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BGH Beschluss vom 02.03.2004 – X ZR 4/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 4/00

BESCHLUSS

vom

2. März 2004

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 2. März 2004

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Senatsurteils vom

14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin, das Senatsurteil dahin zu berichtigen (§ 319

Abs. 1 ZPO), in den Urteilstenor das Merkmal "durch den das Röhrenbild-

schirmgerät komplett abgeschaltet wird" sowie das Wort "übertragen" einzufü-

gen, ist unbegründet.

1. Der Senat hat durch Urteil vom 14. Oktober 2003 in Abänderung des

von beiden Parteien angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts das eu-

ropäische Patent 0 624 272 ("Elektrische Funktionseinheit") mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland teilweise dadurch für nichtig erklärt, daß Patent-

anspruch 1 die im Urteilstenor wiedergegebene Fassung erhält. Ausweislich

der Entscheidungsgründe (IV. Umdruck S. 25 ff.) hat der Senat dabei Patent-

anspruch 1 in der Fassung des 5. Hilfsantrages der Beklagten (neue Zählung)

für patentfähig angesehen (Art. 52, 56 EPÜ). Bei diesem Hilfsantrag sind dem

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zwei weitere Merkmale hinzugefügt

worden.

2. Das Bundespatentgericht hatte in seinem Urteil vom 22. Juli 1999

(Umdruck S. 15 Buchst. cc) eine Beschränkung des Gegenstandes des Patent-

anspruchs 1 dahin für erforderlich gehalten, daß im zweiten vorbestimmten

Energiesparzustand das "Röhrenbildschirmgerät komplett abgeschaltet" ist.

Infolge der Berufung der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der er-

teilten Fassung des Patentanspruchs 1 erstrebte, war Gegenstand des Beru-

fungsverfahrens das Streitpatent in der erteilten Fassung. Da der Senat das

Streitpatent in dieser Fassung nicht für patentfähig angesehen hat, war die

Berufung der Beklagten - wie geschehen - zurückzuweisen.

3. Soweit die Klägerin Berichtigung des Urteilstenors insoweit begehrt,

als das Wort "übertragen" an der von ihr bezeichneten Stelle einzufügen sei,

ist der Antrag ebenfalls nicht begründet. In der erteilten Fassung des Patent-

anspruchs 1, die Gegenstand des Berufungsverfahrens war, fehlt dieses Wort

an der von der Klägerin angegebenen Stelle. Hingegen ist dieser Begriff im

Hilfsantrag 5 der Beklagten, der Grundlage des Urteilstenors ist, enthalten. Der

Vortrag der Beklagten läßt nicht erkennen, daß eine dahingehende Beschrän-

kung des Patentanspruchs 1 gewollt war. Die Beklagte hat eingeräumt, daß der

Begriff "übertragen" versehentlich in den Hilfsantrag aufgenommen worden ist.

Melullis

Jestaedt

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf