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BGH Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 38/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/03

BESCHLUSS

vom

1. März 2004

in dem Verfahren

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-

nen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. März 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

16. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim

Amts- und Landgericht K. zugelassene Antragstellerin hatte bereits

1998 bei der Antragsgegnerin vergeblich den Antrag gestellt, ihr zu gestatten,

die Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" führen zu dürfen. Im Juli 2001

wiederholte die Antragstellerin ihren Antrag. Nachdem sie den Auflagen, die ihr

der von der Antragsgegnerin und den anderen baden-württembergischen

Rechtsanwaltskammern gebildete Gemeinsame Prüfungsausschuß für das

Fachgebiet Arbeitsrecht aufgegeben hatte, nicht nachgekommen war, wies die

Antrags-

gegnerin den erneuten Antrag mit Bescheid vom 18. März 2002 zurück.

Den gegen diesen ablehnenden Bescheid gestellten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen rich-

tet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1.

Außer in Zulassungssachen (vgl. § 42 Abs. 1 BRAO) sind Entscheidun-

gen des Anwaltsgerichtshofs nur dann mit der an den Bundesgerichtshof ge-

richteten sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn der Anwaltsgerichtshof die-

ses Rechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1

BRAO).

Hat - wie hier - der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Be-

schwerde nicht ausgesprochen, so ist der Bundesgerichtshof hieran gebunden;

er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Dies gilt auch dann, wenn sich

der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht

ausdrücklich befaßt hat (Senatsbeschluß vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99 -

BRAK-Mitt. 2000, 259).

2.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das

Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff