BGH Beschluss vom 19.03.2004 – 2 ARs 39/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 39/04 2 AR 30/04
BESCHLUSS
vom
19. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Unterhaltspflichtverletzung
Az.: 3 Ds 45 Js 38890/01 - BwR 191/03 Amtsgericht Fürstenfeldbruck
Az.: 16 AR 45/03 Amtsgericht Niebüll
Az.: 45 VRs 38890/01 Staatsanwaltschaft München II
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 19. März 2004 beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die
Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts
Fürstenfeldbruck vom 20. Oktober 2003 - 3 Ds 45 Js 38890/01 -
beziehen, ist das Amtsgericht Niebüll.
Gründe
Die Übertragung der nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an
das Amtsgericht Niebüll, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat,
ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend, es sei denn, daß die Abgabe
willkürlich ist. Allein das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe als
zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt es jedoch nicht, Willkür anzuneh-
men (BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200, 230).
Gründe für die Annahme von Willkür liegen hier nicht vor. Für die Abga-
be spricht zudem, daß bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen etwaige
Ermittlungen oder Anhörungen des Verurteilten regelmäßig leichter durch das
Wohnsitzgericht durchgeführt werden können.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer