BGH Beschluß vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 9/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/03
BESCHLUSS
vom
1. März 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
4. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
50.000
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 30. Mai 1997 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom
31. Januar 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Mit
ihrer weiteren Verfügung vom 11. April 2002 ordnete sie die sofortige Vollzie-
hung des Widerrufs an.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richten sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers und sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsmittels.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4
BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. Der Antragsteller wurde am 19. März 2001, 3. Mai 2001,
17. Oktober 2001 und 26. Oktober 2001, also vor Erlaß der Widerrufsverfügung,
mit insgesamt fünf Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F. eingetragen. Die dadurch
begründete Vermutung für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser
nicht widerlegt. Er hat die Löschungsreife der Eintragungen im Schuldnerver-
zeichnis nicht nachgewiesen, sondern nur die Tilgung einiger weiterer Forde-
rungen dargelegt und im übrigen den Abschluß von Vergleichen oder Stun-
dungsabreden mit weiteren Gläubigern lediglich in Aussicht gestellt. Der An-
waltsgerichtshof ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, daß sich der An-
tragsteller bei Erlaß der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand und die
Interessen der Rechtsuchenden dadurch gefährdet waren. Dagegen bringt der
Antragsteller nichts vor.
b) Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der auch im Be-
schwerdeverfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; BGHZ 84,
149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
im gerichtlichen Verfahren nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem An-
waltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller
- trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich
unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen
- durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden
Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und
über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 29. September
2003 - AnwZ (B) 65/02 und Beschluß vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 84/02).
Die obengenannten Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerver-
zeichnis des Amtsgerichts F. bestehen fort. Darüber hinaus ist der An-
tragsteller nach Erlaß der Widerrufsverfügung am 13. Februar 2002,
27. Februar 2002, 11. März 2002, 8. Mai 2002 und 1. Juli 2002 mit sechs weite-
ren Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F. eingetra-
gen worden. Das Amtsgericht D. hat mit Beschluß vom 20. August
2002 (9 IN /01) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. Am 2. November
2002 hat dieser die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Nach alledem haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Antragstellers seit Erlaß der Widerrufsverfügung weiter verschlechtert. Der
Vermögensverfall besteht fort. Auch die Interessen der Rechtsuchenden sind
damit nach wie vor gefährdet.
2. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 6
BRAO zulässig, konnte im vorliegenden Fall aber keinen Erfolg haben, weil die
Widerrufsverfügung aus den vorstehend dargelegten Gründen Bestandskraft
erlangt.
3. Dem Vertagungsantrag vom 28. Februar 2004 war nicht stattzugeben.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er gehindert ist, an der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilzunehmen. Zwar hat er zur Ent-
schuldigung seines Fernbleibens ein ärztliches Attest vorgelegt. Dieses belegt
jedoch nicht eine Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der mündlichen Ver-
handlung.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller erhebliche Tatsa-
chen vortragen könnte, die den nachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls
belegen könnten. Insoweit hat er selbst in seinem Schriftsatz vom 28. Februar
2004 nur geltend gemacht, "Beweis antreten zu können, daß die derzeitige
Vermögenssituation kurzfristig ausgeräumt werden wird".
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff