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BGH Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 8/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 8/03

BESCHLUSS

vom

1. März 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 12. Dezember 2002 wird zu-

rückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist seit 1978 zur

Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht B. zugelas-

sen. Mit Verfügung vom 13. März 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Rechtsanwalts wegen fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversi-

cherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollzie-

hung der Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat

der Anwaltsgerichtshof mit am 12. Dezember 2002 verkündetem Beschluß zu-

rückgewiesen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde war unter der Anschrift

B. , P. Straße 35, die Übergabe des den Beschluß enthaltenden

Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich; es wurde

deshalb am 1. Februar 2003 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ein-

gelegt. Hiergegen richtet sich die am 17. Februar 2003 beim Anwaltsgerichtshof

eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Vorsorglich beantragt dieser, ihm die Wiedereinsetzung in "das Verstrei-

chen der mündlichen Verhandlung" zu gewähren.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4

BRAO), sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Dabei kann da-

hinstehen, ob der Beschuß des Anwaltsgerichtshofs im Wege der Ersatzzustel-

lung (nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 16 Abs. 2 FGG, § 180 Satz 1, 2. Alt. und

Satz 2 ZPO in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung) durch Einlegen des

Briefes in den Briefkasten am 1. Februar 2003 wirksam zugestellt und damit die

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Lauf gesetzt worden ist.

a) Ist die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde am 1. Februar

2003 wirksam in Gang gesetzt worden, so hat der Antragsteller diese mit dem

am Montag, dem 17. Februar 2003, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen

Beschwerdeschriftsatz vom 15. Februar 2003 gewahrt. Gegebenenfalls ist die

zweiwöchige Frist nicht am 15. Februar 2003, einem Samstag, abgelaufen,

sondern am Montag, dem 17. Februar 2003 (§ 193 BGB).

b) Ist die Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstückes in den

Briefkasten als unwirksam anzusehen, weil nicht feststeht, daß der Adressat

der zuzustellenden Sendung die Wohnung oder die Geschäftsräume, in denen

der Zustellungsversuch unternommen wurde, auch tatsächlich inne hatte (vgl.

BGH, Beschl. v. 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 14/00, BGHR 2001, 481), ist der

Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt. Der angefochtene Beschluß ist

dem Antragsteller zugegangen. Er lag ihm bei Abfassung des Beschwerde-

schriftsatzes vom 15. Februar 2003 vor, wie dessen Inhalt und die Anlage (die

Fotokopie des Briefumschlages) zeigen. Daß der Antragsteller von dem Inhalt

des zuzustellenden Schriftstückes tatsächlich Kenntnis genommen hat, verlangt

§ 189 ZPO nicht. Für den tatsächlichen Zugang reicht es aus, daß der Adressat

die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte.

c) Da die Beschwerdefrist in jedem Fall gewahrt ist, geht der von dem

Antragsteller vorsorglich gestellte "Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verstrei-

chenlassen" der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ins Lee-

re.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Der Antragsteller macht geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zur

mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2002 vor dem Anwaltsgerichtshof

geladen worden. Die Ladung sei an die Anschrift B. , H. straße 52, im

Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO) erfolgt. Unter die-

ser Anschrift, der Wohnung seiner am 24. Juli 2002 verstorbenen Mutter, sei er

letztmalig im Jahre 1987 polizeilich gemeldet gewesen; er habe sich dort nur

zeitweilig aufgehalten und sei abends regelmäßig weggegangen, um anderswo

zu nächtigen.

Wenn dem Antragsteller deshalb, wie er ersichtlich rügen will, im Verfah-

ren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt

worden ist, hat er sich dies selbst zuzuschreiben, weil er seinen tatsächlichen

Aufenthaltsort geflissentlich verschweigt. Im übrigen wäre ein etwaiger Verfah-

rensmangel dadurch geheilt, daß der Antragsteller vor dem - ebenfalls als Tat-

sacheninstanz beschließenden - Senat Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte,

wenn er erreichbar gewesen wäre und nicht durch öffentliche Zustellung zum

Termin hätte geladen werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. April 2002

- AnwZ (B) 5/01, v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76 f.

und v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642, 1643).

b) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, daß die

Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9

BRAO zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gegeben waren.

Der Versicherer hat den mit dem Antragsteller bestehenden Versicherungsver-

trag durch Schreiben vom 21. Mai 2001 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die-

ses Kündigungsschreiben ist dem Antragsteller unter der Anschrift B. , H.

straße 52, zugegangen. Das Vorbringen des Antragstellers gibt insofern zu

Zweifeln keinen Anlaß. Denn er räumt ein, sich dort zeitweilig bis zum Abend

aufgehalten zu haben. Er legt auch nicht dar, unter welcher anderen Adresse er

im Mai 2001 gewohnt haben will.

Daß der Widerrufsgrund der fehlenden Unterhaltung einer Berufshaft-

pflichtversicherung inzwischen weggefallen sei, hat der Antragsteller weder

dargetan noch ist es sonst ersichtlich.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff