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BGH Beschluss vom 18.03.2004 – BLw 35/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 35/03

BESCHLUSS

vom

18. März 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß

des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

30. Oktober 2003 wird als unzulässig verworfen. Die Anschluß-

rechtsbeschwerde des Antragstellers verliert damit ihre Wirkung.

Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen

der Antragsteller 7/100, die Antragsgegnerin 93/100. Die An-

tragsgegnerin hat dem Antragsteller 93/100 der außergerichtli-

chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten; im

übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht

statt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 21.208,28

(cid:0)

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1960 Mitglied der LPG (T) "W. " in

M. , in die er Ackerland einbrachte. Anläßlich der Umwandlung dieser

LPG vom Typ I in eine LPG des Typs III im Jahre 1973 brachte er Lebend-

inventar ein, das auf seine Inventarbeitragsschuld angerechnet wurde. Die

Differenz von knapp 2.000 DM erhielt er 1992 erstattet.

Ab 1973 war der Antragsteller an eine "Kooperative Abteilung Pflanzen-

produktion" delegiert, aus der 1978 die LPG (P) T. hervorging, der er

als Mitglied von 1978 bis zu seinem Ausscheiden 1990 angehörte.

Mit Beschluß vom 1. Juli 1991 schlossen sich die Landwirtschaftlichen

Produktionsgenossenschaften T. ,

"W. " M. und

"N. " R. zur LPG T. zusammen, die sich mit Be-

schluß vom 13. Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte, welche

am 26. Mai 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.

Der Antragsteller ist der Ansicht, ihm stünden Abfindungsansprüche ge-

gen die Antragsgegnerin zu. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem Antrag auf

Zahlung von 39.549 DM nebst Zinsen in Höhe von 11.671,41 DM nebst Zinsen

stattgegeben und ihn im übrigen abgewiesen. Auf die von beiden Beteiligten

eingelegten sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht dem An-

tragsteller, der seinen Zahlungsantrag auf 111.559 DM erhöht hat, weitere

15.240,78

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:3)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:6)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:9)(cid:14)(cid:15)(cid:5)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:2)(cid:6)(cid:16)(cid:15)(cid:19)(cid:18)(cid:19)(cid:6)(cid:5)(cid:20)(cid:16) weitergehenden Antrag abgewiesen sowie

die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der

Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung des Zah-

lungsantrags erstrebt. Der Antragsteller verfolgt mit der Anschlußrechtsbe-

schwerde das Ziel, den geltend gemachten Anspruch auf Wertschöpfung aus

Arbeit als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau zugesprochen zu erhalten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ

89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Die Rechtsbeschwerde macht, in dreifacher Hinsicht, eine Abweichung

der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts

Naumburg, NL-BzAR 2003, 256, geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG besteht jedoch nicht.

1. Die erste Abweichung sieht die Rechtsbeschwerde in der Frage, von

der Bilanz welcher Genossenschaft auszugehen ist, wenn es nach dem Aus-

scheiden des Mitglieds zu einem Zusammenschluß mit einer oder mehreren

anderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gekommen ist. Das

Oberlandesgericht Naumburg geht in der angeführten Entscheidung, im Ein-

klang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. April 2002, BLw

40/01, VIZ 2002, 482, 483; Beschl. v. 3. April 2003, BLw 34/02, nicht veröffent-

licht), von dem Rechtssatz aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von land-

wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an

dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand.

Das Beschwerdegericht hat keinen davon abweichenden, die Entscheidung

tragenden Rechtssatz aufgestellt.

Zum einen geht es selbst von diesem Grundsatz aus, erblickt in der vor-

liegenden Fallkonstellation aber eine Besonderheit, der es dadurch Rechnung

trägt, daß es ausnahmsweise auf die Eröffnungsbilanz der durch Zusammen-

schluß gebildeten LPG ankomme, nicht auf die Abschlußbilanz der LPG, aus

der der Antragsteller vor dem Zusammenschluß ausgeschieden sei. Die Be-

sonderheit sieht es darin, daß die durch Zusammenschluß gebildete LPG der-

jenigen Genossenschaft entspreche, der der Antragsteller ursprünglich ange-

hört habe. Diese sei durch eine vom Staat herbeigeführte Spezialisierung auf-

gegliedert worden und habe durch den Zusammenschluß wieder den ursprüng-

lichen Vermögensstand erreicht. Anzuknüpfen sei also daran, und nicht an dem

Vermögensstand der zwischenzeitlich ausgegliederten LPG. Solche für die

Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände sind in der

Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht festgestellt. Aufgrund

dieser Unterschiede, deren Tragfähigkeit allerdings im Hinblick darauf zweifel-

haft ist, daß der Antragsteller nicht an allen zusammengeschlossenen Genos-

senschaften, die zudem alle eine eigenständige vermögensrechtliche Entwick-

lung erfahren haben, beteiligt war, fehlt es an einer Divergenz im Sinne des

§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.

Hinzu kommt entscheidend, daß das Beschwerdegericht - unabhängig

von den Besonderheiten des Zusammenschlusses - auch darauf abstellt, daß

sich die Beteiligten geeinigt haben, die Eröffnungsbilanz der aus dem Zusam-

menschluß der verschiedenen Genossenschaften gebildeten LPG für die Be-

rechnung der Abfindungsansprüche des Antragstellers zugrunde zu legen. Ei-

ne solche Vereinbarung steht den Beteiligten frei. Sie ist dann bindend und

trägt die darauf gestützte Entscheidung selbständig. Eine Abweichung von ei-

nem von dem Oberlandesgericht Naumburg aufgestellten Rechtssatz scheidet

daher auch aus diesem Grund aus.

2. Eine weitere Divergenz soll sich nach Auffassung der Rechtsbe-

schwerde aus einer unterschiedlichen Methodenwahl bei der Bewertung land-

wirtschaftlicher Betriebe ergeben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen,

weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethode

der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eine

etwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts

Naumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR

1994, 225).

3. Schließlich ergibt sich auch daraus keine Abweichung, daß das

Oberlandesgericht Naumburg bei der Bewertung von Wohngebäuden keine

Bedenken gehabt hat, spätere Verkaufserlöse zur Bewertung heranzuziehen,

während dies das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall abgelehnt hat. Das

Oberlandesgericht Naumburg hat schon nicht den von der Rechtsbeschwerde

angeführten Rechtssatz aufgestellt, die Bewertung habe sich grundsätzlich an

den Verkaufspreisen zu orientieren. Es hat lediglich die von dem beauftragten

Sachverständigen vorgenommene Bewertung für bedenkenfrei erachtet, die an

den Preisen ausgerichtet war, zu denen die zu begutachtenden Gebäude spä-

ter verkauft wurden. Darin liegt kein abstrakter Rechtssatz, der, ohne hiervon

abweichen zu müssen, die Möglichkeit versperrte, in einem anderen Fall auf

andere Bewertungskriterien als einen erzielten Verkaufspreis abzustellen.

III.

Da die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, verliert die un-

selbständige Anschlußrechtsbeschwerde ihre Wirkung (§§ 28 Abs. 2 Satz 3, 22

Abs. 2 Satz 2 LwVG).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Dabei war zu be-

rücksichtigen, daß der Antragsteller die Kosten seiner Anschlußrechtsbe-

schwerde zu tragen hat, weil er sich einer Rechtsbeschwerde angeschlossen

hat, die von Anfang an unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 229, 230, 240 f.; 80, 146,

149; Senat, Beschl. v. 21. Februar 1994, BLw 70/93, AgrarR 1994, 202).

Wenzel Krüger Lem-

ke