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BGH Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 37/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 37/03

BESCHLUSS

vom

1. März 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. März 2004 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-

stadt Hamburg vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

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50.000

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 27. Juni 2002 die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Über das Vermögen des Antragstellers war be-

reits am 10. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Hinblick

darauf, daß der Antragsteller nicht mehr befugt war, über sein Vermögen zu

verfügen, sah die Antragsgegnerin davon ab, die sofortige Vollziehung der Wi-

derrufsverfügung anzuordnen.

Mit Schreiben vom 22. November 2002 informierte der Insolvenzverwal-

ter die Antragsgegnerin darüber, daß der Antragsteller seit 1999 "keinerlei ge-

ordnete Buchhaltung" durchgeführt und von einem Mandanten am 16. Mai

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2002 bar einen Honorarvorschuß von 2.132

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(cid:20)!(cid:15)

l-

venzverwalters vereinnahmt habe; zugleich regte er an, über die sofortige Voll-

ziehung der Widerrufsverfügung erneut zu befinden.

Unter Hinweis auf dieses Schreiben ordnete die Antragsgegnerin mit

Bescheid vom 17. März 2003 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung an.

Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. April 2003 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 2. Mai 2003 eingelegten

sofortigen Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2003 hatte der Antragsteller beantragt, die

aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Diesen An-

trag hat der Senat mit Beschluß vom 21. Juli 2003 zurückgewiesen.

II.

(cid:20)

Das Rechtsmittel ist zulässig ( § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt

in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-

kommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom Voll-

streckungsgericht oder Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (§§ 915 ZPO,

26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist.

2.

Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-

rufsverfügung erfüllt; sie sind es auch heute noch.

a) Über das Vermögen des Antragstellers wurde im April 2002 das In-

solvenzverfahren eröffnet. In der zum 10. April 2002 erstellten Vermögens-

übersicht des Insolvenzverwalters werden Insolvenzforderungen von nahezu

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e-

genübersteht.

b) Der Antragsteller macht in seiner Beschwerdebegründung im wesent-

lichen geltend, daß die Interessen der Rechtsuchenden infolge der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens nicht gefährdet seien.

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(cid:16)

(

(cid:7)

Dem ist nicht zu folgen.

Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kommt es in Fällen eines

eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen

in Betracht, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch

den Vermögensverfall zu verneinen (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2000

- AnwZ (B) 28/99 - BRAK-Mitt. 2000, 144 und vom 14. Juli 2003 - AnwZ (B)

61/02 m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Kammerbeschluß

des BVerfG vom 17. September 2003 - 1 BvR 1848/03).

Ein solcher Fall liegt nicht vor. Im Gegenteil sind, wie der Senat bereits

in seinem den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

sofortigen Beschwerde zurückweisenden Beschluß vom 21. Juli 2003 ausge-

führt hat, die jahrelange mangelhafte Buchführung des Antragstellers und ins-

besondere die Entgegennahme von Mandantengeldern "hinter dem Rücken"

des Insolvenzverwalters als Beleg dafür anzusehen, daß die Interessen der

Rechtsuchenden konkret gefährdet worden sind.

c) Der Antragsteller hat auch nicht den ihm obliegenden Nachweis ge-

führt, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr geordnet sind. Die vorgeleg-

ten Steuererklärungen belegen schon nicht eine Konsolidierung der Vermö-

gensverhältnisse gegenüber dem Finanzamt, geschweige denn gegenüber den

übrigen Gläubigern.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff