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BGH Beschluß vom 22.03.2004 – NotZ 26/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 26/03

BESCHLUSS

vom

22. März 2004

in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 9; BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 7; GG Art. 12 Abs. 1, 20 Abs. 3

Eine Amtsenthebung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO kommt wegen der zu beachten-

den Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte

Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeits-

gebot - erst in Betracht, wenn nach einer Gesamtbewertung der Pflichtverletzungen

die Entfernung aus dem Amt notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten des

§ 3 Abs. 1 BeurkG verfolgten Zweck zu erreichen.

BGH, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 26/03 - OLG Celle

wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, die Richter Streck, Wendt sowie die Notare

Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer

am 22. März 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den

Beschluß des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht

Celle vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird

auf

festgesetzt.

50.000 €

Gründe:

I.

Der 1949 geborene Antragsteller ist seit 1979 bei dem Amtsgericht

C. und bei dem Landgericht O. als Rechtsanwalt zuge-

lassen. Am 31. Juli 1984 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in C.

bestellt. Er verfügt über ein vergleichsweise kleines Notariat.

Gegen ihn wurden folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt:

- 1991 eine Geldbuße von 3.000 DM

wegen Verstößen u.a. bei der Abwicklung von Treuhandgeschäf-

ten;

- 1995 eine Geldbuße von 700 DM

wegen Verstößen im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften;

- 1999 eine Geldbuße von 500 DM

wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG a.F. und die

Pflicht zur Wahrung der Unparteilichkeit;

- 2000 eine Geldbuße von 4.500 DM

wegen Verstoßes von Mitteilungspflichten und der Pflicht zur Ab- lehnung einer Beurkundung, bei der der Verdacht bestand, daß mit der Urkunde unerlaubte und unredliche Zwecke verfolgt wer- den.

Im vorliegenden Verfahren legt der Antragsgegner dem Antragstel-

ler Verstöße gegen Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG bei fol-

genden Beurkundungsvorgängen zur Last:

1. Am 18. November 1998 beurkundete der Antragsteller eine Til-

gungsvereinbarung zwischen einer Reiseplanungs-GmbH und einer Wa-

renhandels GmbH über einen Betrag von 594.497.30 DM. Zuvor war der

Antragsteller bereits als Rechtsanwalt von der Reiseplanungs-GmbH be-

auftragt worden, einen Mahnbescheid über 24.638,40 DM gegen die Wa-

renhandels GmbH zu erwirken, den er auch bereits beantragt hatte. Die-

ser Teilbetrag war im Gesamtbetrag der Tilgungsvereinbarung enthalten.

In die Urkunde nahm der Antragsteller auf, daß die Urkundsbeteiligten

darüber einig seien, daß er den Mahnbescheid "im Auftrag" aller an der

Beurkundung Beteiligten beantragt habe.

2. Am 20. April 1999 beurkundete der Antragsteller eine Schei-

dungsfolgenvereinbarung, obwohl er zuvor am 13. Februar 1998 den

Scheidungsantrag für die Ehefrau gestellt hatte.

3. Am 25. Mai 1999 beurkundete der Antragsteller ein Schuldaner-

kenntnis zugunsten einer Grundstücksgesellschaft über 105.000 DM.

Vorher hatte er der Grundstücksgesellschaft angezeigt, daß er die

Schuldnerin in derselben Angelegenheit anwaltlich vertrete. Am 18. Mai

2000 beurkundete er ein weiteres Schuldanerkenntnis in dieser Sache,

weil die Bezeichnung der Gläubigerseite in der zuvor errichteten Urkunde

nicht hinreichend bestimmt gewesen war.

4. Am 2. Dezember 1999 beurkundete der Antragsteller eine

Grundschuldbestellung, bei der seine Schwester und sein Schwager be-

teiligt waren.

5. Am 12. Mai 2001 beglaubigte der Antragsteller die Unterschrif-

ten seines Bruder und seiner Schwägerin unter einer Grundschuldbestel-

lungsurkunde.

Durch Bescheid vom 9. April 2003 kündigte der Antragsgegner

dem Antragsteller die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO

an. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat

das Oberlandesgericht stattgegeben und festgestellt, daß die Vorausset-

zungen für eine Amtsenthebung nicht vorliegen, weil die Verstöße gegen

§ 3 Abs. 1 BeurkG nicht als grobe zu qualifizieren seien.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Be-

schwerde. Er hält weiterhin die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 9

BNotO für gegeben. Bei der Tilgungsvereinbarung habe der Notar zu-

mindest grob fahrlässig und bei der Scheidungsfolgenvereinbarung so-

wie dem Schuldanerkenntnis sogar vorsätzlich gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7

BeurkG verstoßen. Er hätte sich vorher über die Reichweite dieses Ver-

botes unterrichten müssen und habe im übrigen bereits mit Blick auf das

vorangegangene Disziplinarverfahren bewußt pflichtwidrig gehandelt. Mit

der Grundschuldbestellung bzw. Unterschriftenbeglaubigung habe er

vorsätzlich § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG verletzt, weil Tätigkeiten in Angele-

genheiten naher Angehöriger schon nach altem Recht untersagt waren.

Jedenfalls bei den zuletzt genannten vier Pflichtwidrigkeiten handele es

sich allein schon wegen des erheblichen Verschuldens um grobe Verstö-

ße im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO; bei anderer Beurteilung kom-

me dieser Vorschrift gegenüber den disziplinarrechtlichen Amtsenthe-

bungsmöglichkeiten kein eigener Regelungsgehalt mehr zu.

Der Antragsteller ist demgegenüber der Auffassung, daß er die

Tilgungsvereinbarung auf Wunsch der Parteien - so wie geschehen - ha-

be beurkunden dürfen. Die weiteren von den Beteiligten jeweils ge-

wünschten Beurkundungen enthielten nur einfache Verstöße gegen Mit-

wirkungsverbote. Interessenkonflikte hätten nicht bestanden. Die Einlei-

tungsverfügung zum vorangegangenen Disziplinarverfahren habe er bei

der Scheidungsfolgenvereinbarung zu der im übrigen einverständlichen

Scheidung noch nicht gekannt. Bei dem Schuldanerkenntnis habe er ein

Anwaltsmandat nicht gehabt und demgemäß auch nicht abgerechnet.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige

sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat im Er-

gebnis zu Recht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festge-

stellt, daß der darin genannte Grund für eine Amtsenthebung nicht vor-

liegt.

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO ist ein Notar zwingend seines Amtes

zu entheben, wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemäß

§ 3 Abs. 1 BeurkG verstößt. Ein Ermessen ist der zuständigen Dienst-

aufsichtsbehörde nicht eingeräumt (Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. § 50

Rdn. 34a; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 50 Rdn. 30; Eyl-

mann/Vaasen/Custodis, BNotO § 50 Rdn. 43).

Zutreffend sind der Antragsgegner und das Oberlandesgericht da-

von ausgegangen, daß der Antragsteller bei allen der ihm vorgehaltenen

Urkundstätigkeiten gegen Beurkundungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG

verstoßen hat (1). Diese Verstöße haben auch Gewicht und können

- entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht sämtlich als

"vergleichsweise einfache" Verstöße angesehen werden (2). Allerdings

kommt hier eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO als die

am stärksten in die berufliche Stellung des Notars eingreifende auf-

sichtsrechtliche Reaktion wegen der zu beachtenden Verfassungsgrund-

sätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfrei-

heit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßig-

keitsgebot - deshalb nicht in Betracht, weil nach einer Gesamtbewertung

der Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Amt noch nicht notwen-

dig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten verfolgten Zweck zu errei-

chen (3).

1. Mit der Beurkundung der Tilgungsvereinbarung hat der An-

tragsteller gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verstoßen. Er war bereits als

anwaltlicher Vertreter für eine der Vertragsparteien hinsichtlich eines

Teilbetrages der beurkundeten Schuldsumme tätig gewesen. Eine über-

einstimmende Erklärung der an der Beurkundung beteiligten Parteien

beseitigt selbst bei Offenlegung der Vorbefassung in der Urkunde das

Beurkundungsverbot nicht.

Auch die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung stellt

einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG dar. Es bestand nach den

eigenen Angaben des Antragstellers damals ein anwaltliches Mandats-

verhältnis zur Ehefrau. Das Scheidungsmandat betraf damit dieselbe

Angelegenheit wie die Beurkundung, auch wenn von Anfang an eine ein-

verständliche Scheidung von den Eheleuten beabsichtigt war und diese

übereinstimmend die Beurkundung durch den Antragsteller wünschten.

Die Beurkundung des Schuldanerkenntnisses verstößt ebenfalls

gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Der Antragsteller war vorher für die

Schuldnerin anwaltlich tätig. Dies hat er mit seiner Stellungnahme vom

4. Februar 2003 gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich bestätigt.

Daß er allein aus Freundschaft ohne Honorar gehandelt und deswegen

kein Mandatsverhältnis erwogen haben will, ändert daran nichts. Er hat

sich unter anwaltlichem Briefkopf als Vertreter der Schuldnerin bei den

Anwälten der Anspruchsteller gemeldet und ist auch in Verhandlungen

über die streitgegenständlichen Forderungen eingetreten. Hierbei han-

delt es sich um anwaltliche Tätigkeiten und nicht um die Vorbereitung ei-

ner notariellen Tätigkeit (§ 24 BNotO). Daß mit dem Schuldanerkenntnis

eine einseitige Erklärung zu beurkunden war, begründet nicht die Aus-

nahme des § 3 Abs. 1 Nr. 7 letzter Halbs. BeurkG. Zwar war die Schuld-

nerin formell allein an der Beurkundung beteiligt im Sinne des § 6 Abs. 1

BeurkG und sie war auch Auftraggeberin des Rechtsanwaltsmandates.

Die Beteiligung im Sinne dieser Ausnahmevorschrift ist aber nach Sinn

und Zweck entsprechend dem Begriff der "Angelegenheit" in § 3 Abs. 1

Nr. 7 BeurkG auszulegen. Danach ist auf die materiellrechtliche Beteili-

gung abzustellen

(vgl. Begründung zur Beschlußempfehlung des

Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/11034 S. 50; vgl. ferner BGH, Urteil

vom 25. Mai 1984 - V ZR 13/83, NJW 1985, 2027; Eylmann, NJW 1998,

2929, 2931; Winkler, BeurkG 15. Aufl. § 3 Rdn. 122). Beteiligt ist dem-

nach eine Person, wenn ihre Rechte oder Pflichten durch den Urkunds-

vorgang unmittelbar betroffen werden (Winkler, aaO m.w.N.; Mihm,

DNotZ 1999, 8, 20; Harborth/Lau, DNotZ 2002, 412, 414). Da hier die

Gläubigerin durch das Schuldanerkenntnis materiellrechtlich begünstigt

wird, war auch sie Beteiligte an der vom Antragsteller vorgenommenen

Beurkundung, jedoch nicht Auftraggeberin des Anwaltsmandates.

Die Beurkundungen des Antragstellers für seine Schwester, seinen

Bruder sowie seinen Schwager und seine Schwägerin verstoßen - was

auch dem Antragsteller eingeräumtermaßen bekannt war - gegen § 3

Abs. 1 Nr. 3 BeurkG.

2. Verstöße gegen Mitwirkungsverbote zählen als solche - wie

auch im vorliegenden Fall - schon zu den erheblichen Pflichtwidrigkeiten

eines Notars, die ganz erhebliche aufsichtsrechtliche Konsequenzen er-

lauben und auch erforderlich machen. Das belegt der im Gesetzge-

bungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarord-

nung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers und der

Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften.

