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BGH Beschluss vom 02.03.2004 – X ZR 4/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 4/00
BESCHLUSS
vom
2. März 2004
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 2. März 2004
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Senatsurteils vom
14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin, das Senatsurteil dahin zu berichtigen (§ 319
Abs. 1 ZPO), in den Urteilstenor das Merkmal "durch den das Röhrenbild-
schirmgerät komplett abgeschaltet wird" sowie das Wort "übertragen" einzufü-
gen, ist unbegründet.
1. Der Senat hat durch Urteil vom 14. Oktober 2003 in Abänderung des
von beiden Parteien angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts das eu-
ropäische Patent 0 624 272 ("Elektrische Funktionseinheit") mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland teilweise dadurch für nichtig erklärt, daß Patent-
anspruch 1 die im Urteilstenor wiedergegebene Fassung erhält. Ausweislich
der Entscheidungsgründe (IV. Umdruck S. 25 ff.) hat der Senat dabei Patent-
anspruch 1 in der Fassung des 5. Hilfsantrages der Beklagten (neue Zählung)
für patentfähig angesehen (Art. 52, 56 EPÜ). Bei diesem Hilfsantrag sind dem
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zwei weitere Merkmale hinzugefügt
worden.
2. Das Bundespatentgericht hatte in seinem Urteil vom 22. Juli 1999
(Umdruck S. 15 Buchst. cc) eine Beschränkung des Gegenstandes des Patent-
anspruchs 1 dahin für erforderlich gehalten, daß im zweiten vorbestimmten
Energiesparzustand das "Röhrenbildschirmgerät komplett abgeschaltet" ist.
Infolge der Berufung der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der er-
teilten Fassung des Patentanspruchs 1 erstrebte, war Gegenstand des Beru-
fungsverfahrens das Streitpatent in der erteilten Fassung. Da der Senat das
Streitpatent in dieser Fassung nicht für patentfähig angesehen hat, war die
Berufung der Beklagten - wie geschehen - zurückzuweisen.
3. Soweit die Klägerin Berichtigung des Urteilstenors insoweit begehrt,
als das Wort "übertragen" an der von ihr bezeichneten Stelle einzufügen sei,
ist der Antrag ebenfalls nicht begründet. In der erteilten Fassung des Patent-
anspruchs 1, die Gegenstand des Berufungsverfahrens war, fehlt dieses Wort
an der von der Klägerin angegebenen Stelle. Hingegen ist dieser Begriff im
Hilfsantrag 5 der Beklagten, der Grundlage des Urteilstenors ist, enthalten. Der
Vortrag der Beklagten läßt nicht erkennen, daß eine dahingehende Beschrän-
kung des Patentanspruchs 1 gewollt war. Die Beklagte hat eingeräumt, daß der
Begriff "übertragen" versehentlich in den Hilfsantrag aufgenommen worden ist.
Melullis
Jestaedt
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf