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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – AnwSt (R) 7/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt(R) 7/03

BESCHLUSS

vom

3. März 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-

neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch die Vorsitzende Richte-

rin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter

Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien am 3. März 2004 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den

Bezirk der Rechtsanwaltskammer O. vom 12. Juni 2002 wegen Verlet-

zung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 5 Satz, 113 Abs. 1 BRAO die

Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwaltschaft verhängt worden. Seine

gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der I. Senat des Niedersächsi-

schen Anwaltsgerichtshofes durch Urteil vom 3. März 2003 mit der Maßgabe

verworfen, daß der Rechtsanwalt gegen Pflichten zur gewissenhaften Be-

rufsausübung in neun Fällen verstoßen hat. Dagegen richtet sich die Revision

des Rechtsanwalts.

Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mit

Schreiben vom 29. Juli 2003 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und

zugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Be-

scheid vom 30. Juli 2003, zugestellt am 31. Juli 2003, ist die Zulassung des

Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.

Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsver-

fahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwer-

deführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i. V. m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen.

Dem steht nicht entgegen, daß der für das Revisionsverfahren beauftragte und

mit Formularvollmacht auch zur Rechtsmittelrücknahme bevollmächtigte Ver-

teidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. August 2003, bei dem

Bundesgerichtshof eingegangen am 6. August 2003, die Revisionsrücknahme

erklärt hat. Zwar wäre bei einer wirksamen Rücknahme der Revision kein

Raum für eine Einstellung des Verfahrens, da die Rechtsmittelrücknahme un-

mittelbar die Rechtskraft herbeiführt. Nach der Erklärung des Beschwerdefüh-

rers hatte er jedoch nach Zustellung des Widerrufsbescheids seinen Verteidi-

ger beauftragt, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Eine entspre-

chende Absprache mit dem Beschwerdeführer, die kurz vor dem 1. August

2003 erfolgt sei, hat der Verteidiger des Beschwerdeführers bestätigt. Danach

ist davon auszugehen, daß seine Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme

schlüssig widerrufen worden war. Die Wirksamkeit des Widerrufs, der auch

gegenüber dem Verteidiger erfolgen kann, setzt allerdings voraus, daß die

Rücknahmeerklärung des Verteidigers zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht

bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246). Dies

war hier der Fall. Danach war die Rücknahme der Revision unwirksam.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das anwaltsgerichtli-

che Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt

werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt(R) 1/02; vom

6. Juli 1992 - AnwSt(B) 2/92).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil

nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwalts-

gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3

BRAO).

Deppert Ganter Otten Ernemann

Salditt Schott Wosgien