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BGH Beschluß vom 22.03.2004 – NotZ 20/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 20/03

BESCHLUSS

Verkündet am: 22. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

BGHR:

ja

ja

Die Landesjustizverwaltung handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die persön-

liche Eignung eines Mitbewerbers um ein Notaramt unter bloßer Bezugnahme

auf ein Vorstellungsgespräch beurteilt, sich dabei über sämtliche sonst vor-

handenen Erkenntnisse hinwegsetzt und es unterläßt, alle insoweit in Betracht

kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen.

BGH, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - OLG Rostock

wegen Übertragung einer Notarstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die

Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln

vom 19. August 2003 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom

25. Februar 2003 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen und dem

Antragsteller die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen schrieb im Ju-

stizministerialblatt vom 1. November 2001 (mit einer Bewerbungsfrist bis zum

1. Dezember 2001) eine Notarstelle in E. zur Wiederbesetzung aus. Seit

dem 1. April 2002 ist die Antragsgegnerin (..................................................

..................) zuständig. Die Antragsgegnerin brach das Bewerbungsverfahren

am 3. Juli 2002 im Hinblick darauf ab, daß keine Bewerbungen von Notaras-

sessoren aus dem Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (mehr)

vorlagen, führte das Verfahren aber sodann mit Verfügung vom 19. November

2002 mit den verbliebenen Bewerbern fort.

Dies sind:

- Der (jetzt) 39 Jahre alte Antragsteller, der 1991 die Erste juristische Staats-

prüfung mit "gut" (12,23 P.) und 1994 die Zweite juristische Staatsprüfung mit

"vollbefriedigend" (10,36 P.) bestand, seit dem 1. Juni 1995 als Notaranwärter

in Thüringen angestellt war und seit dem 20. April 1998 als Notar in W.

(Thüringen) amtiert.

- Die (jetzt) 34 Jahre alte weitere Beteiligte zu 1. Sie bestand 1995 das Erste

juristische Staatsexamen "vollbefriedigend" (10,50 P.) und 1997 die Zweite ju-

ristische Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" (10,87 P.) und war seit dem

1. März 1998 als Notarassessorin in Bayern angestellt. Am 1. Dezember 2002

wurde sie Notarin in A. ; dieses Amt hat sie wegen der Erziehung eines

zwischenzeitlich geborenen Kindes vorübergehend niedergelegt.

- Der (jetzt) 37 Jahre alte weitere Beteiligte zu 2, der 1991 die Erste juristische

Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" (10,62 P.) und 1994 die Zweite juristische

Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" (9,54 P.) bestand, nach einer 3½-

jährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 1. November 1997 bis zum 31. März

2002

im notariellen Anwärterdienst des Landes Sachsen-Anhalt - ab

1. Januar 2000 abgeordnet zum Deutschen Notarinstitut - angestellt war, am

1. April 2002 zum Professor an der Fachhochschule W.

unter anderem für Steuern und Wirtschaftsprivatrecht ernannt worden und

mittlerweile auch Steuerberater ist.

- Der (jetzt) 49 Jahre alte weitere Beteiligte zu 3, der 1980 die Erste juristische

Staatsprüfung mit "ausreichend" (4,38 P.) und 1983 die Zweite juristische

Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" (9,60 P.) bestand, vom 19. September

1984 bis zum 4. Juni 1985 als Rechtsanwalt und vom 5. Juni 1985 bis zum

31. Januar 1994 im Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (unter Er-

nennung zum Richter auf Lebenszeit am 31. Mai 1988) tätig war und seit dem

1. Februar 1994 Notar in W. (Sachsen) ist.

Am 12. Dezember 2002 erfolgten in der Geschäftsstelle der Rheinischen

Notarkammer in K. Vorstellungsgespräche, an denen der Präsident und der

Geschäftsführer der Rheinischen Notarkammer, zwei weitere von der Notar-

kammer hinzugezogene Notare und zwei Richterinnen am Oberlandesgericht

als Vertreterinnen der Landesjustizverwaltung teilnahmen. Am 25. Februar

2003 entschied die Antragsgegnerin auf entsprechenden Vorschlag des Präsi-

denten der Rheinischen Notarkammer, die ausgeschriebene Notarstelle der

weiteren Beteiligten zu 1 zu übertragen, ersatzweise - in dieser Reihenfolge -

dem weiteren Beteiligten zu 2, dem weiteren Beteiligten zu 3 und dem An-

tragsteller; dementsprechend teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller un-

ter dem 25. Februar 2003 mit, daß beabsichtigt sei, die Notarstelle einem Mit-

bewerber zu übertragen.

Wie dem Antragsteller anschließend von der Antragsgegnerin eröffnet

wurde, beruhte die Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin im wesentli-

chen auf folgenden Erwägungen: In dem Vorstellungsgespräch hätten sich

beim Antragsteller "deutliche, außergewöhnliche Mängel ... im Bereich der per-

sönlichen Eignung" gezeigt. Es sei ihm schwergefallen, auf seine Gesprächs-

partner einzugehen und sich in der erforderlichen Weise auf diese einzustel-

len. Die Teilnehmer hätten den Eindruck gewonnen, daß der Antragsteller nur

unzureichend in der Lage sei, zuzuhören und sich selbst zurückzunehmen.

Wiederholt habe er seine Gesprächspartner unterbrochen. Er sei teilweise nur

unvollständig auf die gestellten Fragen eingegangen. Die Fähigkeit zum ein-

fühlenden Verstehen als wichtiger Bestandteil der von einem Notar zu verlan-

genden sozialen Kompetenz habe der Antragsteller nur unzureichend vermit-

telt. Die Feststellung in einer der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers

vom 11. Januar 1996 (Notar J. in S. ), wonach der Antragsteller über

das für den Notarberuf erforderliche Einfühlungsvermögen verfüge und gegen-

über Kunden und Mitarbeitern den richtigen Ton treffe, stehe im Gegensatz zu

dem von den Gesprächsteilnehmern im Vorstellungsgespräch gewonnenen

Eindruck. Auch die Einschätzung der persönlichen Eignung des Antragstellers

in der Beurteilung eines anderen Notars vom 29. Mai 1997 (Dr. R. in

E. ) habe sich allenfalls insoweit bestätigt, als der Antragsteller seine

Auffassung mit Nachdruck vertrete und sich nicht scheue, klare Positionen zu

beziehen. Durch das Vorstellungsgespräch seien Zweifel, ob der Antragsteller

in der Lage sein werde, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in

E. zu gewinnen, nicht vollständig beseitigt worden. Letztlich halte die

Antragsgegnerin den Antragsteller noch für persönlich geeignet zur Übernah-

me der Notarstelle in E. . Er sei allerdings wegen der dargestellten Mängel

"weit weniger geeignet" als die Mitbewerber. Darüber hinaus sei die weitere

Beteiligte zu 1 auch fachlich besser geeignet, als der Antragsteller, weil sie das

bessere zweite Staatsexamen absolviert habe. Der Unterschied werde nicht

durch das bessere Ergebnis des Antragstellers im ersten Staatsexamen kom-

pensiert.

Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gestellt. Er hat geltend gemacht, aus dem Vorstellungsgespräch vom 12. De-

zember 2002 ergebe sich keine verwertbare Grundlage für die Beurteilung sei-

ner persönlichen Eignung für das Amt des Notars. Was die fachliche Eignung

angehe, sei das Ergebnis seiner Ersten juristischen Staatsprüfung zu Unrecht

beim Vergleich mit der weiteren Beteiligten zu 1 unberücksichtigt geblieben.

Den Ausschlag hätte zu seinen Gunsten geben müssen, daß er im Gegensatz

zu der weiteren Beteiligten zu 1 schon mehrere Jahre Berufserfahrung als No-

tar habe.

Das Oberlandesgericht hat den auf Neubescheidung durch die Justiz-

verwaltung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen,

ebenso den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Mit der sofortigen

Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein (Haupt-)Begehren weiter und bean-

tragt auch in der Beschwerdeinstanz den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

auf Untersagung der Besetzung der Notarstelle mit einem Mitbewerber.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 4 BRAO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtli-

che Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar

2003 zu Unrecht zurückgewiesen; die von der Antragsgegnerin getroffene

Auswahlentscheidung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtsfeh-

lerhaft und beeinträchtigt den Antragsteller in seinen Rechten.

1.

Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des

Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein

Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise

organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Ent-

scheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ

25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730;

2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ

47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat

BGHZ 124, 327; 134, 137). Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Er-

kenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachli-

chen Eignung für das Notaramt angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar,

ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes

zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige

Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand ver-

fahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ 124, 327, 331).

2.

a) Im vorliegenden Fall beanstandet der Antragsteller zu Recht die Art

und Weise, wie die Justizverwaltung bezüglich seiner Person eine wesentlich

geringere persönliche Eignung als bei den anderen Bewerbern festgestellt hat.

aa) Die persönliche Eignung für das Notaramt ist gegeben, wenn die

inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere

in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel aufkom-

men lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft er-

füllen werde (BGHZ 124, 327, 334 m.w.N.); diese Pflichten haben im Gesetz in

den Geboten der Unabhängigkeit (§ 1 BNotO), der Gewissenhaftigkeit (§ 14

Abs. 1 BNotO), der Redlichkeit und Lauterkeit (§§ 14 Abs. 2, 67 Abs. 1 Satz 2

BNotO), der Fähigkeit, die Rechtsuchenden auf dem Gebiet der vorsorgenden

Rechtspflege zu betreuen (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 24 BNotO), schließlich der

Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1

BNotO) und der Berufswürde (§ 14 Abs. 2 BNotO) eine Normierung erfahren.

Die Prüfung der persönlichen Eignung vor der Stellenbesetzung bei

mehreren Bewerbern umfaßt zweierlei Ebenen: Zum einen muß jeder Bewerber

überhaupt nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet sein

(§ 6 Abs. 1 BNotO). Zum anderen kann sich die Frage ergeben, ob sich etwa

die bessere persönliche Eignung eines Bewerbers gegen die Konkurrenten im

Rahmen der Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO durchsetzt (vgl. BGHZ 124, 327,

334).

bb) Dabei sind allerdings schon nach dem Prüfungsgegenstand die

Möglichkeiten für die Justizverwaltung zur Gewinnung eigener (unmittelbarer)

Erkenntnisse im Rahmen des Bewerbungsverfahrens begrenzt. Insbesondere

dann, wenn es sich - wie hier bei dem Antragsteller - bei dem Bewerber um

einen bereits "gestandenen" Notar handelt, der als Notarassessor mehrfach

dienstlich beurteilt worden war und auch schon als Inhaber des Notaramts

mehrere Berufsjahre (einschließlich der Prüfung seiner Amtstätigkeit durch die

Aufsichtsbehörde) hinter sich hat, gibt in erster Linie die Art und Weise der

bisherigen Berufsausübung des Bewerbers Auskunft über seine persönliche

Eignung. Das heißt, es ist vorrangig Sache der (Auswertung der) bisher vorlie-

genden dienstlichen Beurteilungen, gegebenenfalls auch der Ergebnisse der

Geschäftsprüfungen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 -

DNotZ 1996, 906, 911 f), verläßlich Auskunft über die (persönliche) Eignung zu

geben (vgl. - für Beförderungen im Justizbereich - OVG Nordrhein-Westfalen

DRiZ 1998, 426).

Der Rückgriff auf dienstliche Beurteilungen als grundsätzlich unentbehr-

liche und wesentliche Erkenntnisgrundlage ist auch verfahrensrechtlich erfor-

derlich, um gleichermaßen für alle Bewerber den verfassungsrechtlichen

Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu gewährleisten (vgl. OVG

Nordrhein-Westfalen aaO).

cc) Unter beiden Gesichtspunkten kann im Streitfall das Vorstellungsge-

spräch vom 12. Dezember 2002 - auch unabhängig von den weiteren Vorbe-

halten des Antragstellers wegen der "Vorgeschichte" dieser Gespräche - keine

Grundlage sein für eine persönliche Abqualifizierung des Antragstellers, so wie

sie hier erfolgt ist.

Weder die Bundesnotarordnung noch das nordrhein-westfälische Lan-

desrecht enthalten Verfahrensvorschriften, die vor der Bewerbung und Bestel-

lung von Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung Vorstellungsgespräche

vorsehen. Auch die AVNot NW besagt dazu nichts; sie sieht allerdings Vor-

stellungsgespräche mit Bewerbern für den Anwärterdienst vor. Zwar sind auch

ohne eine ausdrückliche Regelung aus allgemeinen Grundsätzen des öffentli-

chen Dienstrechts gegen die grundsätzliche Möglichkeit solcher Vorstellungs-

gespräche zur Prüfung der persönlichen Eignung von Notarbewerbern keine

Bedenken zu erheben (vgl. auch BGHZ 124, 327, 335), zumal dann, wenn, wie

hier, der Bewerber bei einer anderen Justizverwaltung den Anwärterdienst

durchlaufen hat oder als Notar tätig war. Dessen ungeachtet ist zu berücksich-

tigen, daß solche Gespräche nur eine "Momentaufnahme" von den Fähigkeiten

des jeweiligen Bewerbers vermitteln können (vgl. im Beamtenrecht OVG Nord-

rhein-Westfalen DRiZ 1998, 426, 428 m.w.N.). Ausgehend hiervon handelt die

Landesjustizverwaltung verfahrensfehlerhaft, wenn sie sich, wie hier, unter

bloßer Bezugnahme auf ein solches Vorstellungsgespräch über sämtliche

sonst vorhandenen Erkenntnisse hinsichtlich der persönlichen Eignung des

Bewerbers hinwegsetzt und es unterläßt, alle insoweit in Betracht kommenden

Erkenntnisquellen auszuschöpfen.

b) Auch die Beurteilung der fachlichen Eignung des Antragstellers in

Konkurrenz zu der weiteren Beteiligten zu 1 durch die Antragsgegnerin ist nicht

rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Ohne daß insoweit auf alle weiteren Einzelheiten eingegangen zu

werden braucht, trifft jedenfalls die Beanstandung des Antragstellers zu, daß

die Antragsgegnerin von ihrem - an sich zutreffenden - Ausgangspunkt, daß es

in erster Linie auf das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung ankam

(§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO), nicht wenigstens (ausdrücklich) in Betracht gezogen

und erwogen hat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das - überragen-

de - Ergebnis des Antragstellers im Ersten Staatsexamen zur Abrundung des

Leistungsvergleichs mit einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember

1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333). Diese Möglichkeit - und damit eine

Sicht, wonach der Antragsteller (mindestens) gleichwertig mit der weiteren Be-

teiligten zu 1 hätte eingestuft werden können - drängte sich hier jedenfalls so

auf, daß die Justizverwaltung sich mit diesem Gesichtspunkt hätte näher aus-

einandersetzen müssen.

bb) Angesichts dessen läßt sich im Streitfall auch nicht ausschließen,

daß die Antragsgegnerin bei rechtmäßiger Handhabung ihres Beurteilungs-

spielraums, auch was die fachliche Eignung des Antragstellers angeht, zu einer

Beurteilung gelangt wäre, in der (ab Gleichwertigkeit der Bewerber) das höhere

Dienstalter des Antragstellers möglicherweise eine entscheidende Rolle hätte

spielen können (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 13. De-

zember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - NotZ

25/95 - DNotZ 1996, 906, 910).

III.

Die Antragsgegnerin hat daher über den vorliegenden Bewerbungsan-

trag des Antragstellers erneut zu entscheiden.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdever-

fahren ist durch die vorliegend getroffene Beschwerdeentscheidung gegen-

standslos geworden.

Schlick

Streck

Wendt

Doyé

Bauer