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BGH Beschluß vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 9/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 9/03

BESCHLUSS

vom

1. März 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

4. November 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 30. Mai 1997 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom

31. Januar 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Mit

ihrer weiteren Verfügung vom 11. April 2002 ordnete sie die sofortige Vollzie-

hung des Widerrufs an.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richten sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers und sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rechtsmittels.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4

BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller wurde am 19. März 2001, 3. Mai 2001,

17. Oktober 2001 und 26. Oktober 2001, also vor Erlaß der Widerrufsverfügung,

mit insgesamt fünf Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F. eingetragen. Die dadurch

begründete Vermutung für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser

nicht widerlegt. Er hat die Löschungsreife der Eintragungen im Schuldnerver-

zeichnis nicht nachgewiesen, sondern nur die Tilgung einiger weiterer Forde-

rungen dargelegt und im übrigen den Abschluß von Vergleichen oder Stun-

dungsabreden mit weiteren Gläubigern lediglich in Aussicht gestellt. Der An-

waltsgerichtshof ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, daß sich der An-

tragsteller bei Erlaß der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand und die

Interessen der Rechtsuchenden dadurch gefährdet waren. Dagegen bringt der

Antragsteller nichts vor.

b) Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der auch im Be-

schwerdeverfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; BGHZ 84,

149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

im gerichtlichen Verfahren nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem An-

waltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller

- trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich

unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögens-

verhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen

- durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden

Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und

über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 29. September

2003 - AnwZ (B) 65/02 und Beschluß vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 84/02).

Die obengenannten Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerver-

zeichnis des Amtsgerichts F. bestehen fort. Darüber hinaus ist der An-

tragsteller nach Erlaß der Widerrufsverfügung am 13. Februar 2002,

27. Februar 2002, 11. März 2002, 8. Mai 2002 und 1. Juli 2002 mit sechs weite-

ren Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F. eingetra-

gen worden. Das Amtsgericht D. hat mit Beschluß vom 20. August

2002 (9 IN /01) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. Am 2. November

2002 hat dieser die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Nach alledem haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Antragstellers seit Erlaß der Widerrufsverfügung weiter verschlechtert. Der

Vermögensverfall besteht fort. Auch die Interessen der Rechtsuchenden sind

damit nach wie vor gefährdet.

2. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag auf Wiederher-

stellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 6

BRAO zulässig, konnte im vorliegenden Fall aber keinen Erfolg haben, weil die

Widerrufsverfügung aus den vorstehend dargelegten Gründen Bestandskraft

erlangt.

3. Dem Vertagungsantrag vom 28. Februar 2004 war nicht stattzugeben.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er gehindert ist, an der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilzunehmen. Zwar hat er zur Ent-

schuldigung seines Fernbleibens ein ärztliches Attest vorgelegt. Dieses belegt

jedoch nicht eine Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der mündlichen Ver-

handlung.

Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller erhebliche Tatsa-

chen vortragen könnte, die den nachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls

belegen könnten. Insoweit hat er selbst in seinem Schriftsatz vom 28. Februar

2004 nur geltend gemacht, "Beweis antreten zu können, daß die derzeitige

Vermögenssituation kurzfristig ausgeräumt werden wird".

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff