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BGH Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 30/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 30/03

BESCHLUSS

vom

1. März 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den

Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff am 1. März 2004

beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die

der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtli-

chen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerru-

fen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mit Beschluß vom

10. September 2003 - AnwSt(R) 8/03 - die Revision des Antragstellers gegen

ein Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2002, durch

welches der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde,

gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO verworfen. Infolge der

hierdurch eingetretenen Rechtskraft des Auschlusses des Antragstellers aus

der Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzug

betreffende Antrag - erledigt.

Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG bedarf es nurmehr einer Entschei-

dung über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten. Es

entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen.

Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des

Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Januar 2003 wäre sein Rechtsmittel

nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben: Der Antragsteller hat sich

zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall be-

funden, durch den die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet wurden. Der

Antragsteller hatte eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse, die sich

eher noch verschlechtert hatten, nicht belegen können. Hieran hat sich während

des Beschwerdeverfahrens bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nichts

geändert.

Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Ge-

hörs vor dem Anwaltsgerichtshof kommt es für die Entscheidung nicht an. Daß

sich diese auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt hätte,

ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es hätte ausgereicht, dem An-

tragsteller im weiteren Beschwerdeverfahren, sofern es nicht zu der Erledigung

gekommen wäre, umfassend rechtliches Gehör zu gewähren.

Hirsch Basdorf Ganter Ernemann

Kieserling Hauger Kappelhoff