a) Der im übrigen weniger aussagekräftigen Entstehungsgeschich-

te ist jedenfalls klar zu entnehmen, daß die Bedeutung der Mitwirkungs-

verbote erheblich verstärkt werden sollte. Im ursprünglichen Gesetzes-

entwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung

(BT-Drucks. 13/4184) war die später verabschiedete Fassung des § 50

Abs. 1 Nr. 9 BNotO noch nicht enthalten. Während des laufenden Ge-

setzgebungsverfahrens ist die Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts zu dem mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarenden generellen Verbot

einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern ergan-

gen. Das Bundesverfassungsgericht hat darin die mildere Möglichkeit ei-

ner Verschärfung von Mitwirkungsverboten, um einer Umgehung unter-

sagter Tätigkeiten entgegenzuwirken, hervorgehoben (BVerfG DNotZ

1998, 754, 767). Dies hat der Bundesrat aufgegriffen. Er hat eine Über-

prüfung angeregt, ob nicht ein wiederholter Verstoß gegen die Mitwir-

kungsverbote in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BeurkG a.F. zu einer Amtsenthe-

bung führen müsse, da Verstöße gegen diese Mitwirkungsverbote ähnli-

ches Gewicht hätten wie das Eingehen unzulässiger Berufsverbindun-

gen, welche eine Amtsenthebung zur Folge hätten. Der Rechtsausschuß

des Deutschen Bundestages hat dann die letztlich Gesetz gewordene

Fassung des § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO

vorgeschlagen

(BT-

Drucks. 13/11034) und damit begründet, daß die Mitwirkungsverbote im

Interesse der Sicherstellung einer geordneten Rechtspflege erheblich

verschärft werden sollten. Um ihre Beachtung zu gewährleisten, sei es

geboten, bei wiederholten groben Verstößen des Notars gegen § 3

Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes eine Amtsenthebung vorzusehen,

womit zugleich die hohe Bedeutung der Mitwirkungsverbote hervorgeho-

ben werde (siehe auch Protokoll der 124. Sitzung des Rechtsausschus-

ses vom 17. Juni 1998 S. 23, 89). Die Amtsenthebung ist eine Maßnah-

me der staatlichen Organisationsgewalt, um eine geordnete Rechtspfle-

ge zu gewährleisten, und hat als solche grundsätzlich keinen Sanktions-

charakter (BT-Drucks. 13/4184 Gegenäußerung der Bundesregierung zur

Stellungnahme des Bundesrates; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO Rdn. 2).

b) Beurkundungsverbote dienen dem Schutz des Ansehens des

Notaramtes in den Augen der Bevölkerung. Der Notar ist gemäß § 14

Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger

und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten. Er darf niemanden bevor-

zugen oder benachteiligen. Die Sicherung seiner dafür erforderlichen,

unverzichtbaren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit war einer der Leit-

gedanken des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung

vom 31. August 1998 (BT-Drucks. 13/4184; Sandkühler in: Frenz, Neues

Berufs- und Verfahrensrecht für Notare 1999 Rdn. 90). Sie sind die wich-

tigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechtes und rechtfertigen über-

haupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bil-

den mithin das Fundament des Notarberufes. Der Gesetzgeber hat des-

halb in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO die Amtspflicht für den Notar festge-

schrieben, jedes Verhalten zu vermeiden, daß den Anschein eines Ver-

stoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbeson-

dere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. Die regionalen

Notarkammern haben diese Grundsätze entsprechend ihrem gesetzli-

chen Auftrag gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BNotO in ihren Richtlinien auf-

genommen und näher umschrieben (vgl. Weingärtner/Wöstmann, Richtli-

nienempfehlungen der BNotK/Richtlinien der Notarkammern, 2004, Teil II

B Rdn. 1 ff.). Das Ansehen der Notare in den Augen der Bevölkerung als

unabhängige und unparteiische Betreuer zu wahren, ist zentraler Zweck

der Beurkundungsverbote des § 3 BeurkG (vgl. BVerfG DNotZ 2003, 65,

66 f.; Winkler, aaO Rdn. 4 f.).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen setzt § 50 Abs. 1 Nr. 9

BNotO bei der Beurteilung der Schwere einzelner Verstöße gegen § 3

Abs. 1 BeurkG - im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts

(zustimmend Schippel/Vetter, aaO § 50 Rdn. 34b; differenzierend Arndt/

Lerch/Sandkühler, aaO § 50 Rdn. 30; a.A. wohl Mihm, DNotZ 1999, 8,

25; dies. Berufsrechtliche Kollisionsprobleme beim Anwaltsnotar 2000

S. 117 f.; wohl auch Vaasen/Starke, DNotZ 1998, 661, 673) - zunächst

nicht zwingend voraus, daß dem Notar stets ein erheblicher Schuldvor-

wurf zu machen ist. Auch eine Vielzahl fahrlässiger Verstöße kann unter

Umständen das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Unab-

hängigkeit und Unparteilichkeit des Notars so erheblich beeinträchtigen,

daß eine Amtsenthebung geboten ist. Diese Maßnahme wird dement-

sprechend auch nicht - wie das Oberlandesgericht wohl annehmen

möchte - erst und nur dann notwendig, wenn die Berufswidrigkeit des je-

weiligen Handelns jedermann sogleich ins Auge springt. Dem Oberlan-

desgericht kann ferner nicht darin gefolgt werden, daß eine Amtsenthe-

bung nur in Betracht kommt, wenn die Verstöße gegen das Beurkun-

dungsverbot so gravierend sind, daß ein nicht förmliches Disziplinarver-

fahren nicht ausreicht, um dem Notar die Pflichtwidrigkeit seines Verhal-

tens vor Augen zu führen. Dabei wird verkannt, daß die Amtsenthebung

- wie ausgeführt - keinen Sanktionscharakter hat, sondern als Präventi-

onsmaßnahme das Ansehen des Notarberufs als solches sicherstellen

soll. Aus dem gleichen Grunde ist - in Übereinstimmung mit dem Ober-

landesgericht - dem Merkmal der groben Verstöße nicht zu entnehmen,

daß darüber bei den einzelnen Beurkundungsverboten differenziert wer-

den soll. Für eine unterschiedliche Gewichtung der Tatbestände gibt es

in § 3 Abs. 1 BeurkG keinen Anhalt (Schippel/Vetter, aaO Rdn. 34b;

Arndt/LerchSandkühler, aaO Rdn. 30; a.A. wohl Mihm, aaO; Vaa-

sen/Starke, aaO; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG 2000 § 50

Rdn. 44 BNotO).

d) Auf dieser Beurteilungsgrundlage kann mit dem Antragsgegner

nach den festgestellten jeweiligen Umständen den Verstößen des An-

tragstellers gegen die Beurkundungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG nicht

durchgängig die Eignung für eine Präventionsmaßnahme gemäß § 50

Abs. 1 Nr. 9 BNotO abgesprochen werden.

Die Verstöße des Antragstellers gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG

(Tilgungsvereinbarung, Scheidungsfolgenvereinbarung, Schuldaner-

kenntnis) wegen Vorbefassung mit derselben Angelegenheit in seiner Ei-

genschaft als Rechtsanwalt sind objektiv bedeutsam. Diese Vorschrift

setzt gerade voraus, daß zu einem Urkundsbeteiligten eine besondere

Beziehung besteht, von der der Gesetzgeber ausgeht, daß sie einem un-

parteiischen Wirken des Notars jedenfalls in den Augen des rechtsu-

chenden Publikums entgegensteht. Sie wird deshalb auch als Kernvor-

schrift des § 3 BeurkG angesehen (Mihm, DNotZ 1999, 8, 25; Vaasen/

Starke, DNotZ 1998, 661, 673; Eylman/Vaasen/Custodis, aaO Rdn. 44).

Der Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit wird bei einer einseiti-

gen anwaltlichen Vorbefassung in besonderer Weise gesetzt, denn der

Rechtsanwalt ist verpflichtet, ausschließlich die Interessen der Mandats-

partei wahrzunehmen. Der Interessengegensatz der Parteien, in die der

Notar aufgrund seines Anwaltsvertrages zuvor einseitig einbezogen war,

wirkt grundsätzlich fort und zwar selbst dann, wenn sich die Parteien in

bestimmten Punkten nunmehr geeinigt haben.

