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BGH Beschluss vom 18.03.2004 – BLw 8/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 8/04

BESCHLUSS

vom

18. März 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom

18. Dezember 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der

Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahren zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

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auf 3.000

Gründe:

I.

Die Antragstellerin will Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschafts-

anpassungsgesetz geltend machen. Im Wege des Stufenantrags verlangt sie

zunächst Auskunft über die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals der

LPG (T) "N. " B. zum 31. Dezember 1990, über den Gesamtbe-

trag der in die LPG eingebrachten Inventarbeiträge und gleichstehenden Lei-

stungen einschließlich der Verzinsung und der ungekürzten Bodennutzungs-

vergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG sowie über die Gesamtzahl der von

den LPG-Mitgliedern geleisteten Arbeitsjahre.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag stattgegeben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit der

- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung als unzulässig

die Antragstellerin beantragt, will die Antragsgegnerin die Zurückweisung des

Auskunftsantrags erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ

89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Be-

schluß des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. April 2003 (LwU 1154/02,

NL-BzAR 2003, 311) abgewichen, indem es die Verwirkung des Anspruchs der

Antragstellerin verneint. Das begründet jedoch schon deshalb nicht die Zuläs-

sigkeit der Rechtsbeschwerde, weil die Antragsgegnerin keinen in der ange-

fochtenen Entscheidung enthaltenen abstrakten Rechtssatz aufzeigt, der von

einem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Viel-

mehr zeigt die Begründung der Rechtsbeschwerde, daß die Antragsgegnerin in

Wahrheit lediglich die Entscheidung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft

hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch

nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen

ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn

ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-

natsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni

1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-

sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden

hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke