellt
worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit
am Dienstag, den 8. April 2003, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem
Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat die zweiwöchige
Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO versäumt. Daß der angefochte-
ne Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, stellt den Beginn der Be-
schwerdefrist mit seiner Zustellung gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m.
§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht in Frage. Eine Rechtsmittel-
belehrung ist, ohne daß dies in anwaltlichen Zulassungssachen angesichts der
Rechtskundigkeit der Beteiligten verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtli-
chen Bedenken begegnete, gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. dazu Meyer-Holz
in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Vorb. §§ 8-18 Rdn. 20; Schmidt, eben-
da § 16 Rdn. 68; Sternal, ebenda § 22 Rdn. 24 und 68 f.; jeweils m.w.N.; vgl.
auch BGHZ 107, 281 sowie BGH, Beschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B)
7/99, BRAK-Mitt. 2000, 145).
Da der rechtskundige Beschwerdeführer an der Einhaltung der Be-
schwerdefrist nicht ohne sein Verschulden verhindert war, besteht kein Anlaß,
seine zur Frage der Fristversäumnis abgegebenen Erklärungen als Wiederein-
setzungsgesuche zu deuten, da er auch hiermit keinen Erfolg haben könnte.
Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-
lung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch Basdorf Ganter Ernemann
Kieserling Hauger Kappelhoff