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BGH Beschluss vom 18.03.2004 – BLw 39/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 39/03
BESCHLUSS
vom
18. März 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem
Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
32.895,51
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirschafts-
anpassungsgesetz geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die
Antragsgegnerin zur Zahlung von 39.268,60
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(cid:11)(cid:27)(cid:2)
(cid:0)!
sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist lediglich insoweit erfolgreich ge-
wesen, als das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die
Zahlungsverpflichtung auf 32.895,51
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Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegne-
rin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags erreichen.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ
89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von der Ent-
scheidung des Senats vom 23. Oktober 1998 (BLw 19/98, AgrarR 1999, 56 f.)
und von der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. Januar
2002 (LwU 1087/01, AgraR 2002, 260 ff.) abgewichen, indem es eine Vereinba-
rung zwischen den Parteien nicht als Verzicht des Antragstellers auf Abfin-
dungsansprüche nach § 44 LwAnpG ausgelegt hat. Darauf kann eine Rechts-
beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Die
Antragsgegnerin zeigt nämlich keinen von dem Beschwerdegericht aufgestell-
ten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Vergleichsentscheidungen
enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält sie lediglich die Auslegung der
Vereinbarung durch das Beschwerdegericht für fehlerhaft. Selbst wenn das zu-
treffen sollte, wäre das für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
ohne Belang; denn ein Rechtsfehler macht - für sich genommen - sie nicht
statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und
Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechts-
mittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden
ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten
der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der
Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon je-
doch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke