BGH Beschluss vom 18.03.2004 – BLw 35/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 35/03
BESCHLUSS
vom
18. März 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß
des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
30. Oktober 2003 wird als unzulässig verworfen. Die Anschluß-
rechtsbeschwerde des Antragstellers verliert damit ihre Wirkung.
Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen
der Antragsteller 7/100, die Antragsgegnerin 93/100. Die An-
tragsgegnerin hat dem Antragsteller 93/100 der außergerichtli-
chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten; im
übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht
statt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 21.208,28
(cid:0)
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1960 Mitglied der LPG (T) "W. " in
M. , in die er Ackerland einbrachte. Anläßlich der Umwandlung dieser
LPG vom Typ I in eine LPG des Typs III im Jahre 1973 brachte er Lebend-
inventar ein, das auf seine Inventarbeitragsschuld angerechnet wurde. Die
Differenz von knapp 2.000 DM erhielt er 1992 erstattet.
Ab 1973 war der Antragsteller an eine "Kooperative Abteilung Pflanzen-
produktion" delegiert, aus der 1978 die LPG (P) T. hervorging, der er
als Mitglied von 1978 bis zu seinem Ausscheiden 1990 angehörte.
Mit Beschluß vom 1. Juli 1991 schlossen sich die Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften T. ,
"W. " M. und
"N. " R. zur LPG T. zusammen, die sich mit Be-
schluß vom 13. Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte, welche
am 26. Mai 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.
Der Antragsteller ist der Ansicht, ihm stünden Abfindungsansprüche ge-
gen die Antragsgegnerin zu. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem Antrag auf
Zahlung von 39.549 DM nebst Zinsen in Höhe von 11.671,41 DM nebst Zinsen
stattgegeben und ihn im übrigen abgewiesen. Auf die von beiden Beteiligten
eingelegten sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht dem An-
tragsteller, der seinen Zahlungsantrag auf 111.559 DM erhöht hat, weitere
15.240,78
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:3)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:6)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:9)(cid:14)(cid:15)(cid:5)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:2)(cid:6)(cid:16)(cid:15)(cid:19)(cid:18)(cid:19)(cid:6)(cid:5)(cid:20)(cid:16) weitergehenden Antrag abgewiesen sowie
die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der
Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung des Zah-
lungsantrags erstrebt. Der Antragsteller verfolgt mit der Anschlußrechtsbe-
schwerde das Ziel, den geltend gemachten Anspruch auf Wertschöpfung aus
Arbeit als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau zugesprochen zu erhalten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ
89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Die Rechtsbeschwerde macht, in dreifacher Hinsicht, eine Abweichung
der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts
Naumburg, NL-BzAR 2003, 256, geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG besteht jedoch nicht.
1. Die erste Abweichung sieht die Rechtsbeschwerde in der Frage, von
der Bilanz welcher Genossenschaft auszugehen ist, wenn es nach dem Aus-
scheiden des Mitglieds zu einem Zusammenschluß mit einer oder mehreren
anderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gekommen ist. Das
Oberlandesgericht Naumburg geht in der angeführten Entscheidung, im Ein-
klang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. April 2002, BLw
40/01, VIZ 2002, 482, 483; Beschl. v. 3. April 2003, BLw 34/02, nicht veröffent-
licht), von dem Rechtssatz aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von land-
wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an
dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand.
Das Beschwerdegericht hat keinen davon abweichenden, die Entscheidung
tragenden Rechtssatz aufgestellt.
Zum einen geht es selbst von diesem Grundsatz aus, erblickt in der vor-
liegenden Fallkonstellation aber eine Besonderheit, der es dadurch Rechnung
trägt, daß es ausnahmsweise auf die Eröffnungsbilanz der durch Zusammen-
schluß gebildeten LPG ankomme, nicht auf die Abschlußbilanz der LPG, aus
der der Antragsteller vor dem Zusammenschluß ausgeschieden sei. Die Be-
sonderheit sieht es darin, daß die durch Zusammenschluß gebildete LPG der-
jenigen Genossenschaft entspreche, der der Antragsteller ursprünglich ange-
hört habe. Diese sei durch eine vom Staat herbeigeführte Spezialisierung auf-
gegliedert worden und habe durch den Zusammenschluß wieder den ursprüng-
lichen Vermögensstand erreicht. Anzuknüpfen sei also daran, und nicht an dem
Vermögensstand der zwischenzeitlich ausgegliederten LPG. Solche für die
Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände sind in der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht festgestellt. Aufgrund
dieser Unterschiede, deren Tragfähigkeit allerdings im Hinblick darauf zweifel-
haft ist, daß der Antragsteller nicht an allen zusammengeschlossenen Genos-
senschaften, die zudem alle eine eigenständige vermögensrechtliche Entwick-
lung erfahren haben, beteiligt war, fehlt es an einer Divergenz im Sinne des
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
Hinzu kommt entscheidend, daß das Beschwerdegericht - unabhängig
von den Besonderheiten des Zusammenschlusses - auch darauf abstellt, daß
sich die Beteiligten geeinigt haben, die Eröffnungsbilanz der aus dem Zusam-
menschluß der verschiedenen Genossenschaften gebildeten LPG für die Be-
rechnung der Abfindungsansprüche des Antragstellers zugrunde zu legen. Ei-
ne solche Vereinbarung steht den Beteiligten frei. Sie ist dann bindend und
trägt die darauf gestützte Entscheidung selbständig. Eine Abweichung von ei-
nem von dem Oberlandesgericht Naumburg aufgestellten Rechtssatz scheidet
daher auch aus diesem Grund aus.
2. Eine weitere Divergenz soll sich nach Auffassung der Rechtsbe-
schwerde aus einer unterschiedlichen Methodenwahl bei der Bewertung land-
wirtschaftlicher Betriebe ergeben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen,
weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethode
der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eine
etwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts
Naumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR
1994, 225).
3. Schließlich ergibt sich auch daraus keine Abweichung, daß das
Oberlandesgericht Naumburg bei der Bewertung von Wohngebäuden keine
Bedenken gehabt hat, spätere Verkaufserlöse zur Bewertung heranzuziehen,
während dies das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall abgelehnt hat. Das
Oberlandesgericht Naumburg hat schon nicht den von der Rechtsbeschwerde
angeführten Rechtssatz aufgestellt, die Bewertung habe sich grundsätzlich an
den Verkaufspreisen zu orientieren. Es hat lediglich die von dem beauftragten
Sachverständigen vorgenommene Bewertung für bedenkenfrei erachtet, die an
den Preisen ausgerichtet war, zu denen die zu begutachtenden Gebäude spä-
ter verkauft wurden. Darin liegt kein abstrakter Rechtssatz, der, ohne hiervon
abweichen zu müssen, die Möglichkeit versperrte, in einem anderen Fall auf
andere Bewertungskriterien als einen erzielten Verkaufspreis abzustellen.
III.
Da die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, verliert die un-
selbständige Anschlußrechtsbeschwerde ihre Wirkung (§§ 28 Abs. 2 Satz 3, 22
Abs. 2 Satz 2 LwVG).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Dabei war zu be-
rücksichtigen, daß der Antragsteller die Kosten seiner Anschlußrechtsbe-
schwerde zu tragen hat, weil er sich einer Rechtsbeschwerde angeschlossen
hat, die von Anfang an unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 229, 230, 240 f.; 80, 146,
149; Senat, Beschl. v. 21. Februar 1994, BLw 70/93, AgrarR 1994, 202).
Wenzel Krüger Lem-
ke