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BGH Beschluss vom 11.03.2004 – 3 StR 57/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 57/04

BESCHLUSS

vom

11. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Neuruppin vom 8. September 2003, soweit es den Ange-

klagten D. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-

strafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung (Ein-

zelstrafe ein Jahr) und Verabredung zu einem schweren Raub (Einzelstrafe

drei Jahre) unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs und neun Monaten

aus dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober 2001 (16 Ls

15/01) und der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Euro aus dem Strafbefehl

des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. April 2002 (14 Cs 160/02) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen

gerichtete Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts

rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtfrei-

heitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Nicht bestehen bleiben kann die Gesamtfreiheitsstrafe. Da die der Geld-

strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. April 2002

(14 Cs 160/02) zugrunde liegende Tat (10. November 2001) zeitlich nach dem -

eine Zäsur bildenden - Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober

2001 begangen wurde, durfte diese Strafe bei der nachträglichen Gesamtstra-

fenbildung nicht berücksichtigt werden. Die Gesamtstrafe wird daher - unter

Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots - neu festzusetzen sein.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker