Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2004 – 2 ARs 39/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 39/04 2 AR 30/04

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Unterhaltspflichtverletzung

Az.: 3 Ds 45 Js 38890/01 - BwR 191/03 Amtsgericht Fürstenfeldbruck

Az.: 16 AR 45/03 Amtsgericht Niebüll

Az.: 45 VRs 38890/01 Staatsanwaltschaft München II

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 19. März 2004 beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die

Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts

Fürstenfeldbruck vom 20. Oktober 2003 - 3 Ds 45 Js 38890/01 -

beziehen, ist das Amtsgericht Niebüll.

Gründe

Die Übertragung der nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an

das Amtsgericht Niebüll, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat,

ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend, es sei denn, daß die Abgabe

willkürlich ist. Allein das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe als

zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt es jedoch nicht, Willkür anzuneh-

men (BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200, 230).

Gründe für die Annahme von Willkür liegen hier nicht vor. Für die Abga-

be spricht zudem, daß bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen etwaige

Ermittlungen oder Anhörungen des Verurteilten regelmäßig leichter durch das

Wohnsitzgericht durchgeführt werden können.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer