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BGH Beschluss vom 22.03.2004 – NotZ 22/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 22/03

BESCHLUSS

Verkündet am: 22. März 2004 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

vom

22. März 2004

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, die Richter Streck, Wendt sowie die Notare

Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom

22. März 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Köln vom 22. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

festgesetzt.

Gründe:

I. Der 1942 geborene Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwalt

bei dem Amtsgericht und dem Landgericht S. zugelassen. Seit 1984

ist er Notar mit dem Amtssitz in N. .

Seit 1991 und verstärkt seit 1997 ist es gegen ihn wiederholt

- allein von 1999 bis 2001 in 20 Fällen - zu gerichtlichen Mahnverfahren,

Zahlungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen

(Kontenpfändungen,

Mobiliar- und Immobiliarvollstreckungen) gekommen, die zu einer nahezu

durchgängigen aufsichtsrechtlichen Kontrolle seiner wirtschaftlichen und

finanziellen Verhältnisse durch den Antragsgegner und zu erheblichen

berufsrechtlichen Maßnahmen Anlaß gegeben haben.

Am 19. November 2002 hat die Rechtsanwaltskammer H. sei-

ne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (erneut) wegen Vermögensverfalls

widerrufen und am 15. Mai 2003 die sofortige Vollziehung angeordnet.

Der Anwaltsgerichtshof hat durch noch nicht rechtskräftigen Beschluß

vom 16. Mai 2003 den gegen den Widerruf gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 hat der Antragsgegner dem

Antragsteller die Amtsenthebung als Notar angekündigt, weil seine wirt-

schaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Inte-

ressen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), und

sich dazu auf die trotz gegenteiliger Ankündigung nicht eingetretene

Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse und weitere zwischen-

zeitlich ergangene Zahlungstitel und eingeleitete Vollstreckungsmaß-

nahmen bezogen. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen

und zugleich festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthe-

bung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil

die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden

gefährdet. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-

schwerde.

II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zu-

lässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Voraus-

setzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 BNotO

vorliegen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine mit dem

Amt nicht zu vereinbarende Wirtschaftsführung des Notars vor, auch

wenn sich schlechte Verhältnisse im Einzelfall - wie hier in Ermangelung

einer umfassenden Darstellung der Vermögenssituation - nicht feststel-

len lassen, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forde-

rungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Denn es ist

bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in diese Lage ge-

rät, da solche Maßnahmen Gefahren begründen für die Unabhängigkeit,

Zuverlässigkeit und Integrität (vgl. zum ganzen Senatsbeschlüsse vom

3. November 2003 - NotZ 15/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen;

8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792 = ZNotP 2002, 406;

20. November 2000 - NotZ 17/00 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirt-

schaftsführung 1 = ZNotP 2001, 117, 118; 20. März 2000 - NotZ 19/99 -

NJW 2000, 2359 = ZNotP 2000, 284; 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 -

DNotZ 1991, 94; jeweils m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die anhaltende unge-

wöhnlich hohe Zahl von Vollstreckungsvorgängen und die ihnen zugrun-

de liegende Umstände erlauben keine andere Beurteilung.

a) Der Senat schließt sich - auch zur Vermeidung von Wiederho-

lungen - der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Oberlan-

desgerichts an, die der Antragsteller im Kerngehalt mit seiner Beschwer-

de auch nicht angreift. Danach bleibt festzustellen:

Seit über 10 Jahren hat der Antragsteller seine finanziellen Ver-

pflichtungen immer wieder nicht zeitgerecht erfüllen können, so daß die

Gläubiger gehalten waren, ihre berechtigten Forderungen zwangsweise

durchzusetzen. Von 1991 bis zu seinem Bescheid vom 9. Oktober 2002

hat der Antragsgegner annähernd 60 gegen den Antragsteller gerichtete

Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahren festgestellt. Allein von Juni

2002 bis April 2003 sind gegen den Antragsteller 24 Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufträge, Pfändungs-, Überwei-

sungs- und Einziehungsbeschlüsse) jeweils mit Forderungen von unter

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er erst nach fruchtlosen Pfändungsversuchen in seinen Kanzleiräumen

zur Vermeidung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO

Barzahlungen erbracht. Dabei konnte er auf Geldmittel aus aufgekün-

digten Lebensversicherungen zurückgreifen, die er zur Verhinderung des

Zugriffs seiner Gläubiger auf ein Konto seiner Mutter hatte überweisen

(cid:7)

lassen, um die Schuldtilgung quasi nach eigenem Gutdünken, wie es ihm

gerade opportun erschien, vorzunehmen. Seinen 1/3-Miterbenanteil mit

Grundbesitz hat er ebenfalls zum Schutz vor Gläubigern treuhänderisch

auf seine Tochter übertragen. Den angekündigten Ausgleich weiterer

Verbindlichkeiten, wozu sogar Prämienrückstände bei seiner die Vermö-

gensinteressen von Mandanten absichernde Berufshaftpflichtversiche-

rung gehören, hat er nicht einmal bis zu der angefochtenen Entschei-

dung des Oberlandesgerichts und auch nicht im weiteren laufenden ge-

richtlichen Verfahren zu belegen vermocht, sondern zusätzlich durch un-

richtige Darstellung von Ratenzahlungsvereinbarungen zu vertuschen

versucht.

Die Gesamtumstände gebieten nach den dargelegten Grundsätzen

des Senats zum Schutz der Rechtsuchenden die Amtsenthebung.

b) Der Antragsgegner und auch das Oberlandesgericht haben dem

Antragsteller ausreichend Zeit gelassen, um seine wiederholte Ankündi-

gung wahr zu machen, seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnis-

se nachprüfbar zu ordnen und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

zu verhindern. Nur die vom Antragsgegner seit 1997 bis heute wahrge-

nommenen engmaschigen Kontrollen haben eine stärkere Beeinträchti-

gung von berechtigten Gläubigerinteressen - soweit bekannt geworden -

verhindert. Vollstreckungsmaßnahmen wegen einer derartigen lang an-

haltenden Nichtregulierung berechtigter Forderungen gefährden die Inte-

ressen der Rechtsuchenden in erheblichem Umfang und sind unter kei-

nem Gesichtspunkt hinnehmbar (vgl. Rinne, ZNotP 2002, 326, 330).

Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde lediglich - ohne weitere

Belege - den Ausgleich aller Forderungen bis auf einen Restbetrag von

(cid:11)(cid:28)(cid:7)(cid:13)1(cid:19)(cid:14)

(cid:14)32

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ca. 33.000

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eingeräumt und als Grund für die von ihm seit Jahren geübte Regulie-

rungspraxis seit 1997 vorgenommene Investitionen in Immobilien ange-

geben, die sich im Ergebnis als wenig lukrativ erwiesen hätten. Abgese-

hen davon, daß es in diesem Zusammenhang auf ein Verschulden ohne-

hin nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 2000 aaO), ver-

mögen spekulative Immobiliengeschäfte schwerlich zu entlasten. Glei-

ches gilt für den dargelegten begonnenen Abbau des Immobilienbestan-

des. Vielmehr belegt dies, daß die behauptete Entschuldung, also die

seit langem immer wieder angekündigte Konsolidierung der Vermögens-

verhältnisse, keineswegs abgeschlossen und die Gefahr weiterer Voll-

streckungsmaßnahmen mithin auch nicht gebannt ist. Das gilt auch nach

seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden

Senat.

Im Gegenteil hat sich der Antragsgegner wegen weiterer Ver-

schlechterung der Wirtschaftsführung veranlaßt gesehen, den An-

tragsteller durch Bescheid vom 13. Februar 2004 gemäß § 54 Abs. 1

Nr. 2

BNotO i.V. mit § 37 Abs. 1 der AV über die Angelegenheiten der Notare

(AVNot) vorläufig seines Amtes zu entheben, weil die weitere Amtsaus-

übung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden würde. Diese So-

fortmaßnahme ist ergangen, weil am 13. Oktober 2003 auf Antrag des

Finanzamts Siegen gegen den Antragsteller Haftbefehl erlassen worden

ist, um die eidesstattliche Versicherung gemäß § 284 AO wegen einer

Forderung in Höhe von 10.608,06

(cid:5)(cid:8)(cid:7)

(cid:23)(cid:28)(cid:24)

(cid:31)+(cid:26)(cid:13)(cid:23)(cid:28)(cid:31)

der Antragsteller am

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14. November 2003 deswegen die eidesstattliche Versicherung abgege-

ben hat; des weiteren weil die Betriebskrankenkasse für steuerberatende

und juristische Berufe bereits am 12. September 2003 wegen rückstän-

diger Beiträge in Höhe von 13.831,44

(cid:14)(cid:12)(cid:3)

(cid:14)DC(cid:17)(cid:20)

>A@B>

(cid:26)(cid:13)(cid:23)(cid:28)(cid:24)

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Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und weitere Mobiliar-

zwangsvollstreckungsversuche fruchtlos geblieben sind (des Sozialversi-

cherungsträgers, der Betriebskrankenkasse, der Verwaltungs-Berufsge-

nossenschaft und der Barmer Ersatzkasse wegen rückständiger Bei-

(cid:1)F(cid:14)

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tragszahlungen in Höhe von ca. 15.000

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ordnete Wirtschaftsführung hin.

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Der gegenüber den Aufsichtsorganen erhobene Vorwurf, daß

durch ihre Maßnahmen die Konsolidation nicht so zügig wie vorgesehen

durchgeführt werden konnte, spricht für sich. Den Verbleib im Amt des

Notars vermag das ebensowenig zu stützen, wie die Ansicht des An-

tragstellers, daß der von der Rechtsprechung von Vollstreckungsmaß-

nahmen gezogene Schluß auf die Interessengefährdung Rechtsuchender

nicht zwingend sei, zumal es auf die Realisierung dieser Gefahr für den

Grund zur Amtsenthebung nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom

8. Juli 2002 aaO).

Schlick Streck Wendt

Doyé Bauer