BGH Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 30/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 30/03
BESCHLUSS
vom
1. März 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff am 1. März 2004
beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die
der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtli-
chen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerru-
fen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mit Beschluß vom
10. September 2003 - AnwSt(R) 8/03 - die Revision des Antragstellers gegen
ein Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2002, durch
welches der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde,
gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO verworfen. Infolge der
hierdurch eingetretenen Rechtskraft des Auschlusses des Antragstellers aus
der Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzug
betreffende Antrag - erledigt.
Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG bedarf es nurmehr einer Entschei-
dung über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten. Es
entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen.
Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des
Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Januar 2003 wäre sein Rechtsmittel
nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben: Der Antragsteller hat sich
zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall be-
funden, durch den die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet wurden. Der
Antragsteller hatte eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse, die sich
eher noch verschlechtert hatten, nicht belegen können. Hieran hat sich während
des Beschwerdeverfahrens bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nichts
geändert.
Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Ge-
hörs vor dem Anwaltsgerichtshof kommt es für die Entscheidung nicht an. Daß
sich diese auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt hätte,
ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es hätte ausgereicht, dem An-
tragsteller im weiteren Beschwerdeverfahren, sofern es nicht zu der Erledigung
gekommen wäre, umfassend rechtliches Gehör zu gewähren.
Hirsch Basdorf Ganter Ernemann
Kieserling Hauger Kappelhoff