Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 57/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 57/02

BESCHLUSS

vom

1. März 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwäl-

tinnen Dr. Hauger und Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung vom 1. März

2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes

vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

50.000

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung mit Beschluß vom

16. Mai 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde

des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat

jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung

vom 17. Mai 2001 erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-

nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen

kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln

und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v.

25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994

- AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Im übrigen wird der Vermögensverfall

vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts

eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-

streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 915 ZPO) ein-

getragen ist. Gegen den Antragsteller war auf Betreiben der Antragsgegnerin

am 19. Februar 1999 ein Haftbefehl erlassen worden; seither war er im Ver-

zeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen. Im übrigen hat der Antragsteller ein-

geräumt, daß es "immer wieder zu Liquiditätsengpässen und in deren Folge zu

Vollstreckungsmaßnahmen" gekommen ist. Insbesondere war am 31. Januar

2001 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts L. über

eine Hauptforderung von 86.748,88 DM erlassen worden.

b) Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einer

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß sich dies in seinem Fall

ausnahmsweise anders verhielt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Entge-

gen seiner Annahme bietet die Einrichtung eines Anderkontos keine Gewähr

dafür, daß keine Fremdgelder in seine Hände gelangen.

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des

Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl.

BGHZ 75, 356, 357), ist nicht feststellbar. Der Antragsteller hat eingeräumt,

daß die Forderung des Finanzamts L. und die Zwangsgeldforderung der

Antragsgegnerin noch nicht erledigt sind. Wegen der Steuerforderung hat das

Finanzamt L. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen

des Antragstellers beantragt; dieser Antrag ist durch rechtskräftigen Beschluß

des Amtsgerichts L. vom 18. September 2001 mangels Masse abgewie-

sen worden. Später wollte der Antragsteller die Steuerforderung mit Hilfe eines

von seiner Schwester erbetenen Darlehens begleichen. Abgesehen davon, daß

dies lediglich zu einer Umschuldung geführt hätte, ist von einer Darlehensge-

währung in seinem letzten Schriftsatz vom 24. März 2003 keine Rede mehr.

Statt dessen macht der Antragsteller geltend, seine Zahlungsverpflichtungen

seien "durch vorhandenes Bargeld bzw. sicher zu erwartende Honorareinnah-

men gedeckt". Belege hat er nicht vorgelegt. Außerdem sind neue Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen bekannt geworden (Vollstreckungsauftrag der B.

Beamtenversicherung vom 14. Dezember 2002 über eine Hauptforde-

(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)

(cid:22)(cid:28)(cid:13)

rung von 161,65

(cid:15)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:17)

Zahnärztliche Abrechnungs- und

Service GmbH vom 29. Januar 2003 über eine Hauptforderung von 117,61

(cid:29)(cid:31)(cid:30)

die erkennen lassen, daß der Antragsteller selbst kleinere Beträge nicht mehr

begleichen kann.

3. Die Abwesenheit des Antragstellers im Termin hindert den Senat nicht

an der Entscheidung. Der Antragsteller hat per Fax am Terminstag mitgeteilt,

wegen eines am Vorabend erlittenen "häuslichen Unfalls" nicht erscheinen zu

können. Nähere Ausführungen dazu fehlen. Nachdem der Antragsteller zuvor

schon dreimal Terminen aus jeweils verschiedenen gesundheitlichen Gründen

ferngeblieben war, ist ihm aufgegeben worden, nicht nur die letzte Verhinde-

rung (am 15. Dezember 2003), sondern auch eine etwaige neue Verhinderung

amtsärztlich bestätigen zu lassen. Beides ist nicht geschehen. Selbst wenn es

ihm bis zur Terminsstunde nicht möglich war, den Amtsarzt aufzusuchen, hätte

er ein Attest des ärztlichen Notdienstes beibringen können und müssen. Nicht

einmal dieser Obliegenheit ist er nachgekommen. Eine Verhandlungsunfähig-

keit ist damit nicht glaubhaft gemacht.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff