BGH Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 37/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/03
BESCHLUSS
vom
1. März 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. März 2004 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 27. Juni 2002 die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Über das Vermögen des Antragstellers war be-
reits am 10. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Hinblick
darauf, daß der Antragsteller nicht mehr befugt war, über sein Vermögen zu
verfügen, sah die Antragsgegnerin davon ab, die sofortige Vollziehung der Wi-
derrufsverfügung anzuordnen.
Mit Schreiben vom 22. November 2002 informierte der Insolvenzverwal-
ter die Antragsgegnerin darüber, daß der Antragsteller seit 1999 "keinerlei ge-
ordnete Buchhaltung" durchgeführt und von einem Mandanten am 16. Mai
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2002 bar einen Honorarvorschuß von 2.132
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(cid:20)!(cid:15)
l-
venzverwalters vereinnahmt habe; zugleich regte er an, über die sofortige Voll-
ziehung der Widerrufsverfügung erneut zu befinden.
Unter Hinweis auf dieses Schreiben ordnete die Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 17. März 2003 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung an.
Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. April 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 2. Mai 2003 eingelegten
sofortigen Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 2. April 2003 hatte der Antragsteller beantragt, die
aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Diesen An-
trag hat der Senat mit Beschluß vom 21. Juli 2003 zurückgewiesen.
II.
(cid:20)
Das Rechtsmittel ist zulässig ( § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt
in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-
kommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom Voll-
streckungsgericht oder Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (§§ 915 ZPO,
26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist.
2.
Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-
rufsverfügung erfüllt; sie sind es auch heute noch.
a) Über das Vermögen des Antragstellers wurde im April 2002 das In-
solvenzverfahren eröffnet. In der zum 10. April 2002 erstellten Vermögens-
übersicht des Insolvenzverwalters werden Insolvenzforderungen von nahezu
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genübersteht.
b) Der Antragsteller macht in seiner Beschwerdebegründung im wesent-
lichen geltend, daß die Interessen der Rechtsuchenden infolge der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht gefährdet seien.
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(cid:16)
(
(cid:7)
Dem ist nicht zu folgen.
Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kommt es in Fällen eines
eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen
in Betracht, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch
den Vermögensverfall zu verneinen (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2000
- AnwZ (B) 28/99 - BRAK-Mitt. 2000, 144 und vom 14. Juli 2003 - AnwZ (B)
61/02 m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Kammerbeschluß
des BVerfG vom 17. September 2003 - 1 BvR 1848/03).
Ein solcher Fall liegt nicht vor. Im Gegenteil sind, wie der Senat bereits
in seinem den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
sofortigen Beschwerde zurückweisenden Beschluß vom 21. Juli 2003 ausge-
führt hat, die jahrelange mangelhafte Buchführung des Antragstellers und ins-
besondere die Entgegennahme von Mandantengeldern "hinter dem Rücken"
des Insolvenzverwalters als Beleg dafür anzusehen, daß die Interessen der
Rechtsuchenden konkret gefährdet worden sind.
c) Der Antragsteller hat auch nicht den ihm obliegenden Nachweis ge-
führt, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr geordnet sind. Die vorgeleg-
ten Steuererklärungen belegen schon nicht eine Konsolidierung der Vermö-
gensverhältnisse gegenüber dem Finanzamt, geschweige denn gegenüber den
übrigen Gläubigern.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff