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BGH Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 35/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 35/03

BESCHLUSS

vom

1. März 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-

nen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. März 2004

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

50.000

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 5. März 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers gerichtet.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch mittlerweile bestands-

kräftig gewordene Verfügung vom 8. November 2003 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4

BRAO erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller zuvor mit Schreiben vom

1. November 2003 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

verzichtet hat.

Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache unter Verwahrung ge-

gen die Kostenlast für erledigt erklärt.

II.

Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG hat der Senat nur noch über die

Kosten zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf,

daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Be-

schlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durch

den bestandskräftigen Widerrufsbescheid vom 8. November 2003 erledigt hät-

te.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff