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BGH Beschluss vom 18.03.2004 – IX ZB 159/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 159/03

BESCHLUSS

vom

18. März 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. März 2004

beschlossen:

Die Erinnerung des P. B. gegen die Kostenrechnung vom

5. April 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung des weiteren

Beteiligten vom 16. September 2003 ist unbegründet, weil der Erinnerungsfüh-

rer - neben der Schuldnerin - Kostenschuldner der durch die unzulässige

Rechtsbeschwerde ausgelösten Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5133, Anlage 1

zu § 11 Abs. 1 GKG) ist.

Dem Erinnerungsführer ist allerdings darin zuzustimmen, daß Kosten-

schuldner im Insolvenz- oder Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1

und 3 InsO grundsätzlich der jeweilige Antragsteller oder Schuldner ist. Ge-

setzliche Vertreter, die wie der Geschäftsführer einer GmbH für den Schuldner

handeln, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der persönlichen Kosten-

schuldner (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 49 GKG Rn. 3; Markl/

Meyer, GKG 5. Aufl. § 50 Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwer-

de jedoch nicht nur von der Schuldnerin, vertreten durch den Erinnerungsführer

als deren gesetzlicher Vertreter, eingelegt und begründet worden. Sie ist viel-

mehr ausdrücklich namens der Schuldnerin und namens des Geschäftsführers

P. B. eingelegt worden. Damit hat der Erinnerungsführer Beschwerde

auch im eigenen Namen erhoben. Daß die gegen ihn gerichtete Haftanord-

nung, die Gegenstand seines Rechtsmittels war, im Zusammenhang mit seiner

Tätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin steht, betrifft das Innenverhältnis

zwischen den Beteiligten, ist jedoch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Unter

diesen Umständen ist der Erinnerungsführer selbst Kostenschuldner des

Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Deshalb waren ihm auch durch Beschluß vom 23. Oktober 2003 - neben

der Schuldnerin - die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen

(§ 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO). Hieraus folgt, daß der Erinnerungsführer für

die Kosten zugleich als Entscheidungsschuldner im Sinne des § 54 Nr. 1 GKG

haftet.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill