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BGH Beschluß vom 22.03.2004 – NotZ 25/03
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 25/03
BESCHLUSS
Verkündet am: 22. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
BGHR:
ja
ja
BNotO § 4
Zur Ausübung des der Landesjustizverwaltung für die Entscheidung über die
Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle zustehenden Ermes-
sens in einem Bundesland, in dem es keine Richtwerte über das durch-
schnittliche Urkundenaufkommen gibt.
BGH, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 25/03 - OLG Rostock
wegen Besetzung einer Notarstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die
Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Be-
schluß des Notarsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
18. September 2003 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerde-
rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die fünf Antragsteller sind Notare in S. . Sie wenden sich gegen
die vom Antragsgegner angeordnete Wiederbesetzung der am 11. April 2003
frei gewordenen sechsten Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk S. .
Sie haben geltend gemacht, das Urkundsaufkommen der Notare in
S. genüge - insbesondere bei drei der betroffenen Notariate - nicht
mehr, um die Leistungsfähigkeit der Notariate und damit die wirtschaftliche Un-
abhängigkeit der Notare zu gewährleisten. Die Wiederbesetzung der frei ge-
wordenen Notarstelle widerspreche daher den Erfordernissen einer geordneten
Rechtspflege.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen. Es hat auch die damit einhergehenden Anträge auf Erlaß ei-
ner einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller das Begehren, die
Besetzung einer sechsten Notarstelle in S. zu unterlassen, weiter.
II.
1.
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m.
§ 42 Abs. 4 BRAO). Das gilt auch für das Rechtsmittel der Antragstellerinnen
zu 3 bis 5. Dieses ist zwar erst einen Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Be-
schwerdefrist (8. Oktober 2003), am 9. Oktober 2003, beim Oberlandesgericht
eingegangen. Den Antragstellerinnen zu 3 bis 5 ist indessen auf ihren Antrag
durch gesonderten Senatsbeschluß vom heutigen Tage Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt wor-
den.
2.
Die weiteren Beschwerden sind jedoch unbegründet. Das Oberlandes-
gericht hat die Anträge - die der Sache nach auf Unterlassung der Wiederbe-
setzung der Notarstelle gerichtet waren, mit der Behauptung, die Lebensfähig-
keit ihrer Notariate sei gefährdet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998
- NotZ 31/97 - unter II 2 a und b, insoweit in DNotZ 1999, 251 nicht abgedruckt;
vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902, 904 und vom
16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441) -, mit Recht zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Unterlassung der Wiederbeset-
zung der sechsten Notarstelle in S. . Es kann nicht festgestellt wer-
den, daß der Antragsgegner durch die Wiederbesetzung der freien Notarstelle
die ihm durch § 4 BNotO gesetzten Grenzen seines Organisationsermessens
überschreiten würde, weil diese Maßnahme nicht den Erfordernissen einer ge-
ordneten Rechtspflege entspräche.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 20. Juli 1998 und vom 16. Juli 2001 aaO) hat die Landesjustizverwaltung
bei der Ausübung des ihr eingeräumten Organisationsermessens nach § 4
BNotO subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren, als jedem
Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unpar-
teiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu ge-
währleisten ist. Es dürfen nicht so viele Notarstellen geschaffen werden, wie
gerade noch lebensfähig sind. Für eine bestehende, aber frei gewordene Stelle
bedeutet dies, daß ihre Wiederbesetzung den Erfordernissen einer geordneten
Rechtspflege nicht entspricht, wenn dadurch in einem Amtsgerichtsbezirk so
viele Notarstelle besetzt wären, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig
wären. Diese untere Grenze bezieht sich auf Durchschnittszahlen im jeweiligen
Amtsgerichtsbezirk, von der jede Bedürfnisprüfung ausgehen muß (Senatsbe-
schluß vom 16. Juli 2001 aaO m.w.N.).
aa) Hat sich die Landesjustizverwaltung im Bereich der Bedürfnisprüfung
nach § 4 BNotO durch eine ständige Übung oder Richtlinie gebunden, hat sie
diese Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich zu beachten (Senatsbeschluß vom
16. Juli 2001 aaO). Derartige Richtzahlen ("Versorgungswerte" o.ä.), durch die
eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten wäre, gibt es in Mecklenburg-
Vorpommern nicht. Es läßt sich entgegen dem in den Beschwerden erneuerten
Vorbringen der Antragsteller auch nicht feststellen, daß die insoweit in anderen
Bundesländern zugrunde gelegten Richtzahlen (wohl zwischen 1.400 und
1.800 bereinigten Urkunden) Erfahrungswerte beinhalteten, aus denen sich
ohne weiteres auf den hier betroffenen örtlichen Bereich übertragbare Rück-
schlüsse darauf, welches Urkundsaufkommen eine "lebensfähige" Notarpraxis
haben muß, ergeben könnten. Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf
verwiesen, daß die Zahl der Urkunden als solche nur eine begrenzte Aussage-
kraft haben kann, weil nicht so sehr die Anzahl der zu beurkundenden Vorgän-
ge, sondern ihre Qualität und insbesondere der Gebührenwert aller Beurkun-
dungen für das tatsächliche Einkommen der Notare und damit auch für die
Wirtschaftlichkeit der Notariate entscheidend sind.
bb) Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht mit Recht auf eine
konkrete Beurteilung auf der Grundlage des jährlichen Urkundenaufkommens
unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Gebührenaufkommens je Ur-
kunde im betroffenen Amtsgerichtsbezirk S. einerseits und einer durch-
schnittlichen Kostenquote andererseits abgestellt.
Im einzelnen rechnet das Oberlandesgericht wie folgt:
Bei einem durchschnittlichen Gebührenaufkommen in S. von
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:17)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:18)(cid:16)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:12)(cid:22)(cid:16)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:14)(cid:24)(cid:10)(cid:13)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:15)(cid:30)(cid:11)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:2)(cid:12)(cid:31)(cid:19)
! (cid:9)"#(cid:19)
(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:22)(cid:16)(cid:24)(cid:12)$(cid:5)(cid:7)(cid:1)%(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:2)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:24)(cid:12)(cid:15)&’(cid:10)(cid:11)(%(cid:8))(cid:3)’(cid:23)*(cid:23)+(cid:16)(cid:24)(cid:12)$(cid:19),(cid:23)
219,37
Jahre 2002 von 1.106,43 pro Notar (einschließlich des hier umstrittenen sech-
sten Notariats) errechne sich ein durchschnittliches Gebührenaufkommen von
272.717,54
Kostenquote von 70 % ergebe dies
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3).-/(cid:3)(cid:22) 0&’(cid:1)21(cid:2)34(cid:16)5(cid:19)768(cid:12)(cid:13)(cid:12)(cid:15)&(cid:24)(cid:28)(cid:13)(cid:23)+(cid:16)9(cid:16)5(cid:19),(cid:12)(cid:15)(cid:16)’(cid:1)
einen durchschnittlichen Gewinn vor Steuern von jährlich 72.815,27
e-
1;:/&<(cid:14)5(cid:19)
ser Wert allein auf der Grundlage der gegenüber der Ländernotarkasse mitzu-
teilenden abgabepflichtigen Beurkundungen errechnet worden sei, der einzel-
ne Notar darüber hinaus jedoch weitere Gebühren erziele, müsse auch dieses
"abgabenfreie" Gebührenaufkommen in das Rechenwerk einfließen. Lege man,
wie von dem weiteren Beteiligten zu 2 geschätzt, unter diesem Gesichtspunkt
weitere 35 % zugrunde, so errechneten sich weitere jährliche Einkünfte von
25.465,34
=4>
% (dem Ausgangspunkt des Antragsgegners) errechneten
(cid:16)5(cid:19)(cid:22)?(cid:31)@
sich weitere 14.563,05
1/:A&’(cid:12)(cid:15)&(cid:13)(cid:26)(cid:29)(cid:28)B(cid:16)(cid:24)(cid:1)(cid:27)C(cid:13)(cid:16)
(cid:16)D(cid:30)(cid:22)(cid:19)E(cid:26)(cid:29)(cid:28)F((cid:9)G(cid:13)(cid:1)H(cid:14)5(cid:19)E(cid:16)JIA1
'er Notare ein
19O(cid:13)P51#Q(cid:13)P(cid:13)O5R#Q(cid:22)?
&(cid:13)(cid:30)
jährliches Durchschnittseinkommen von 98.300,71
>LKNM
einem monatlichen Gewinn vor Steuern von wenigstens 8.191,72
>LKNM
(cid:16)(cid:24)(cid:12)L S(cid:30)(cid:29)(cid:0)(cid:13)(cid:1)(cid:27)(cid:16)(cid:13)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:15)(cid:16)5153T(cid:16)5(cid:19)L(cid:16)5(cid:19),(cid:12)(cid:15)(cid:16)(cid:24)(cid:23)
(cid:10)VUL(cid:16)’(cid:1)(cid:4)(cid:30)W S(cid:16)(cid:24)(cid:10)(cid:15)(cid:16)’(cid:1)%(cid:12)(cid:22)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:24)(cid:12)FXY(cid:16)
(cid:19),(cid:12)(cid:13)(cid:12)ZUL(cid:3)(cid:24)(cid:12)F(cid:23)+(cid:3)(cid:24)(cid:12)(cid:15)&[ %"#(cid:19)E(cid:26)(cid:29)(cid:28)\&
7.281,53
nähernd 8.200
>LKNM
1(cid:22)P51#Q(cid:13)@(cid:13)@
(cid:8))](cid:24)(cid:12)(cid:13)(cid:12)(cid:22)(cid:16)Z&
(cid:16)(cid:24)(cid:1)5UL(cid:3)(cid:24)(cid:12)9(cid:16)5(cid:19),(cid:12)(cid:15)(cid:16)(cid:24)(cid:1);X^(cid:16)(cid:15)((cid:4)_(cid:24)(cid:28)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:14)’(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)CZ(cid:14)(cid:13)(cid:16)’(cid:1)
(cid:19),(cid:1)S S(cid:30)(cid:11)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:15)&(cid:29)(
t-
n-
lichen Unabhängigkeit der Notare in S. keine Rede sein. Ein solches
Einkommen liege deutlich über dem Richtereingangsgehalt von R 1 (auch in
der höchsten Altersstufe). Von einem Anspruch auf Einkommensergänzung
seien sämtliche S. 'er Notare - auch die einkommensschwächsten - weit
entfernt; dementsprechend seien solche Anträge bislang auch bei der Länder-
notarkasse nicht gestellt worden. Einkünfte in der vorgenannten Höhe lägen
zwar möglicherweise deutlich unter den Einkünften der vorausgegangenen
> R M 1 K M > M
Jahre. Die früheren Einkünfte seien jedoch nicht als solche schutzwürdig. Es
bestehe auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG kein Anspruch der Notare
auf gleichbleibend hohe Einkünfte. Es könne auch nicht unberücksichtigt blei-
ben, daß die Antragsteller in den vergangenen gebührenstarken Jahren hätten
Rücklagen bilden können, die sie in die Lage versetzten, bei einem nunmehr
geringeren Einkommen möglichen Gefahren für ihre wirtschaftliche Unabhän-
gigkeit und Unparteilichkeit zu widerstehen. Umstände, die dieser Erwartung
entgegenstehen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Wie jeder "Freibe-
rufler" müßten die in S. bestellten Notare konjunkturelle Schwankun-
gen hinnehmen.
b) Der Senat als Beschwerdegericht tritt dieser Würdigung des Oberlan-
desgerichts insbesondere in der Kernaussage bei, daß - durchschnittlich gese-
hen - die Leistungsfähigkeit und damit die wirtschaftliche Unabhängigkeit der
S. 'er Notariate nicht beeinträchtigt ist. Bereits dies trägt das Ergebnis,
daß die Entscheidung der Justizverwaltung, die sechste Notarstelle in S.
nicht einzuziehen, sondern neu zu besetzen, als (ermessensfehlerfreie) Orga-
nisationsmaßnahme unangreifbar ist. Auf die weitere Erwägung des Oberlan-
desgerichts, die Berechtigung der Entscheidung des Antragsgegners ergebe
sich erst recht bei Berücksichtigung der Belange eines für das Nurnotariat un-
erläßlichen funktionierenden Assessorensystems, und auf die hiergegen ge-
richteten Angriffe der Beschwerden der Antragsteller kommt es danach nicht
an.
c) Während der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die in der an-
gefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgenommenen Gewinn-
berechnungen mit nachvollziehbarer Begründung als für die sechs Notariate in
S. noch zu niedrig bezeichnet (siehe die ergänzende Berechnung auf
Seite 2 des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2003), stellen die Antragsteller in
ihren Beschwerden diese Berechnungen des Oberlandesgerichts - mit Sub-
stanz - nicht in Frage. Nur der Antragsteller zu 1 bestreitet das angenommene
Gebührenaufkommen von 219,37
n-
(cid:0)(cid:13)(cid:1)(cid:27)(cid:3)‘(cid:5)a(cid:1)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:20)R(cid:31)(cid:3)(cid:24)(cid:28)(cid:13)(cid:12)(cid:22)(cid:16)cb!(cid:16)(cid:13)(cid:14)(cid:13)(cid:3)(cid:13)(cid:26)(cid:29)(cid:28)\(cid:30)(cid:11)(cid:16)5(cid:19),(cid:12)(cid:15)(cid:16)’(cid:1)(cid:4)(cid:30)(cid:11)(cid:16)(cid:20)(cid:19)
S(cid:30)d(cid:8))(cid:3)
krete Beträge zu nennen. Genauso unerheblich (unsubstantiiert) ist der Ein-
wand des Antragstellers zu 1, die vom Oberlandesgericht angestellte Berech-
nung sei auch schon deshalb falsch, weil die an die Ländernotarkasse zu füh-
renden Zwangsabgaben in der Berechnung nicht als gewinnmindernd berück-
sichtigt worden seien; auch insoweit fehlt es an konkreten Gegenrechnungen
der Antragstellerseite.
Im Kern geht das Vorbringen der Beschwerde auch mehr in die Rich-
tung, daß eine Zahl von (nur) 1.106 bereinigten Urkunden pro Notariat bereits
für sich - also gleichsam "abstrakt" gesehen - zwingend dazu führen müsse, die
frei gewordene Notarstelle in S. nicht wieder zu besetzen. Einen recht-
lich zwingenden Grund gibt es für diese Auffassung aber nicht. Auch daraus,
daß etwa in den anderen Bundesländern aus der Anwendung der dort existie-
renden Schlüsselzahlen eine andere Praxis, was die Behandlung frei geworde-
ner Notarstellen angeht, folgen kann, ergibt sich für die Notare in Mecklenburg-
Vorpommern (S. ) keine der Entscheidung der Justizverwaltung entge-
genstehende Rechtsposition, auch nicht, wie die Antragsteller meinen, im Blick
auf Art. 3 GG. Angesichts der jeder Landesjustizverwaltung zustehenden ei-
genständigen Organisationsgewalt kann dieser Grundrechtsbestimmung nicht
entnommen werden, daß bei der Frage, ob eine frei gewordene Notarstelle
wieder besetzt werden soll, in allen Ländern dieselben Maßstäbe zu gelten ha-
ben.
III.
Der von den Antragstellern zu 1 und 2 gestellte Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung hat sich mit der Zurückweisung der sofortigen Be-
schwerde erledigt.
Schlick
Streck
Wendt
Doyé
Bauer