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BGH Urteil vom 02.03.2004 – X ZR 112/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 112/00

URTEIL

Verkündet am: 2. März 2004 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Patentnichtigkeitsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 21. März 2000 verkündete Urteil des

3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin der beiden am 16. April 1987 unter Inan-

spruchnahme der Priorität der britischen Patentanmeldung vom 30. April 1986

angemeldeten und u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patente 0 247 983 (Streitpatent 1) und

0 496 437 (Streitpatent 2) sowie des am 29. April 1987 angemeldeten DD-

Ausschließungspatents 273 197 (Streitpatent 3), für das ebenfalls die Priorität

der britischen Patentanmeldung vom 30. April 1986 in Anspruch genommen

worden ist.

Das Streitpatent 1 betrifft nach der deutschen Übersetzung

(DE 37 83 394 T2) eine "Arzneizubereitung zur oralen Anwendung", das Streit-

patent 2 (DE 37 51 860 T2) die "Verwendung von spezifischem Kernmaterial

und Schichten zur Herstellung pharmazeutischer Formulierungen, die stabil

gegen die Verfärbung von Omeprazol sind", und das Streitpatent 3 ein "Verfah-

ren zur Herstellung eines Omeprazol enthaltenden oralen pharmazeutischen

Präparates". Wegen des Wortlauts der Patentansprüche in den erteilten Fas-

sungen wird auf die Streitpatentschriften verwiesen.

Die Klägerinnen haben unter Vorlage zahlreicher Druckschriften geltend

gemacht, die Gegenstände der Streitpatente seien nicht neu und beruhten nicht

auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klägerin zu 2 hat darüber hinaus mangelnde

Ausführbarkeit des Streitpatents 1 behauptet, soweit das Kernmaterial Talkum

als alkalisch reagierende Verbindung enthält.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die europäischen Patente 0 247 983 und 0 496 437, jeweils mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland,

und das deutsche Patent DD 273 197 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat die Streitpatente nur noch in eingeschränktem Umfang

verteidigt.

Der verteidigte Patentanspruch 1 des Streitpatents 1 lautet:

"1. Orales, pharmazeutisches Präparat, das gegen Verfärbung sta-

bil ist und Omeprazol als das aktive Ingrediens enthält, dadurch

gekennzeichnet, daß es aus Kernmaterial in Form kleiner Kü-

gelchen oder Tabletten, welches Omeprazol zusammen mit ei-

ner alkalisch reagierenden Verbindung enthält, und aus einer

oder mehreren inert reagierenden Basisüberzugsschichten auf

diesem Kernmaterial aus polymeren, wasserlöslichen, filmbil-

denden Verbindungen, die gegebenenfalls pH-puffernde, alkali-

sche Verbindungen enthalten, zwischen dem alkalisch reagie-

renden Kern und einer äußeren Schicht, die ein enterischer

Überzug ist, zusammengesetzt ist."

Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 8 an.

Patentanspruch 1 des Streitpatents 2 in der verteidigten Fassung lautet:

"1. Verwendung eines Grundüberzugs, der eine oder mehrere inert

reagierende Grundüberzugsschichten aus polymeren, wasser-

löslichen Filmbildner-Verbindungen, gegebenenfalls enthaltend

alkalische pH-Puffer-Verbindungen enthält, um eine Stabilität

gegenüber einer Verfärbung in einer oralen pharmazeutischen

Formulierung zu erhalten, umfassend einen alkalisch reagieren-

den Kern, enthaltend als aktive Komponente Omeprazol, zu-

sammen mit einer alkalisch reagierenden Verbindung und einen

enterischen Überzug, zwischen welchem und dem alkalischen

Kern der Grundüberzug angeordnet ist, welches als Kernmate-

rial in Form kleiner Kügelchen oder Tabletten vorliegt, und wel-

che orale pharmazeutische Formulierung auch gegenüber dem

Lösen in sauren Medien beständig ist, sich in neutralen bis alka-

lischen Medien rasch löst und bei langfristiger Lagerung stabil

ist."

Daran schließen sich Patentansprüche 2 bis 7 an.

Patentanspruch 1 des Streitpatents 3 hat in der verteidigten Fassung

folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zur Herstellung eines Omeprazol als Wirkstoff enthal-

tenden oralen pharmazeutischen Präparates, gekennzeichnet

dadurch, daß man Kerne, die Omeprazol zusammen mit wenig-

stens einer alkalisch reagierenden Verbindung enthalten, mit ei-

ner oder mehreren inerten Zwischenüberzugsschichten aus po-

lymeren, wasserlöslichen, filmbildenden Verbindungen sowie

gegebenenfalls pH-puffernden alkalischen Verbindungen über-

zieht und sodann mit einem Darmüberzug versieht."

Es schließen sich die Patentansprüche 2 bis 8 an.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Das Bundespatentgericht hat der Klage nach Antrag stattgegeben.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte Abänderung des angefochtenen

Urteils und Klageabweisung im Umfang der verteidigten Ansprüche. Die Kläge-

rinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Prof.

Dr.

G.

F. ,

,

hat

als

gerichtlicher

Sachverständiger ein Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand-

lung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerinnen haben Gutachten von Prof. Dr.

K.H. B. und Prof. Dr. R. S. ,

jeweils …

,

sowie

Prof.

Dr.

P.C.

Sch. , … ,

vorgelegt; die Beklagte hat sich zur Stützung ihres Sachvortrags auf die Gut-

achten von Prof. Dr. R. B. , … , Prof. Dr. Dr. B.W.

M. , … ,

sowie

Dr.

K.

L. ,

,

bezogen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

I. 1. a) Das Streitpatent 1 in der verteidigten Fassung betrifft eine Arz-

neizubereitung zur oralen Anwendung, welche Omeprazol enthält, und ein Ver-

fahren zu deren Herstellung. Nach den einleitenden Ausführungen der Streitpa-

tentschrift 1

ist

aus

der

europäischen

Patentschrift

0 005 129

5-Methoxy-2-(((4-methoxy-3,5-dimethyl-2-pyridinyl)methyl)-sulfinyl)-1H-benzimi-

dazol (Pyridylsulfinylbenzimidazol) unter der generischen Bezeichnung Ome-

prazol als ein starker Hemmer der Magensäuresekretion bekannt und kann u.a.

zur Behandlung von Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren verwendet wer-

den. Der Wirkstoff neige, wie die Streitpatentschrift unter Bezug auf pharmako-

logische Studien von Pilbrand und Cederberg (Scand. J. Gastroenterologie

1985, 20 (Suppl. 108, Seite 113 - 120) ausführt, in sauer reagierenden und

neutralen Medien zur Umwandlung (Degradation). Das Stabilitätsprofil für die

feste Phase sei ähnlich. In sauer reagierenden Umgebungen werde die Um-

wandlung des Wirkstoffs katalysiert, während er in einem alkalisch reagieren-

den Umfeld stabilisiert werde. Die Stabilität von Omeprazol werde auch durch

Feuchtigkeit und organische Lösungen beeinflußt. Eine orale Dosisform von

Omeprazol müsse vor dem Kontakt mit der sauer reagierenden Magensäure

geschützt werden, um den Dünndarm ohne Degradation zu erreichen. Um eine

pharmazeutische Dosisform von Omeprazol zu erhalten, welche Omeprazol

hindere, mit dem sauren Magensaft in Kontakt zu kommen, müßten die Kerne,

die Omeprazol enthalten, enterisch (= magensaftresistent) überzogen sein.

Um die Lagerstabilität zu verbessern, müßten die Omeprazol enthalten-

den Kerne auch alkalisch reagierende Inhaltsstoffe enthalten. Da gewöhnliche

enterische Überzüge aus sauren Verbindungen hergestellt würden, zersetze

sich der Wirkstoff schnell infolge des direkten oder indirekten Kontakts mit dem

Überzug, und zwar mit der Folge, daß sich die Präparationen stark verfärbten

und an Omeprazolgehalt verlören. Ebenso führten die alkalischen Kerne, die

den Wirkstoff enthalten, in Verbindung mit diffundierender Feuchtigkeit zur ra-

schen Zersetzung. Pilbrant und Cederberg berichteten über eine herkömmliche

enterisch überzogene Dosisform, die eine annehmbare Lagerungsstabilität für

klinische Studien aufweise. Später sei gefunden worden, daß die Stabilität die-

ser Dosisform für die auf dem Markt geforderte Langzeitlagerung nicht ausrei-

che. Deshalb sei eine spezielle feuchtigkeitsfeste Verpackung eingesetzt wor-

den. Jedoch sei dies keine zufriedenstellende Lösung für die Probleme im Arz-

neimittelverteilungssystem und führe zu erhöhten Kosten. Im Stand der Tech-

nik, unter anderen in der europäischen Patentschrift 0 124 495, sind unter-

schiedliche magensaftresistente (enterische) Überzugsschichten und Dosisfor-

men vorgeschlagen worden. Diese hätten sich, so die weiteren Ausführungen

der Streitpatentschrift 1, entweder nicht bewährt oder kämen aus anderen

Gründen für ein Omeprazol enthaltendes Präparat nicht in Betracht (deutsche

Fassung S. 2 Z. 22 bis S. 4 Z. 18).

b) Das Streitpatent setzt sich vor diesem Hintergrund zum Ziel, eine ma-

gensaftresistente überzogene Arzneiform von Omeprazol vorzusehen, die eine

verbesserte Stabilität gegenüber Verfärbung besitzt (gegen Verfärbung stabil

ist), gegen Auflösung in sauren Medien resistent ist, sich in neutralen bis alkali-

schen Medien rasch auflöst und eine gute Stabilität während einer Langzeitla-

gerung aufweist (deutsche Fassung S. 4. Z. 19 bis 23).

Nach Patentanspruch 1 des Streitpatents 1 in der verteidigten Fassung

wird vorgeschlagen ein orales pharmazeutisches Präparat.

1.

Das Präparat besteht

1.1. aus Kernmaterial in Form kleiner Kügelchen oder Tabletten,

1.1.1. das Omeprazol als aktives Ingrediens zusammen mit einer

alkalisch reagierenden Verbindung enthält,

1.2. aus einer oder mehreren inert reagierenden Basisüberzugs-

schichten auf diesem Kernmaterial

1.2.1. die aus polymeren, wasserlöslichen, filmbildenden Verbin-

dungen bestehen,

1.2.2. die gegebenenfalls pH-puffernde alkalische Verbindungen

enthalten,

1.3. und einem enterischen (magensaftresistenten) Überzug.

2.

Die Basisüberzugsschicht ist zwischen dem alkalisch reagie-

renden Kern und einer äußeren Schicht angeordnet,

3.

so daß das Präparat gegen Verfärbung stabil ist.

c) Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen ist maßgeblicher Fachmann ein Pharmazeut oder ein seit längerer

Zeit in der Pharmazie tätiger Chemiker oder Naturwissenschaftler mit abge-

schlossenem Hochschulstudium, der eine zusätzliche Qualifikation auf dem

Gebiet der Galenik, unter anderem durch mehrjährige Tätigkeit auf diesem Ge-

biet, erworben hat. Dieser Fachmann entnahm der Streitpatentschrift 1, daß

durch die Kombination von zwei Maßnahmen eine verkaufsfähige Formulierung

von Omeprazol ermöglicht wird: Zum einen muß der Kern mit geeigneten basi-

schen Hilfsstoffen oder Puffersubstanzen basisch eingestellt werden, um den

Wirkstoff Omeprazol ausreichend zu stabilisieren, zum anderen muß eine inerte

Zwischenschicht (Basisüberzug) zwischen Kern und dem magensaftresistenten

Überzug aufgebracht werden, um Wechselwirkungen zwischen dem alkali-

schen Kern und den säuregruppenhaltigen magensaftresistenten Überzug zu

verhindern und auch so den Wirkstoff im basischen Kern dauerhaft vor dem

sauren Magensaft zu schützen. Mit diesen beiden Maßnahmen wird eine voll

wirksame, peroral einnehmbare Arzneiform bereitgestellt, die den säureemp-

findlichen Wirkstoff Omeprazol enthält, magensaftresistent ist und sich im

Dünndarm rasch auflöst, aber auch hinreichend gegenüber Feuchtigkeit lager-

stabil ist. Der Fachmann entnimmt der Streitpatentschrift 1, daß zur Formulie-

rung einer Arzneiform mit dem Wirkstoff Omeprazol eine Balance zwischen der

Magensaftresistenz einerseits und der Auflösung in neutralen bis alkalischen

Medien andererseits erzielt werden muß.

Eine gute Stabilität während der Langzeitlagerung bedeutet, daß die Do-

sisform ihre chemischen und physikalischen Eigenschaften während der Lang-

zeitlagerung praktisch nicht verändert. Dazu zählen, wie der gerichtliche Sach-

verständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, neben der Stabilität gegen

Verfärbung u.a. auch die chemische Stabilität des Wirkstoffs, die auch von der

Einhaltung anderer Qualitätskriterien, wie z.B. des Wassergehalts, bestimmt

wird. Die therapeutische Wirksamkeit wird u.a. nachhaltig beeinflußt von der

Stabilität der Magensaftresistenz und der raschen Auflösung in neutralen bis

alkalischen Medien. Für die Herstellung der Langzeitstabilität soll der säurelabi-

le Wirkstoff deshalb durch Umgeben mit einem alkalischen Milieu stabilisiert

und durch einen Überzug der Arzneiform mit einem magensaftsresistenten Ma-

terial gegen den Angriff durch den sauren Magensaft geschützt werden. Zur

Vermeidung von Inkompatibilitäten des Kerns mit dem umgebenden Material

wird der Wirkstoff durch Separieren des alkaliempfindlichen Überzugs durch

eine Zwischenschicht geschützt. Bei den gebräuchlichen Überzugsmaterialien

handelt es sich nämlich um Polymere, die Carboylgruppen enthalten, die im

stark sauren Milieu des Magens Protonen binden und damit dort unlöslich sind;

der Überzug löst sich erst nach dem Übertritt der Arzneiform ins alkalische Mi-

lieu des Darms, also bei höherem pH-Wert, auf, weil es durch Salzbildung der

Carboxylgruppen des Überzugsmaterials zu einer Auflösung des Films kommt.

Zur Verhinderung des direkten Kontakts von alkalischem Kern der Arzneiform

und dem sauer reagierenden Überzugsmaterial soll zwischen beiden eine iner-

te Zwischenschicht angeordnet werden, die sich nach Auflösen des Überzugs

im Darm ebenfalls sofort löst.

2. a) Das Streitpatent 2 betrifft eine "Verwendung von spezifischem

Kernmaterial und Schichten zur Herstellung pharmazeutischer Formulierung,

die stabil gegen die Verfärbung von Omeprazol sind". Nach der Streitpatent-

schrift 2, die fast wörtlich mit der des Streitpatents 1 übereinstimmt, müssen

auch hier die Vorgaben, die Omeprazol im Hinblick auf Stabilität und Auflö-

sungsverhalten in sauren oder alkalischen Medien an eine orale Darreichungs-

form stellt, berücksichtigt werden (deutsche Fassung S. 1 Z. 5 bis S. 2). Aufga-

be des Streitpatents ist es daher, für eine enterisch überzogene Dosierungs-

form von Omeprazol (der im Streitpatent 1 genannten Art) die Verwendung ei-

nes Grundüberzugs vorzusehen, wobei die Dosisform gegenüber einer Verfär-

bung stabil sowie gegenüber einem Lösen in sauren Medien beständig ist, sich

rasch in neutralen bis alkalischen Medien löst und eine gute Stabilität bei lang-

fristiger Lagerung aufweist.

b) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung

1.

die Verwendung eines Grundüberzugs auf einem Wirkstoff-

kern mit

1.1. einer oder mehreren inert reagierenden Grundüberzugs-

schichten

1.1.1. aus polymeren, wasserlöslichen Filmbildner-Verbindungen,

1.1.2. die gegebenenfalls alkalische pH-Puffer-Verbindungen ent-

halten, um eine Stabilität gegenüber einer Verfärbung in ei-

ner oralen pharmazeutischen Formulierung zu erhalten,

1.2. einem alkalisch reagierenden Kern,

1.2.1. der als aktive Komponente Omeprazol zusammen mit einer

alkalisch reagierenden Verbindung enthält,

1.2.2. wobei das Kernmaterial in Form kleiner Kügelchen oder Ta-

bletten vorliegt,

1.3. und einem enterischen Überzug.

2.

Der Grundüberzug ist zwischen dem enterischen Überzug

und dem alkalischen Kern angeordnet.

3.

Die orale pharmazeutische Formulierung ist auch gegenüber

dem Lösen in sauren Medien beständig, löst sich in neutra-

len bis alkalischen Medien rasch und ist bei langfristiger La-

gerung stabil.

3. a) Das Streitpatent 3 betrifft ein "Verfahren zur Herstellung eines

Omeprazol enthaltenden oralen pharmazeutischen Präparates", bei dem Ome-

prazol zusammen mit einer alkalisch reagierenden Verbindung enthaltende

Kerne zunächst mit wenigstens einem inerten Zwischenüberzug und schließlich

mit einem Darmüberzug versehen werden. Nach der Streitpatentschrift sind

auch hierbei die besonderen Anforderungen, die Omeprazol an die orale

Darreichungsform stellt, zu beachten (Streitpatentschrift S. 4 Z. 9 bis S. 8 Z. 6).

Ziel des Streitpatents 3 ist die Herstellung neuer Omeprazol enthaltender be-

ständiger pharmazeutischer Präparate für orale Verwendung.

b) Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung beschreibt ein Verfah-

ren zur Herstellung eines oralen pharmazeutischen Präparates, das Omeprazol

enthält, mit folgenden Merkmalen:

1.

Die Kerne,

1.1. die Omeprazol zusammen mit wenigstens einer alkalisch

reagierenden Verbindung enthalten,

2.

werden mit einer oder mehreren inerten Zwischenüberzugs-

schichten

2.1. aus polymeren, wasserlöslichen, filmbildenden Verbindun-

gen

2.2.

sowie gegebenenfalls pH-puffernden alkalischen Verbindun-

gen überzogen

3.

und sodann mit einem Darmüberzug versehen.

II. 1. Der von den Klägern gegen Patentanspruch 1 des Streitpatents 1

in der verteidigten Fassung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangeln-

den Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1

Buchst. a EPÜ ist gegeben. Es kann dahinstehen, ob ein orales pharmazeuti-

sches Präparat gemäß Patentanspruch 1 neu ist (Art. 54 EPÜ). Jedenfalls be-

ruht sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ); dieser

ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik.

a) Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die in-

soweit mit den Angaben der von den Parteien vorgelegten Gutachten überein-

stimmen und durch Literaturstellen belegt sind

(u.a. Rackur et al.,

2-((2-Pyridylmethyl)Sulfinyl)Benzimidazoles. Acid Sensitive Suicide Inhibitors of

The Proton Transport System in The Parietal Cell, Biochemical and Biophysical

Research Communications Vol. 128, No 1, 1985 S. 477 ff.), war dem einschlä-

gigen Fachmann vor dem Prioritätstag der Streitpatente (1986) bekannt, daß

das aus dem europäischen Patent 0 005 129 bekannte Omeprazol in hohem

Maße feuchtigkeitsempfindlich ist, daß der Wirkstoff sich bei Säurekontakt zeit-

abhängig verfärbt (gelb bis dunkelviolett) und daß diese Verfärbung als Anzei-

chen für eine Zersetzung zu werten ist. Auf Grund von Präformulierungsstudi-

en, die jeder Hersteller von Arzneimitteln aus Kostengründen routinemäßig

auch schon vor dem Prioritätszeitpunkt durchführte, um die Wechselwirkungen

zwischen einem Wirkstoff und seiner Formulierung in seine Überlegungen ein-

beziehen zu können, kannte der Fachmann die chemischen und physikalischen

Eigenschaften eines Wirkstoffs allein und in Kombination mit Hilfsstoffen. Dies

bedeutet, daß bereits Daten über die Stabilität von Omeprazol in fester und ge-

löster Form sowie in Gegenwart von Hilfsstoffen, das pH-Lösungsprofil, das pH-

Stabilitätsprofil sowie die Ursachen der raschen Zersetzung des Wirkstoffs bei

Hinzutritt von Feuchtigkeit geprüft waren.

Solche Präformulierungsstudien haben etwa Pilbrant und Cederberg

(Development of an oral formulation of omeprazole, Scand. J. Gastroentrol.

1985; 20 (Suppl. 108) S. 113 ff.) durchgeführt. Bei Studium ihrer Publikation

erfuhr der Fachmann, daß Omeprazol in Wasser nur sehr wenig, in basischer

Lösung dagegen sehr gut löslich ist, daß der Wirkstoff in saurem Milieu hoch-

gradig instabil ist und sich sehr schnell in wäßriger Lösung bei niedrigem pH-

Wert zersetzt und daß Feuchtigkeit, Lösungsmittel und saure Substanzen in

pharmazeutischen Formulierungen vermieden werden sollten. Ferner verdeut-

licht die Publikation, daß bereits das Ausmaß des säure-katalysierten Abbaus

des Omeprazols bei unterschiedlichen pH-Werten untersucht war, was in der

Abbildung 2 (S. 114) graphisch als Abhängigkeit der Abbaugeschwindigkeits-

Konstanten vom pH-Wert dargestellt wird. Die Autoren zeigen, daß die Instabili-

tät des Wirkstoffs in wäßriger Lösung oder Suspension mit abnehmenden pH-

Wert zunimmt, d.h. daß Omeprazol gegenüber sauren Medien instabil ist, daß

Omeprazol durch eine alkalische Lösung stabilisiert werden kann und alkalisch

eingestellte Suspensionen von Omeprazol eine bessere Bioverfügbarkeit besit-

zen. Nach Pilbrant und Cederberg war es Ziel der Studie, eine stabile orale

pharmazeutische Formulierung von Omeprazol in Dosen von 20 bis 60 mg zu

entwickeln, die über annehmbare Bioverfügbarkeitscharakteristika verfügt. Dar-

an knüpfte die pharmazeutische Überlegung der Autoren an, daß es für eine

alkalische Omeprazol-haltige Lösung nur eine begrenzte Anzahl von Formulie-

rungsmöglichkeiten gibt. Da flüssige Formen nur bedingt geeignet waren, näm-

lich nur, wenn sie mit großen Mengen von Puffer zusammen verabreicht wur-

den, fiel die Wahl der beiden Autoren auf zwei feste Arzneiformen, nämlich eine

herkömmliche orale Darreichungsform, aus der Omeprazol so rasch absorbiert

werden kann, daß ein Abbau im Magen vermieden wird, und eine enterisch be-

schichtete Darreichungsform, die den Magen passiert und den Wirkstoff für die

Absorption erst im Dünndarm freisetzt. Die erste Möglichkeit wurde in einer Pi-

lot-Bioverfügbarkeitsstudie verworfen, weil mehr als die Hälfte des Omeprazols

im Magen abgebaut wurde. Die enterisch beschichtete Darreichungsform bot

nach Auffassung der Autoren die besten Möglichkeiten, weil diese als Tablette,

Kapsel oder Granulat mit einem Polymer beschichtet ist, das in saurem Medium

unlöslich, aber in neutralem bis basischen Medium löslich ist. Abhängig von der

Wahl des Polymers und der Dicke der Beschichtung kann das pH-

Löslichkeitsprofil der enterischen Beschichtung kontrolliert werden. Weiter wird

die an sich bekannte Tatsache erwähnt, daß größere Partikel länger im Magen

verbleiben als kleinere und daß magensaftresistent umhüllte Granulate oder

Pellets (= kugelförmige Granulate) die Arzneiform der Wahl sein müssen, weil

der Pylorus-Verschluß des Magens sich nur bei der Weitergabe von Speisen in

den Darm öffnet und ansonsten nur Teilchen mit einem Durchmesser < 2 mm

den Magen hinreichend schnell durchqueren können. Säurelabile und damit

magensaftempfindliche Wirkstoffe werden deshalb in Form von Granulaten

oder Pellets mit einer Korngröße < 2 mm verarbeitet, um die Aufnahmezeit im

Magen so kurz wie möglich zu halten (vgl. Pilbrant und Cederberg, aaO,

S. 115).

b) Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen stellt der

Fachmann in Kenntnis der Darlegungen von Pilbrant und Cederberg, wonach

der Wirkstoff durch eine alkalische Lösung stabilisiert wird, und in Kenntnis des

Umstandes, daß eine alkalische Lösung den Überzug enterisch beschichteter

Darreichungsformen von Omeprazol zersetzt, auf der Suche nach einer lager-

fähigen Formulierung Überlegungen an, wie er die stabilisierende Wirkung ei-

ner alkalischen Umgebung auf den Wirkstoff nutzbar machen und zugleich die

schädliche Wechselwirkung zwischen alkalischer Lösung und enterischer Be-

schichtung minimieren kann. Bei diesen Überlegungen stößt der Fachmann auf

die europäische Patentschrift 0 124 495, die ausgehend von seiner Problem-

stellung eine Stabilisierung durch alkalische Salze von Omeprazol vorsieht. Die

Patentschrift weist einleitend darauf hin, daß die Stabilitätscharakteristika von

Omeprazol problematisch sind. Bei der Lagerung ohne besondere Vorsichts-

maßnahmen werde Omeprazol mit einer höheren Geschwindigkeit als wün-

schenswert abgebaut. Es sei deshalb erstrebenswert, physikalische Formen

von Omeprazol zu erhalten, welche eine verbesserte Stabilität zeigen. Der Be-

darf an stabileren Formen sei im Hinblick auf die oft beträchtlichen Zeiträume

offensichtlich, welche zwischen der Synthese der aktiven Substanzen während

ihrer Inkorporierung in pharmazeutischen Präparationen und der Verteilung an

Apotheken usw. bis zum Verbrauch durch Patienten lägen. Der festgestellten

Empfindlichkeit gegenüber Säuren wird dadurch Rechnung getragen, daß die

Kerne alkalisiert werden, indem alkalische Salze von Omeprazol (z.B. Omepra-

zol-Natriumsalz, deutsche Übersetzung S. 20 i.V.m. S. 23 Abs. 4; oder Ome-

prazol-Magnesiumsalz, S. 21 i.V.m. S. 22 Abs. 1 und S. 23 Abs. 2) hergestellt

werden und die stark alkalischen Wirkstoffkerne anschließend mit einem ma-

gensaftresistenten Filmbildner überzogen werden, um sie gegenüber dem sau-

ren Magensaft zu schützen bzw. zu isolieren. Da sich die hierbei erforderlichen

und angewandten magensaftresistenten Filmbildner bestimmungsgemäß im

schwach alkalisch reagierenden Darmsaft lösen müssen, besitzen sie saure

Carboxylgruppen. Es handelt sich in der Regel um polymere Polycarbonsäuren

(z.B. Cellulose-Acetat-Phthalat (CAP), Hydroxypropyl-Methyl-Cellulose-Phtalat

(HPMCP) oder anionische Poly(meth)acrylate (Eudragit L und S)). In der euro-

päischen Patentschrift 0 124 495 wird nachgewiesen, daß die enterisch über-

zogenen alkalischen Salze eine höhere Lagerstabilität als der neutrale Wirkstoff

besitzen. Zugleich ist dem Fachmann, der die Veröffentlichung von Pilbrant und

Cederberg kennt, deutlich, daß durch die bessere Löslichkeit des Wirkstoffs in

alkalischem Milieu eine höhere Lösungsgeschwindigkeit nach dem Auflösen

des enterischen Überzugs zu erwarten ist, wenn der Kern selbst alkalisch ein-

gestellt wird.

c) Aufgrund dieser ihm durch den Beitrag von Pilbrant und Cederberg

sowie die europäische Patentschrift 0 124 495 vermittelten Kenntnisse hatte

der Fachmann auch Veranlassung, nach Alternativen zu suchen und weitere

pharmazeutische Überlegungen anzustellen, um eine verbesserte Lagerfähig-

keit von Omeprazol-Präparationen sicherstellen zu können. Daß die bekannten

Stabilisierungsmaßnahmen durch Lösungen oder Salze für die Fachwelt nicht

zufriedenstellend waren, ergibt sich bereits aus der Streitpatentschrift 1. In ihr

wird nämlich daraufhin gewiesen, daß die im Stand der Technik vorgeschlage-

nen Arzneiformen, einschließlich der

in der europäischen Patentschrift

0 124 495 beschriebenen enterisch überzogenen Granulate oder Pulver, wel-

ches in harte Gelantine gefüllt wird, oder einer Lösung, die in weiche Kapseln

gefüllt wird, die Beständigkeit gegen Feuchtigkeit und damit die Lagerbestän-

digkeit nicht gewährleisteten (deutsche Übersetzung S. 2 Abs. 4 i.V.m. S. 4

Abs. 3). Wie das fachkundig besetzte Bundespatentgerichts zutreffend ausge-

führt hat, weisen nämlich die gemäß der Lehre der europäischen Patentschrift

hergestellten mit einer enterischen Beschichtung versehenen Omeprazol-Salze

ausweislich der in der Streitpatentschrift 1 dargestellten Beispiele IV und V (Ta-

belle 5, S. 22 der deutschen Übersetzung) entweder keine genügende Säure-

beständigkeit auf (Beispiel IV: Omeprazol-Natriumsalz im Kernmaterial, S. 20

i.V.m. S. 23 Abs. 4 der deutschen Übersetzung) oder verfärben sich bereits

während des enterischen Überzugsverfahrens (Beispiel V: Omeprazol-

Magnesiumsalz im Kernmaterial, S. 21, 22 letzter Abs. und S. 23 Abs. 2). Auch

die gemäß der Literaturstelle Pilbrant und Cederberg hergestellten enterisch

beschichteten Präparate mit Omeprazol in einem nicht alkalisch eingestellten

Kernmaterial zeigen eine starke Tendenz zur Verfärbung (deutsche Überset-

zung S. 9 bis 11, Beispiel 1, insb. Tabelle 3, Kernmaterial 1 und Überzugs-

schicht I i.V.m. Tabelle 1, Formulierung Nr. 1 und Tabelle 2, Formulierung

Nr. 1). Bei diesen von den Erfindern des Streitpatents 1 beschriebenen Beispie-

len handelte es sich, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung

des Senats ausgeführt hat, um Standardversuche im Rahmen einer ohnehin

erforderlichen Präformulierungsstudie, die jeder Fachmann in Kenntnis und

veranlaßt durch die Publikation von Pilbrant und Cederberg sowie die europäi-

sche Patentschrift 0 124 495 durchgeführt hätte.

Es war aber nicht nur die in der Streitpatentschrift 1 zum Ausdruck

kommende Unzufriedenheit, welche die Fachwelt veranlaßte, über Alternativen

zu den im Stand der Technik vorgefundenen Lösungen nachzudenken. Hinzu-

trat vielmehr die Erkenntnis, daß die in der europäischen Patentschrift

0 124 495 beschriebenen alkalischen Salze von Omeprazol nur schwer darzu-

stellen sind und daß das Herstellungsverfahren mehrere und aufwendige

Schritte erfordert, daß die beschriebenen Salze demnach nicht ohne weiteres

zur Verfügung standen. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung

bestätigt. War dem so, so war der Fachmann darauf verwiesen, granulierte

Salze von Omeprazol als Kernmaterial zu vermeiden und statt dessen die er-

forderliche Stabilisierung des Wirkstoffs auf anderem Wege in Erwägung zu

ziehen. Da der Durchschnittsfachmann nach der Charakterisierung durch den

gerichtlichen Sachverständigen über ein umfassendes Wissen und Können auf

seinem Fachgebiet verfügt, lag es für ihn nahe, seine Präformulierungstests

nicht auf Lösungen und Salze von Omeprazol zu beschränken, deren Nachteile

bereits bekannt waren, sondern auch Alkalien in fester Form in seine Überle-

gungen einzubeziehen und eine Stabilisierung des Wirkstoffs durch ein Ge-

misch mit Alkalien zu versuchen. Durch einen solchen Versuch, der, wie der

gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, im

Rahmen des Standards lag, konnte der Fachmann zu der Erkenntnis gelangen,

daß er zur Herbeiführung der erforderlichen Stabilisierung auf die nur schwer

herstellbaren Salze verzichten und daß er statt dessen ein Gemisch von Ome-

prazol und alkalisch reagierenden Verbindungen verwenden konnte, das ge-

genüber den Lösungen den Vorteil der besseren Lagerfähigkeit und gegenüber

den Salzen den der Verfügbarkeit bot.

d) Aus den bereits genannten Beispielen der europäischen Patentschrift

0 124 495 wird zugleich aber auch das Problem der Wechselwirkungen (In-

kompatibilitäten) zwischen einem alkalisch eingestellten Kernmaterial und ei-

nem magensaftresistenten sauren Überzug deutlich. Inkompatibilitäten zwi-

schen Formulierungsbestandteilen sind ein grundlegendes, seit Jahrzehnten

bekanntes pharmazeutisches Problem. Nach den überzeugenden Ausführun-

gen des gerichtlichen Sachverständigen weiß jeder Pharmazeut oder Chemi-

ker, daß es zu einer Reaktion kommt, sobald Stoffe mit saurem und alkali-

schem Charakter zusammengebracht werden, und daß die Reaktionen vor al-

lem in Gegenwart von Wasser oder Feuchtigkeit heftiger sein werden, da che-

mische Reaktionen in Lösungen schneller ablaufen als in wasserfreien Syste-

men. Eine offene Frage kann nur das Ausmaß und die Geschwindigkeit der

Reaktion sein, weil diese hauptsächlich vom Energieinhalt bzw. von deren Dif-

ferenz zwischen den Reaktanden abhängt. Für den Fachmann, der die Publika-

tion von Pilbrant und Cederberg sowie die europäische Patentschrift 0 124 495

kennt und der mit Omeprazol oder anderen Pyridylsulfinylbenzimidazol-

Derivaten die für deren Qualitätsprüfung erforderlichen analytischen Vorarbei-

ten durchgeführt hat, konnte es deshalb keine Überraschung sein, daß die en-

terischen Überzugsmaterialien mit den alkalisch reagierenden Omeprazol-

haltigen, säureempfindlichen Kernen reagieren, sobald sie miteinander in Be-

rührung kommen. Da alle magensaftresistenten Überzüge sich im neutralen bis

alkalischen Milieu des Darms durch Salzbildung der Carboxylgruppen des

Überzugsmaterials auflösen, konnte der Fachmann erwarten, daß auch die in

alkalischem Milieu löslichen, magensaftresistenten Überzugsmaterialien mit

dem alkalisch reagierenden Kernmaterial bereits in Gegenwart geringer Feuch-

tigkeitsmengen, mit denen schon aufgrund der unvermeidlichen, für das Pres-

sen der Tablette benötigten Restfeuchte zu rechnen ist, an der Grenze zwi-

schen Kern und Überzug reagieren können. Diese Erkenntnis wird der Fach-

mann auf das gleichgelagerte Problem bei der Langzeitlagerung des Wirkstof-

fes übertragen. Deshalb wird der Fachmann Überlegungen anstellen, wie er

unter Beibehaltung der Vorteile des üblichen magensaftresistenten Überzugs

aus Polymeren und des Wirkstoffgemischs mit Alkalien unbeabsichtigte und

unerwünschte Reaktionen zwischen beiden beim Eindringen von Feuchtigkeit

und damit ein Auflösen des magensaftresistenten Überzugs von innen her un-

terbinden kann.

Eine naheliegende Maßnahme zur Vermeidung solcher Reaktionen war

die räumliche Trennung von Überzug und Gemisch. Hier nicht über das Anbrin-

gen einer trennenden Schicht nachzudenken, sei, so der gerichtliche Sachver-

ständige, für galenisch tätige Personen fast als Kunstfehler einzustufen. Ein

solches Vorgehen bei der Formulierung eines Wirkstoffs gehöre zu den Stan-

dardkenntnissen des Durchschnittsfachmanns, der sich mit der Entwicklung

und der Herstellung von Arzneimitteln auseinandersetze. Die Umhüllung von

Arzneimittelzubereitungen mit einer Basisüberzugsschicht zur Vermeidung von

Inkompatibilitäten war in der Fachliteratur vorbeschrieben. Von K.H. Bauer

(Übersicht über Inkompatibilitätsmöglichkeiten, insbesondere bei der Umhül-

lung von Arzneizubereitungen, Deutsche Apotheker Zeitung 1978 S. 125 ff.,

129) wird beispielsweise ausgeführt, Reaktionsmöglichkeiten zwischen Hülle

und Kern ließen sich auf ein Minimum beschränken, wenn auf saubere Tren-

nung oder auf einwandfreie Isolation potentieller unverträglicher Partner geach-

tet werde. Als Problemlösung biete sich eine Kernisolation mit Hydroxypropy-

len-methylcellulose (HPC) an. Dieser wasserlösliche Überzug könne wasserfrei

in organischen Lösungsmitteln gelöst aufgetragen werden. Er schütze die hy-

groskopischen Kerne beim anschließenden Auftragen der wässrigen Schichten,

da er sich im Unterschuß von Wasser nicht löse, sondern nur quelle und auf

diese Weise alle Poren schließe.

Auf der Suche nach einem geeigneten Material für eine solche Trenn-

oder Isolierschicht werde der Fachmann, so der gerichtliche Sachverständige

weiter, fast zwangsläufig zu einem inerten wasserlöslichen Stoff greifen, wofür

sich Polymere verschiedener Art anböten. Anforderungen an diesen Stoff sei-

en, daß die Trennschicht den sauren Überzug sicher von dem alkalisch einge-

stellten Kern trennen könne und damit zur Verbesserung der Lagerfähigkeit des

Wirkstoffs das Eindringen auch nur geringer Feuchtigkeitsmengen durch den

Überzug unterbunden werde und daß sich die Trennschicht in einem wässrigen

Milieu rasch auflöse, um die Freisetzung der Arzneiform im Darm möglichst

nicht zu beeinträchtigen. Die genannte Publikation von Bauer zeigt, daß die

Verwendung von wasserlöslichen/wasserquellbaren Polymeren als Feuchtig-

keitsschutz und Isolation bekannt war. Ihre Funktion war so zu verstehen, daß

der magensaftresistente Überzug nur so wenig Feuchtigkeit diffundieren läßt,

daß die wasserlösliche Trennschicht nur etwas quillt, sich aber nicht auflösen

kann, insbesondere, weil sie durch den Überzug an einer freien Bewegung ge-

hindert wird. Durch den Quellungsvorgang werden alle Poren gut verschlossen.

Erst nachdem sich die magensaftresistente Schicht im Dünndarm gelöst hat,

können sich die Bestandteile der Unterschicht im Überschuß eines wässrigen

Milieus voneinander lösen und so das von ihnen umschlossene Material freige-

ben. Auf diese Weise ergeben sich keine Wirkungsverzögerungen. Damit regte

die Publikation von Bauer den Fachmann zumindest an, inerte wasserlösliche

Polymere als Trennschicht auszuprobieren. Angesichts dessen bereitete es

dem Galeniker keine sein handwerkliches Können übersteigende Schwierigkei-

ten, geeignete wasserlösliche Materialien für die Trennschicht zu finden.

e) Auch durch die von der Beklagten geltend gemachten sogenannten

Beweisanzeichen wird das Naheliegen des Omeprazol-Präparates gemäß Pa-

tentanspruch 1 des Streitpatents 1 in der verteidigten Fassung nicht in Frage

gestellt. Das Bundespatentgericht hat mit Recht ausgeführt, daß der umfang-

reiche in das Verfahren eingeführte druckschriftliche Stand der Technik auf das

Bemühen aller Beteiligten zurückzuführen ist, vorgetragene Sachverhalte und

Zusammenhänge zu belegen. Das Naheliegen der Lehre des Patentanspruchs

1 in der verteidigten Fassung folgt aus der europäischen Patentschrift

0 124 495 und dem wissenschaftlichen Beitrag von Pilbrand und Cederberg

(aaO) in Verbindung mit dem auch druckschriftlich belegten Fachwissen des

Galenikers, das der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat.

Zur Auffindung der Lehre des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fas-

sung waren keine besonderen Schwierigkeiten zu überwinden. Entgegen der

Auffassung der Beklagten wurden solche weder durch die Sensibilität des

Wirkstoffs begründet, noch waren in Anbetracht des technischen Problems, den

Wirkstoff vor Zersetzung zu schützen und zugleich eine rasche Freisetzung

nach Passieren des Magentrakts zu gewährleisten, Maßnahmen erforderlich,

die über das Können des Fachmanns hinausgingen. Etwas anderes ergibt sich

auch nicht aus dem europäischen Patent 0 237 200 (Takeda), dessen Priorität

nur zwei Monate vor dem Prioritätstag des Streitpatents 1 liegt. Zu Unrecht fol-

gert nämlich die Beklagte aus dem Umstand, daß Takeda, ein Wettbewerber

der Beklagten, lediglich eine magensaftresistente Beschichtung des Wirkstoffs

ohne Trennschicht vorgeschlagen hat, um bei Säureempfindlichkeit Außenein-

flüsse abzuschirmen, daß in dieser Entgegenhaltung die Schwierigkeiten nicht

gesehen, jedenfalls nicht überwunden worden seien. Die europäische Patent-

schrift 0 237 200 ist bei der Formulierung einer festen Omeprazol-haltigen Do-

sisform einen anderen Weg gegangen. Daß diese Entgegenhaltung in der Lage

ist, das Doppelproblem der Lagerstabilität und der Magensaftresistenz zu mei-

stern, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Gleiches gilt für die weiteren, von

der Beklagten vorgelegten Druckschriften, mit denen sie die Überwindung be-

sonderer Schwierigkeiten durch das Streitpatent 1 untermauern will. Die Tatsa-

che, daß Wettbewerber der Beklagten andere Formulierungen gefunden haben,

unterstreicht möglicherweise, daß es sich bei der Formulierung von Arzneimit-

teln um eine stark empirisch geprägte Arbeitsweise handelt, für die es keine

allgemeingültigen Vorschläge und Lösungen gibt. Sie rechtfertigt aber nicht die

Annahme, daß für das Auffinden der Lösung nach dem Streitpatent über ein

bloß handwerkliches Können hinaus ein erfinderisches Bemühen des Fach-

manns erforderlich war.

Ebenso wenig spricht der Abstand der Erfindung von vorbekannten Lö-

sungen für erfinderische Tätigkeit. Der Abstand von rund 8 Jahren zwischen

der Priorität des "Omeprazol-Grundpatents" (europäisches Patent 0 005 129)

und der Priorität des Streitpatents 1 kann hierfür nicht herangezogen werden.

Solange Patentschutz für die Substanz bestand, war das Interesse der Mitbe-

werber an der Entwicklung von Darreichungsformen erfahrungsgemäß eher

begrenzt, zumal auch solche Versuche als Patentverletzung hatten erscheinen

können. Wesentliche Erkenntnisse über die Stabilität im alkalischen Bereich

wurden zudem erst in den Jahren 1984 und 1985 mit der europäischen Patent-

schrift 0 124 495 und mit dem Beitrag von Pilbrant und Cederberg veröffent-

licht. Angesichts dieser Druckschriften kommt es auch nicht auf den Abstand zu

dem europäischen Patent 0 237 200 an. Die Lehre des Streitpatents 1 hat den

Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge auch keinen uner-

warteten Fortschritt gebracht. Die generelle Problematik des Säureschutzes

eines Wirkstoffs und der Inkompatibilität zwischen alkalischem Kern und Über-

zugsmaterial sowie Maßnahmen zur Vermeidung dieser Inkompatibilität waren

bereits hinreichend bekannt. Ein in der Fachwelt seit langer Zeit ungelöstes

Bedürfnis war nicht vorhanden. Der besondere wirtschaftliche Erfolg und die

Markteinführung von Omeprazol-Präparaten durch mehrere Wettbewerber er-

klären sich zwanglos aus der unbestritten ungewöhnlich guten Wirkung des

Wirkstoffes selbst.

2. Der verteidigte Patentanspruch 1 des Streitpatents 1 hat daher man-

gels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand. Für die Gegenstände der mittelbar

und unmittelbar auf diesen zurückbezogenen Ansprüche ist ein eigenständiger

erfinderischer Gehalt nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich; sie fal-

len daher mit Anspruch 1.

III. Der verteidigte Patentanspruch 1 des Streitpatents 2 betrifft den als

Verwendungsanspruch formulierten technischen Sachverhalt gemäß Patentan-

spruch 1 des Streitpatents 1 in der verteidigten Fassung. Er ist wie jener man-

gels erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, 56 EPÜ). Mit ihm haben die Unteransprü-

che keinen Bestand, da für ihre Gegenstände ein eigenständiger erfinderischer

Gehalt nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist.

IV. Mangels erfinderischer Leistung ist schließlich auch das Streitpa-

tent 3 für nichtig zu erklären (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 4

Abs. 1, 5 Satz 2 ErstrG, § 5 PatG DDR 1983 i.V.m. Anlage I Kap. III Sachge-

biet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 Einigungsvertrag). Dabei kann offen bleiben,

ob der Gegenstand des Streitpatents 3 im Sinne von § 5 Abs. 1 PatG DDR

1983, das hier Anwendung findet (Benkard, PatG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 3; Schulte,

PatG, 6. Aufl., ErstrG Anhang 4 Fn. 2) neu, industriell anwendbar und technisch

fortschrittlich ist. Jedenfalls beruht die Lösung des Patentanspruchs 1 in der

verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil sie offensichtlich

aus dem bekannten Stand der Technik herzuleiten war.

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung betrifft ein Verfahren zum

Herstellen eines Präparates mit den Merkmalen des verteidigten Patentan-

spruch 1 des Streitpatents 1. Ihm liegt somit ebenfalls ein dem bereits darge-

stellten und abgehandelten vergleichbarer technischer Sachverhalt zugrunde.

Mit ihm haben auch die übrigen mittelbar und unmittelbar hierauf bezo-

genen Patentansprüche keinen Bestand, da für deren Gegenstände weder gel-

tend gemacht wurde noch ersichtlich ist, daß sie einen eigenständigen Beitrag

zur erfinderischen Tätigkeit liefern.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung

Melullis

Jestaedt

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf