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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 2 StR 480/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 480/03

BESCHLUSS

vom 3. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2

StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Juli 2003 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung der Entscheidungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer