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BGH Beschluß vom 22.03.2004 – NotZ 16/03
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 16/03
BESCHLUSS
Verkündet am: 22. März 2004 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
a) Die Erklärung einer Aufrechnung durch die Notarkasse ist nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO an- fechtbar, es sei denn sie ist in der Form eines Verwaltungsakts er- klärt.
b) Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, sind nicht schon deshalb nichtig, weil sie von der sie erlassenden Behörde nicht un- terschrieben sind.
BGH, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 16/03 - OLG München
wegen Abgaben an die Notarkasse u.a.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Streck, Wendt sowie die Notare
Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom
22. März 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-
richts München vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-
deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird
auf
90.000 €
festgesetzt.
Gründe:
Durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2001
wurde über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er-
öffnet. Auf seinen Antrag wurde er mit Ablauf des 31. Oktober 2002 aus
dem Amt als Notar entlassen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel, weil
nicht zugleich über den ihm zustehenden "Ausgleich sonst unverhältnis-
mäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonderopfer durch die Ent-
lassung" mitentschieden worden war, hatten nach dem Senatsbeschluß
vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03 - insgesamt keinen Erfolg. Die Parteien
streiten jetzt um Abrechnungen nach der Abgaben- und Versorgungssat-
zung der Antragsgegnerin und damit vor allem um Ansprüche des An-
tragstellers auf Ruhegehalt und Ersatzruhegehalt, Einkommensergän-
zung und Unterhaltsbeiträge.
Die Antragsgegnerin setzte am 30. Oktober 2001 die Staffelabgabe
"laut Gebührenjahresstaffel" für das Rechnungsjahr Oktober 2000 bis
Mai 2001 gemäß § 13 Abs. 2 der Abgabensatzung der Notarkasse auf
321.038 DM fest mit einem im Verhältnis zu den kumulierten Monatsab-
rechnungen festgestellten Guthaben des Antragstellers von 11.697 DM.
Gegen diesen spätestens am 29. November 2001 zugegangenen Be-
scheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Januar 2002 Wider-
spruch ein.
Gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf Jahres- und
Überschußausgleich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Abgaben-
satzung für das Abrechnungsjahr 2000/2001 rechnete die Antragsgegne-
rin vorsorglich mit ihrem Anspruch auf rückständige Abgabenzahlungen
in Höhe von 232.419 DM nach dem Stand vom 15. November 2001 mit
Schreiben vom selben Tage auf. Dieses Schreiben ging dem Antragstel-
ler ebenfalls spätestens am 29. November 2001 zu.
Mit Bescheid vom 6. März 2002 setzte die Antragsgegnerin die
Staffelabgabe "laut Haushaltsausgleich" für das Rechnungsjahr Oktober
2000 bis Mai 2001 auf 156.415 DM fest, wodurch sich ein Guthaben des
Antragstellers im Verhältnis zur festgesetzten Gebührenjahresstaffel von
164.623 DM ergab. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter
dem 13. Mai 2002 Widerspruch ein.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 erhob er Klage, die beim Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshof am 1. August 2002 und von dort weiterge-
leitet beim Verwaltungsgericht München am 2. August 2002 einging. Das
Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtszug – soweit hier von
Interesse - für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Oberlan-
desgericht München.
Der Antragsteller hält das gesamte Staffelabgaben-, Haushalt- und
Rückvergütungssystem für rechtswidrig.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2002 hat er beantragt,
1. die gegen den Antragsteller ergangenen Bescheide der Notarkasse vom 16. Januar 2002, soweit die Höhe des Unterhaltsbeitrages betroffen ist, und vom 30. Oktober 2001, 15. November 2001 und 6. März 2002 werden auf- gehoben;
2. die Notarkasse wird verpflichtet, die für das Rechnungs- jahr vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 fälligen Staffelabgaben des Antragstellers neu zu berechnen mit einer näher bezeichneten Maßgabe, hilfsweise einer an- deren vom Gericht zu bestimmenden angemessenen und verfassungskonformen Maßgabe;
3. es wird festgestellt, daß die Bescheide der Notarkasse über die für die Rechnungsjahre 1. Februar 1969 bis 31. Dezember 2000 fälligen Staffelabgaben des An- tragstellers rechtswidrig waren und dem Antragsteller als Folgenbeseitigung Erstattungsansprüche zustehen, die in gleicher Weise wie im Antrag zu 2. vorgesehen zu be- rechnen sind,
und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 hilfsweise für den Fall, daß
die angefochtenen Bescheide keine Verwaltungsakte seien,
4. die Notarkasse wird verurteilt, denjenigen in das Ermes- sen des Gerichts gestellten Betrag an Staffelabgaben des Rechnungsjahres 2001 und der Rechnungsjahre 1969 bis 2000 an den Antragsteller zurückzuzahlen, der infolge der Verfassungswidrigkeit und sonstigen Rechts- widrigkeit der Abgabensatzungen der Notarkasse der Rechnungsjahre 1969 bis 2001 nicht erhoben werden durfte,
sowie ferner mit Schriftsatz vom 9. Mai 2003
5. der Insolvenzverwalter des über das Vermögen des An- tragstellers eröffneten Insolvenzverfahrens wird durch Zwischenentscheidung aus dem Verfahren gewiesen; seine Intervention wird als unzulässig zurückgewiesen;
6. hilfsweise, es wird festgestellt, daß der Streitgegenstand
nicht zur Insolvenzmasse gehört;
weiter hilfsweise, daß
7. die streitgegenständlichen Ansprüche der Zessionarin C. nicht dem Insolvenzverwal- ter zustehen und vom Antragsteller Prozeßstandschaft geltend gemacht werden können;
in gewillkürter
8. die Antragsgegnerin fortan nicht mehr berechtigt ist, we-
gen Gläubigerungewißheit zu hinterlegen und
9. die von der Notarkasse wegen Gläubigerungewißheit beim Amtsgericht München unter Hinterlegungs-Num- mer HL hinterlegten Beträge der Zessionarin C. zustehen und
10. weiter hilfsweise, daß der Insolvenzverwalter am gegen- wärtigen Verfahren nur beteiligt werden kann, wenn rechtskräftig entschieden ist, daß die Zessionarin C. die an sie abgetretenen streitge- genständlichen Versorgungsansprüche gemäß § 143 InsO an die Insolvenzmasse zurückzugewähren hat, oder sonst rechtskräftig festgestellt ist, daß diese zur Insolvenzmasse gehören. Seine Intervention ist derzeit unzulässig und wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die genannten Anträge zurückgewie-
sen. Bezüglich eines weiteren Haupt- und Hilfsantrags ist das Verfahren
weiterhin beim Oberlandesgericht anhängig.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Antragsteller
zu Antrag Nr. 1 teilweise und den Antrag zu Nr. 5 insgesamt zurückge-
nommen.
II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zu-
lässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht und zutreffender Begründung, auf die - auch zur Ver-
meidung von Wiederholungen - verwiesen wird, hat das Oberlandesge-
richt die vom Antragsteller mit der Beschwerde noch weiter verfolgten
Anträge zurückgewiesen. Sein Beschwerdevorbringen führt zu keiner
anderen Beurteilung.
1. Der auf Aufhebung der Bescheide hinsichtlich der Staffelabga-
ben gerichtete Antrag zu 1 ist unzulässig. Dahinstehen kann, ob der An-
tragsteller mit Blick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch an-
tragsberechtigt ist. Jedenfalls ist der Bescheid vom 6. März 2002 (eben-
so wie der Bescheid vom 31. Oktober 2001), der die Staffelabgabe für
den Abrechnungszeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001 verbindlich fest-
legte, bestandskräftig geworden. Gegen diesen Verwaltungsakt hätte der
Antragsteller gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen müssen.
Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde demgegenüber auf fehlende Be-
kanntgabe (a) und Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (b).
a) Der Bescheid ist dem Antragsteller spätestens am 13. Mai 2002
- dem Tag seines Widerspruchschreibens - bekannt gemacht worden. In
welcher Weise eine Bekanntgabe erfolgt, ist unerheblich. Eine förmliche
Zustellung ist nicht erforderlich, da § 16 Abs. 2 FGG nur für gerichtliche,
nicht für behördliche Verfügungen gilt (Senatsbeschluß vom 25. Oktober
1982 - NotZ 15/82 - DNotZ 1984, 186, 187; Arndt/Lerch/Sandkühler,
BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 114; Schippel/Lemke, BNotO 7. Aufl. § 111
Rdn. 39). Gleichfalls ohne Bedeutung für den Lauf der Frist ist, daß dem
Bescheid der Antragsgegnerin keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt
war. Denn im Bereich der Bundesnotarordnung können Verwaltungsakte
ausschließlich gegen Notare oder Notarassessoren ergehen, so daß die
Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung in alle Verwaltungsakte wegen
der Rechtskunde der beteiligten Personen entbehrlich erscheint. (BGHZ
42, 390, 392; Senatsbeschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 7/87 -
BGHR BNotO § 111 Abs. 2 Satz 1 Fristablauf 1 und vom 30. Juli 1990
- NotZ 25/89 - BGH-DAT Nr. 1263; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO).
Die Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheides war bei Eingang
der Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bzw. Verwaltungs-
gericht München schon verstrichen. Offenbleiben kann deshalb, ob die
Antragsfrist überhaupt durch Einreichung der Klage beim Verwaltungsge-
richt hätte gewahrt werden können
(vgl. Senatsbeschluß vom
25. Oktober 1982 aaO S. 188). Unerheblich ist ferner, daß der Antrag-
steller Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat. Ein Wider-
spruchsverfahren ist für die Anfechtung von Verwaltungsakten nach
§ 111 BNotO in der Bundesnotarordnung nicht vorgesehen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 111
Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG kommt hier nicht in
Betracht. Nach diesen Vorschriften ist einem Antragsteller, der ohne sein
Verschulden verhindert war, die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO
einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
erteilen, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei
Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt und die Tatsachen,
welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft gemacht hat. Ein
Rechtsirrtum entschuldigt die Fristversäumung nur, wenn er unvermeid-
bar war. Das ist hier nicht der Fall. Es gereicht selbst einer jeder rechts-
unkundigen Partei zum Verschulden, wenn sie sich nicht über Form und
Frist eines Rechtsbehelfs unterrichtet. Erst recht gilt dies für den rechts-
kundigen Notar, der für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und an-
deren Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt
ist (§ 1 BNotO) und den insoweit selbst Prüfungs- und Belehrungspflich-
ten treffen (§ 17 BeurkG). Der Notar kann sich auf Unkenntnis der für ihn
maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften nicht berufen; mindestens
ist ihm insoweit eine fahrlässige Unterlassung vorzuwerfen (Senatsbe-
schluß vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4
Satz 2 Wiedereinsetzung 2). Zwar war der Antragsteller nicht mehr als
Notar im Amt. Gleichwohl war ihm das Verfahren zum Antrag auf gericht-
liche Entscheidung nach § 111 BNotO schon aus früheren Verfahren be-
kannt und damit auch die Fristgebundenheit und die Zuständigkeit für
solche Entscheidungen. Unerheblich ist schließlich, ob er sich vorgestellt
hat, daß das Verwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig sei. Zum
einen sind die Ausnahmefälle der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit
nach § 113 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 7 i.V.m. Abs. 7 BNotO unmißverständlich
dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. Zum anderen war zum Zeitpunkt
der Antragseinreichung beim Verwaltungsgericht die Frist des § 111
Abs. 2 Satz 1 BNotO bereits abgelaufen.
b) Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen den durch das
Gesetz
zur Stärkung elektronischer Verwaltungstätigkeiten
vom
24. Dezember 2002 (GVBl. S. 962) in das Bayerische Verwaltungsver-
fahrensgesetz eingefügten Art. 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BayVwVfG, weil
kein – der elektronischen Signatur gleichzusetzendes - Dienstsiegel bei-
gefügt gewesen sei, geht fehl. Davon abgesehen übersieht der An-
tragsteller, daß das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß
Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG nicht anwendbar ist, denn die Überprüfung
der angegriffenen Entscheidungen erfolgt nicht im Verwaltungsrechtsweg
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 - DNotZ
1979, 373, 375 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 - DNotZ 1980,
177, 178; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO § 111 Rdn. 5). Im übrigen sind
die vom Antragsteller geltend gemachten Regelungen erst nach dem Er-
laß der hier in Rede stehenden Bescheide in Kraft getreten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch allen Be-
scheiden die erlassende Stelle unschwer zu entnehmen. Auch würde
- bei unterstellter Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-
gesetzes -, soweit für die hier streitigen Bescheide überhaupt die Schrift-
form vorgesehen ist, die fehlende Unterschrift nicht zur Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes, sondern lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führen
(Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. §37 Rdn. 36; VGH München NVwZ
1987, 729; FG Niedersachsen NVwZ-RR 1993, 229; Stelkens/
Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 37 Rdn. 53). Es handelte sich dann nicht
um einen so schwerwiegenden Mangel, der nach allgemeinen verwal-
tungsrechtlichen Grundsätzen die Nichtigkeit des Bescheides zur Folge
hätte. Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluß aus Art. 44 Abs. 2
Nr. 1 BayVwVfG, der für diesen Fall nicht die Nichtigkeit eines Verwal-
tungsaktes vorsieht im Gegensatz zu dem anderen in Art. 37 Abs. 3
Satz 1 BayVwVfG geregelten Fall der nicht erkennbaren Behörde, die
den Verwaltungsakt erlassen hat.
Soweit der Antragsteller die mangelnde Berechtigung der Antrags-
gegnerin zur Beitragserhebung anführt, folgt daraus ebenfalls keine
Nichtigkeit. Der Senat hat bereits mehrfach die Rechtmäßigkeit der Ab-
gabenerhebung durch die Notarkassen bestätigt. Er hält daran fest
(BGHZ 126, 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 -
DNotZ 1996, 213 ff.; vom 10. März 1997 - NotZ 5/96 - DNotZ 1997,
822 ff.; vom 10. März 1997 - NotZ 6/96 - bei Juris dokumentiert und vom
24. November 1997 - NotZ 30/96 - DNotZ 1999, 166 und vom 14. Juli
2003 - NotZ 3/03 m.w.N.).
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht in der mit Schreiben vom
15. November 2001 erklärten Aufrechnung der Antragsgegnerin keinen
Verwaltungsakt gesehen. Der darauf gerichtete Aufhebungsantrag konn-
te deswegen keinen Erfolg haben.
Die Aufrechnung ist ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht. Sie er-
folgt in der Regel gemäß §§ 387, 388 BGB durch einseitige empfangsbe-
dürftige Willenserklärung oder anderenfalls durch einen entsprechenden
Aufrechnungsvertrag. Die Erklärung wird regelmäßig nicht aus einer ho-
heitlichen Position abgegeben; sie ergeht ähnlich wie eine Willenserklä-
rung, mit der ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf ei-
ner gleichgeordneten rechtlichen Ebene (BVerwGE 66, 218, 220; BFHE
149, 482). Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn sie in der Form
eines Verwaltungsaktes erklärt wird und damit die Rechtsnatur eines
Verwaltungsaktes erhält (BFH NVwZ 1987, 1118). Besondere die Erklä-
rung als Verwaltungsakt kennzeichnende Umstände gibt es hier jedoch
nicht. Begehrt der Antragsteller aber nicht Aufhebung eines Verwal-
tungsaktes oder einer konkreten ihm gegenüber hoheitlich erfolgten
Amtshandlung, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111
BNotO nicht eröffnet (vgl. BGHZ 115, 275, 279 ff.; Senatsbeschlüsse
vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 - DNotZ 1963, 357, 359 und vom
13. Juli 1992 - NotZ 9/91 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsan-
trag 3). Damit wird für den Antragsteller auch nicht die durch Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG gewährte Rechtsweggarantie verletzt. Über die Be-
rechtigung zur Aufrechnung ist im Verfahren auf Auszahlung zu befinden,
das der Antragsteller bereiben kann (vgl. BVerwGE 66, 218, 223). Ein
solches Auszahlungsbegehren ist nicht geltend gemacht worden. Für ei-
ne Umdeutung des Aufhebungsantrages in einen Feststellungsantrag ist
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Raum. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats sieht § 111 BNotO keinen Feststellungsan-
trag vor. Ein solcher Antrag ist deshalb grundsätzlich unzulässig, es sei
denn, daß sonst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen
würde (Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 30/00 - bei Juris
dokumentiert und vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111
Abs. 1 Feststellungsantrag 7), was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall
ist.
3. Dem Antrag zu 2 auf Neuberechnung der Staffelabgaben nach
näher ausgeführten Maßstäben steht bereits die Bestandskraft der in
diesem Zeitraum dazu ergangenen Bescheide der Antragsgegnerin ent-
gegen; er ist aus denselben Gründen wie der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung verfristet (siehe dazu vorstehend unter 1. a)).
4. Der Antrag zu 3 ist – auch in Gestalt eines Fortsetzungsfeststel-
lungsantrags - unzulässig, weil die jeweiligen Abgabenbescheide der An-
tragsgegnerin als Verwaltungsakte, mit denen sie gegenüber dem An-
tragsteller Abgaben für die Jahre vom 1. Februar 1969 bis 31. Dezember
2001 festgesetzt hat, mangels fristgerechter Anfechtung gemäß § 111
BNotO bestandskräftig geworden sind.
Das gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch
unter dem Gesichtspunkt der Klärung von Rechtsfragen für künftige Ver-
fahren. Zwar hat der Senat im Rahmen von Bewerbungsverfahren Fest-
stellungsanträge für zulässig gehalten, wenn sie dazu dienen, eine
Rechtsfrage zu klären, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Be-
werbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschluß
vom 30. November 1998 - NotZ 26/98 - NotBZ 1999, 130 m.w.N.). Eine
vergleichbare Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Aussicht, daß der in Ita-
lien lebende Antragsteller wieder als Notar in Deutschland tätig werden
kann, ist ausgesprochen vage. Es kann daher keine Rede davon sein,
daß unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ein
Feststellungsantrag zwecks Klärung "der Frage der Staffelabgabe" aus-
nahmsweise für zulässig erachtet werden müßte. Im übrigen kann der
Antragsteller unabhängig von der begehrten Feststellung seine Rückfor-
derungsansprüche geltend machen.
5. Den Antrag zu 4 hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht mehr
geprüft, da er nur hilfsweise für den Fall gestellt worden ist, daß es sich
bei den Abgabenbescheiden der Antragsgegnerin nicht um einen Verwal-
tungsakte handele. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde
gehen ins Leere.
6. Der Antrag zu 6 auf Feststellung, daß der von der Antragsgeg-
nerin zu zahlende über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehende Betrag
nicht zur Insolvenzmasse gehört, kann nicht im Verfahren nach § 111
BNotO geltend gemacht werden. Diese Frage ist zivilrechtlicher Natur
und zwischen denjenigen zu klären, die Anspruch auf die konkreten Be-
träge erheben. An dem Verfahren kann sich der Antragsgegner im Rah-
men der bestehenden Möglichkeiten - z.B. gemäß § 66 ZPO - beteiligen
und dabei seine Rechte und Interessen wahrnehmen. Eine Notwendig-
keit, den gestellten Antrag mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus-
nahmsweise als zulässig anzusehen, besteht daher nicht.
7. Gleiches gilt für die Zurückweisung der Anträge zu 7 und 9. Wie
bereits dargelegt, ist für Feststellungsanträge im Verfahren nach § 111
BNotO grundsätzlich kein Raum. Eine unzumutbare Einschränkung der
Rechtsverfolgung besteht nicht, weil die Frage, ob dem Insolvenzverwal-
ter oder der Zessionarin die hinterlegten Beträge zustehen, zwischen
diesen in dem dafür vorgesehenen Verfahren geklärt werden kann, wor-
an sich der Antragsteller gegebenenfalls im Rahmen der bestehenden
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten beteiligen kann.
8. Aus demselben Grunde ist auch der auf Feststellung gerichtete
Antrag zu 8 unzulässig, daß die Antragsgegnerin nicht mehr berechtigt
ist, die ihm zustehenden Zahlungen, die er an die Zessionarin abgetreten
hat, zu hinterlegen.
9. Dem Antrag Nr. 10, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß
der Insolvenzverwalter am gegenwärtigen Verfahren nur beteiligt werden
kann, wenn rechtskräftig entschieden ist, daß die Zessionarin die streit-
gegenständlichen Ansprüche an die Insolvenzmasse zurückzugewähren
hat, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Weder haben der Insol-
venzverwalter oder die Antragsgegnerin eine entsprechende Beteiligung
beantragt, noch haben das Oberlandesgericht oder der erkennende Se-
nat eine solche Beteiligung in Aussicht genommen.
Schlick Streck Wendt
Doyé Bauer