BGH Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 57/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 57/02
BESCHLUSS
vom
1. März 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwäl-
tinnen Dr. Hauger und Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung vom 1. März
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes
vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
50.000
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung mit Beschluß vom
16. Mai 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat
jedoch keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung
vom 17. Mai 2001 erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-
nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen
kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln
und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v.
25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994
- AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Im übrigen wird der Vermögensverfall
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts
eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-
streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 915 ZPO) ein-
getragen ist. Gegen den Antragsteller war auf Betreiben der Antragsgegnerin
am 19. Februar 1999 ein Haftbefehl erlassen worden; seither war er im Ver-
zeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen. Im übrigen hat der Antragsteller ein-
geräumt, daß es "immer wieder zu Liquiditätsengpässen und in deren Folge zu
Vollstreckungsmaßnahmen" gekommen ist. Insbesondere war am 31. Januar
2001 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts L. über
eine Hauptforderung von 86.748,88 DM erlassen worden.
b) Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einer
Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß sich dies in seinem Fall
ausnahmsweise anders verhielt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Entge-
gen seiner Annahme bietet die Einrichtung eines Anderkontos keine Gewähr
dafür, daß keine Fremdgelder in seine Hände gelangen.
2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des
Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl.
BGHZ 75, 356, 357), ist nicht feststellbar. Der Antragsteller hat eingeräumt,
daß die Forderung des Finanzamts L. und die Zwangsgeldforderung der
Antragsgegnerin noch nicht erledigt sind. Wegen der Steuerforderung hat das
Finanzamt L. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Antragstellers beantragt; dieser Antrag ist durch rechtskräftigen Beschluß
des Amtsgerichts L. vom 18. September 2001 mangels Masse abgewie-
sen worden. Später wollte der Antragsteller die Steuerforderung mit Hilfe eines
von seiner Schwester erbetenen Darlehens begleichen. Abgesehen davon, daß
dies lediglich zu einer Umschuldung geführt hätte, ist von einer Darlehensge-
währung in seinem letzten Schriftsatz vom 24. März 2003 keine Rede mehr.
Statt dessen macht der Antragsteller geltend, seine Zahlungsverpflichtungen
seien "durch vorhandenes Bargeld bzw. sicher zu erwartende Honorareinnah-
men gedeckt". Belege hat er nicht vorgelegt. Außerdem sind neue Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen bekannt geworden (Vollstreckungsauftrag der B.
Beamtenversicherung vom 14. Dezember 2002 über eine Hauptforde-
(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)
(cid:22)(cid:28)(cid:13)
rung von 161,65
(cid:15)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:17)
Zahnärztliche Abrechnungs- und
Service GmbH vom 29. Januar 2003 über eine Hauptforderung von 117,61
(cid:29)(cid:31)(cid:30)
die erkennen lassen, daß der Antragsteller selbst kleinere Beträge nicht mehr
begleichen kann.
3. Die Abwesenheit des Antragstellers im Termin hindert den Senat nicht
an der Entscheidung. Der Antragsteller hat per Fax am Terminstag mitgeteilt,
wegen eines am Vorabend erlittenen "häuslichen Unfalls" nicht erscheinen zu
können. Nähere Ausführungen dazu fehlen. Nachdem der Antragsteller zuvor
schon dreimal Terminen aus jeweils verschiedenen gesundheitlichen Gründen
ferngeblieben war, ist ihm aufgegeben worden, nicht nur die letzte Verhinde-
rung (am 15. Dezember 2003), sondern auch eine etwaige neue Verhinderung
amtsärztlich bestätigen zu lassen. Beides ist nicht geschehen. Selbst wenn es
ihm bis zur Terminsstunde nicht möglich war, den Amtsarzt aufzusuchen, hätte
er ein Attest des ärztlichen Notdienstes beibringen können und müssen. Nicht
einmal dieser Obliegenheit ist er nachgekommen. Eine Verhandlungsunfähig-
keit ist damit nicht glaubhaft gemacht.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff