BGH Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 38/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/03
BESCHLUSS
vom
1. März 2004
in dem Verfahren
wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-
nen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. März 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
16. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim
Amts- und Landgericht K. zugelassene Antragstellerin hatte bereits
1998 bei der Antragsgegnerin vergeblich den Antrag gestellt, ihr zu gestatten,
die Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" führen zu dürfen. Im Juli 2001
wiederholte die Antragstellerin ihren Antrag. Nachdem sie den Auflagen, die ihr
der von der Antragsgegnerin und den anderen baden-württembergischen
Rechtsanwaltskammern gebildete Gemeinsame Prüfungsausschuß für das
Fachgebiet Arbeitsrecht aufgegeben hatte, nicht nachgekommen war, wies die
Antrags-
gegnerin den erneuten Antrag mit Bescheid vom 18. März 2002 zurück.
Den gegen diesen ablehnenden Bescheid gestellten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen rich-
tet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1.
Außer in Zulassungssachen (vgl. § 42 Abs. 1 BRAO) sind Entscheidun-
gen des Anwaltsgerichtshofs nur dann mit der an den Bundesgerichtshof ge-
richteten sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn der Anwaltsgerichtshof die-
ses Rechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1
BRAO).
Hat - wie hier - der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Be-
schwerde nicht ausgesprochen, so ist der Bundesgerichtshof hieran gebunden;
er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Dies gilt auch dann, wenn sich
der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht
ausdrücklich befaßt hat (Senatsbeschluß vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99 -
BRAK-Mitt. 2000, 259).
2.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das
Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff