BGH Beschluss vom 22.03.2004 – NotZ 19/03
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 19/03
BESCHLUSS
Verkündet am: 22. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Übertragung einer Notarstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die
Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom
19. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin und der weiteren
Beteiligten zu 1 im Beschwerderechtszug entstandenen notwen-
digen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen schrieb im Ju-
stizministerialblatt vom 1. November 2001 (mit einer Bewerbungsfrist bis zum
1. Dezember 2001) eine Notarstelle in E. zur Wiederbesetzung aus. Seit
dem 1. April 2002 ist die Antragsgegnerin (....................................................
.....................) zuständig. Die Antragsgegnerin brach das Bewerbungsverfahren
am 3. Juli 2002 im Hinblick darauf ab, daß keine Bewerbungen von Notaras-
sessoren aus dem Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (mehr)
vorlagen, führte das Verfahren aber sodann mit Verfügung vom 19. November
2002 mit den verbliebenen Bewerbern fort.
Dies sind:
- Der (jetzt) 37 Jahre alte Antragsteller, der 1991 die Erste juristische Staats-
prüfung mit "vollbefriedigend" (10,62 P.) und 1994 die Zweite juristische
Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" (9,54 P.) bestand, nach einer 3½-
jährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 1. November 1997 bis zum 31. März
im notariellen Anwärterdienst des Landes Sachsen-Anhalt - ab
1. Januar 2000 abgeordnet zum Deutschen Notarinstitut - angestellt war, am
1. April 2002 zum Professor an der Fachhochschule W. un-
ter anderem für Steuern und Wirtschaftsprivatrecht ernannt worden und mitt-
lerweile auch Steuerberater ist.
- Die (jetzt) 34 Jahre alte weitere Beteiligte zu 1. Sie bestand 1995 das Erste
juristische Staatsexamen "vollbefriedigend" (10,50 P.) und 1997 die Zweite ju-
ristische Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" (10,87 P.) und war seit dem
1. März 1998 als Notarassessorin in Bayern angestellt. Am 1. Dezember 2002
wurde sie Notarin in A. ; dieses Amt hat sie wegen der Erziehung eines
zwischenzeitlich geborenen Kindes vorübergehend niedergelegt.
- Der (jetzt) 49 Jahre alte weitere Beteiligte zu 2, der 1980 die Erste juristische
Staatsprüfung mit "ausreichend" (4,38 P.) und 1983 die Zweite juristische
Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" (9,60 P.) bestand, vom 19. September
1984 bis zum 4. Juni 1985 als Rechtsanwalt und vom 5. Juni 1985 bis zum
31. Januar 1994 im Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (unter Er-
nennung zum Richter auf Lebenszeit am 31. Mai 1988) tätig war und seit dem
1. Februar 1994 Notar in W. (Sachsen) ist.
- Der (jetzt) 39 Jahre alte weitere Beteiligte zu 3, der 1991 die Erste juristische
Staatsprüfung mit "gut" (12,23 P.) und 1994 die Zweite juristische Staatsprü-
fung mit "vollbefriedigend" (10,36 P.) bestand, seit dem 1. Juni 1995 als No-
taranwärter in Thüringen angestellt war und seit dem 20. April 1998 als Notar
in W. (Thüringen) amtiert.
Am 12. Dezember 2002 erfolgten in der Geschäftsstelle der Rheinischen
Notarkammer in K. Vorstellungsgespräche, an denen der Präsident und der
Geschäftsführer der Rheinischen Notarkammer, zwei weitere von der Notar-
kammer hinzugezogene Notare und zwei Richterinnen am Oberlandesgericht
als Vertreterinnen der Landesjustizverwaltung teilnahmen. Am 25. Februar
2003 entschied die Antragsgegnerin auf entsprechenden Vorschlag des Präsi-
denten der Rheinischen Notarkammer, die ausgeschriebene Notarstelle der
weiteren Beteiligten zu 1 zu übertragen, ersatzweise - in dieser Reihenfolge -
dem Antragsteller, dem weiteren Beteiligten zu 2 und dem weiteren Beteiligten
zu 3; dementsprechend teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem
25. Februar 2003 mit, daß beabsichtigt sei, die Notarstelle einem Mitbewerber
zu übertragen.
Wie dem Antragsteller anschließend von der Antragsgegnerin eröffnet
wurde, beruhte die Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin – in bezug
auf die Konkurrenz zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 und dem Antrag-
steller - im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die weitere Beteiligte zu
1 sei fachlich besser geeignet. Für sie spreche das um 1,33 Punkte bessere
Ergebnis im Zweiten Staatsexamen. Diesem sei bei einer Gesamtwürdigung
ein größeres Gewicht beizumessen als dem um 0,12 bessere Ergebnis des
Antragstellers im Ersten Staatsexamen, seiner um vier Monate längeren
Dienstzeit als Notarassessor ("zuzüglich Wehrdienstzeit") zum Zeitpunkt des
Ablaufs der Bewerbungsfrist und seinen besonderen steuerrechtlichen Kennt-
nissen.
Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt. Er hat geltend gemacht, bei zutreffender Würdigung seiner sämtlichen
bisherigen Tätigkeiten und (auch wissenschaftlichen) Leistungen - unter Ein-
schluß der von der Justizverwaltung überhaupt nicht berücksichtigten Rechts-
anwaltstätigkeit - müsse er als der fachlich geeignetere angesehen werden.
Die Ergebnisse der beiden Staatsexamen seien zusammengenommen etwa
gleichwertig. Das Abstellen der Justizverwaltung auf das ("geringfügig") besse-
re Zweite Staatsexamen der weiteren Beteiligten zu 1 verstoße gegen Art. 12
GG.
Das Oberlandesgericht hat den auf Übertragung der ausgeschriebenen
Notarstelle, hilfsweise auf Neubescheidung durch die Justizverwaltung gerich-
teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, ebenso den An-
trag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Mit der sofortigen Beschwerde
verfolgt der Antragsteller sein (Haupt-)Begehren weiter und beantragt auch in
der Beschwerdeinstanz den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Untersa-
gung der Besetzung der Notarstelle mit einem Mitbewerber.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-
fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtli-
che Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar
2003 mit Recht zurückgewiesen; die von der Antragsgegnerin getroffene Aus-
wahlentscheidung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtsfehlerfrei.
1.
Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des
Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Er-
messen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise
organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Ent-
scheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ
25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730;
2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ
47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat
BGHZ 124, 327; 134, 137). Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Er-
kenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachli-
chen Eignung für das Notaramt angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar,
ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zu-
grunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige
Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand ver-
fahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ 124, 327, 331).
2.
Vorliegend lassen sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt
hat, Rechtsfehler der genannten Art, soweit die Antragsgegnerin die weitere
Beteiligte zu 1 für fachlich geeigneter hält als den Antragsteller, nicht feststel-
len.
a) aa) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin bei dem
Vergleich der fachlichen Eignung zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 und
dem Antragsteller maßgeblich auf das um 1,33 Punkte bessere Zweite Staats-
examen der weiteren Beteiligten zu 1 (10,87 P.; Antragsteller: 9,54 P.) abge-
stellt hat (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO). Es kann weder davon die Rede sein,
daß, wie der Beschwerdeführer meint, die betreffende Note der weiteren Betei-
ligten zu 1 nur "geringfügig" über der des Antragstellers gelegen habe; noch
hatte die Antragsgegnerin Anlaß, die beiden juristischen Staatsexamen dieser
Konkurrenten (im ersten Staatsexamen erzielte die weitere Beteiligte zu 1
10,5 Punkte, der Antragsteller 10,62 Punkte) zusammengenommen als "annä-
hernd gleich ausgefallen" in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Der An-
tragsteller räumt in seiner Beschwerde selbst ein, daß ein Notenabstand von
1,33 Punkten einer halben Note entspricht. Dann ist aber sein Standpunkt im
übrigen - ein "signifikanter" Unterschied liege darin nicht - nicht haltbar. Wie
das Oberlandesgericht bereits ausgeführt hat, beruft der Antragsteller sich in
diesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf den Senatsbeschluß vom 13. De-
zember 1993 (NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333). In dieser Entscheidung hat
der Senat es gebilligt, daß die Justizverwaltung sich bei einer Auswahlent-
scheidung durch eine Punktedifferenz von 0,69 in der Zweiten juristischen
Staatsprüfung nicht gehindert sah, diese Ergebnisse als "annähernd gleich" zu
bewerten und daß sie in dem dortigen Fall in die Gesamtbeurteilung auch die
- geringfügig unterschiedliche - Benotung in der Ersten juristischen Staatsprü-
fung berücksichtigte. In dem hier vorliegenden, wesentlich anders gelagerten
Fall (Notendifferenz im Zweiten Staatsexamen von 1,33 Punkten) durfte die
Justizverwaltung nach der im Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO) getroffenen
Wertentscheidung dem Zweiten Examen das ausschlaggebende Gewicht bei-
messen.
bb) Ohne Erfolg lastet der Antragsteller der Antragsgegnerin als Rechts-
fehler an, daß sie nicht in ähnlicher Weise, wie es in Nordrhein-Westfalen
durch § 17 Abs. 2 AVNot für die Bewertung der fachlichen Eignung der Bewer-
ber bei der Auswahl von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren nach einem
Punkteverfahren vorgesehen ist, bestimmte Tätigkeiten - etwa solche als
hauptberuflicher Rechtsanwalt - und Leistungen - wie etwa die vom An-
tragsteller
angeführten wissenschaftlichen Beiträge und besonderen steuerrechtlichen
Kenntnisse - dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden
Staatsprüfung gegenübergestellt hat.
Ein dem § 17 Abs. 2 AVNot entsprechendes Punktesystem gibt es für
die Bewerbung von Nurnotarinnen und Nurnotaren nicht. Dieses Punktesystem
läßt sich auch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ohne weiteres
auf die Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für ein Nurnotariat übertragen.
Dazu besteht auch kein allgemeines Bedürfnis, weil in dem für den normalen
Werdegang des (Nur-)Notars vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO) be-
stimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit besteht, die fachliche Eignung des
Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und – auch und gerade im Blick
auf zukünftige Bewerbungen um ein Notaramt - zu beurteilen. Es bedarf dann,
abweichend von der Auswahl der Anwaltsnotare, (regelmäßig) weder der Be-
rücksichtigung vorausgegangener hauptberuflicher Tätigkeiten als Rechtsan-
wältin oder Rechtsanwalt, noch der zusätzlichen Einführung und Bewertung
von "sonstigen für die fachliche Eignung zum Notarberuf in besonderem Maße
qualifizierenden Kenntnissen und Leistungen" mit Sonderpunkten (vgl. - für
Anwaltsnotare - § 17 Abs. 2 Nr. 6 AVNot).
Deshalb und im Hinblick darauf, daß die Notarassessoren bereits be-
trächtliches wissenschaftliches Potential in die Ausbildung einbringen und auch
oft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden,
war es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Antragsgegnerin den Tätigkeiten
des Antragstellers beim Deutschen Notarinstitut, seinen (auch wissenschaftli-
chen) Veröffentlichungen und seinen steuerrechtlichen Fachkenntnissen kein
besonderes, zusätzliches Gewicht bei dem Vergleich der bei der Vorbereitung
auf den Notarberuf gezeigten Leistungen beigelegt, sondern die vorgelegten
dienstlichen Beurteilungen dieser beiden Konkurrenten als solche ausgewertet
und als etwa gleichwertig eingestuft hat. Zu Recht hat die Antragsgegnerin
darauf hingewiesen, daß bei einer anderen Verfahrensweise auch die Gefahr
der doppelten Anrechnung bestimmter Leistungen gegeben sein könnte.
cc) Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, daß die Antrags-
gegnerin eine nach seiner Darstellung besonders verantwortungs- und ver-
dienstvolle Notarvertretung nicht hinreichend gewürdigt habe, hat das Ober-
landesgericht bereits (zutreffend) darauf hingewiesen, daß die Justizverwal-
tung zumindest nach dem Inhalt der von dem Antragsteller bis zum Stichtag (1.
Dezember 2001) vorgelegten Bewerbungsunterlagen - auch im Blick darauf,
daß auch die weitere Beteiligte zu 1 eine Notarverwaltung in ihrer Assessoren-
zeit vorzuweisen hat - für eine weitergehende Berücksichtigung und Bewertung
dieses Vorgangs keinen Anlaß hatte. Die vom Antragsteller im Beschwerde-
verfahren vorgelegten Unterlagen führen diesbezüglich zu keiner anderen
Sicht.
b) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfrei-
er Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung der weiteren Betei-
ligten zu 1 gelangt ist, kommt auch dem von der Beschwerde erneut angeführ-
ten "Anciennitäts"-Gedanken keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu
Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332
und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910). Die Unter-
schiede der Dienstzeiten der weiteren Beteiligten zu 1 und (vier Monate länger)
des Antragstellers als Notarassessoren sind im übrigen vernachlässigenswert
gering. Für eine - von der Antragsgegnerin ursprünglich noch in Betracht gezo-
gene - Anrechnung der Wehrdienstzeit des Antragstellers auf den nach § 6
Abs. 3 Satz 3 BNotO zu berücksichtigenden Anwärterdienst (§ 1 der Verord-
nung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarord-
nung vom 17. August 1999 GV NRW S. 532) bestand im übrigen kein Grund.
Eine solche Anrechnung findet, soweit hier von Interesse, nur statt, wenn der
Zeitraum zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der Bewerbung
um Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt (§ 1
Nr. 1 Satz 2 der Verordnung); derartiges wird vom Antragsteller nicht vorgetra-
gen.
III.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Zu-
rückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers erledigt.
Schlick
Streck
Wendt
Doyé
Bauer