Bei der Tilgungsvereinbarung kann gegenüber dieser objektiven

Bewertung zugunsten des Antragstellers - was auch der Antragsgegner

im Ausgangspunkt nicht anders sieht - der an sich gewichtige Verstoß

insoweit milder zu bewerten sein, als der Antragsteller von einer bloßen

Aufstockung des bislang vorgesehenen Anerkenntnisbetrages ausge-

gangen sein will. Dabei mag er sich das vorangegangene Mahnbe-

scheidsverfahren nicht mehr als Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1

Nr. 7 BeurK, die der übereinstimmend von ihm verlangten Betragserhö-

hung entgegenstand, hinreichend deutlich bewußt gemacht haben. Bei

der Scheidungsfolgenvereinbarung gibt es dagegen keinerlei vergleich-

bare Milderungsgesichtspunkte. Mit der Beurkundung, an der er sich

nicht einmal durch das laufende einschlägige Disziplinarverfahren nach

entsprechenden Beschwerden einer Vertragsbeteiligten gehindert sah,

hat er sich bewußt über das Mitwirkungsverbot hinweggesetzt und damit

zweifelsfrei grob gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verstoßen. Das von ihm

beurkundete Schuldanerkenntnis weist insoweit auf einen letztlich gleich

zu bewertenden Pflichtenverstoß, als der Antragsteller für die Gläubige-

rin erkennbar in derselben Angelegenheit wissentlich als anwaltlicher

Vertreter der Schuldnerin aufgetreten und dann als "ihr" beurkundender

Notar sogar zweimal tätig geworden ist.

Ähnlich ist die Sicht bei der Grundschuldbestellung. Der damit be-

gangene Verstoß gegen das Verbot der Beurkundung für Verwandte und

Verschwägerte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BNotO ist gleichermaßen

objektiv bedeutsam. Das gesteigerte Mißtrauen des Gesetzgebers ge-

genüber solcher Urkundstätigkeit zeigt sich in der zusätzlich angeordne-

ten Unwirksamkeit einer Beurkundung gemäß § 7 Nr. 3 BeurkG, wenn sie

darauf gerichtet war, einem beteiligten Angehörigen einen Vorteil zu ver-

schaffen. Daß der Antragsteller das ihm seit langem bekannte Mitwir-

kungsverbot als "Sollvorschrift" angesehen haben will, vermag nicht dar-

über hinwegzuhelfen, daß er sich bewußt nicht daran gehalten hat, was

er im Kern sogar selbst einräumt. Dagegen stellt sich die bloße Unter-

schriftenbeglaubigung für ihn insoweit günstiger dar, als er lediglich eine

von dem beteiligten Kreditinstitut vorformulierte Grundschuldbestel-

lungsurkunde vorgelegt bekommen hat. Über deren Inhalt hatten sich die

Parteien bereits geeinigt. Der Antragsteller hatte bei diesem Geschäft

mithin keine weitergehenden Hinweis- und Belehrungspflichten als Notar

übernommen oder sonst zu beachten. An seiner Kenntnis, daß ihm diese

Tätigkeit nicht erlaubt war, ändert das allerdings nichts.

3. Der Antragsgegner hat jedoch bei seiner Beurteilung dieser

Vorgänge nach Maßgabe der in § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO verwandten Be-

griffe "wiederholter grober" Verstöße nicht in ausreichendem Maß die

verfassungsrechtlichen Erfordernisse bei der Auslegung des einfachen

Rechts beachtet.

a) Eine bloße Addition einzelner im dargelegten Sinne selbst er-

heblicher Verstöße genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr ist von

Verfassungs wegen zu verlangen, daß sich aufgrund einer Gesamtbe-

wertung aller Umstände die Amtsenthebung als notwendig erweist, um

das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare wir-

kungsvoll zu sichern (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff. = DNotZ 2003, 65

ff.). Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG weit-

gehend frei, wie er erkennbaren Gefährdungen für die Unabhängigkeit

und Unparteilichkeit der Notare vorbeugt (BVerfG DNotZ 1998, 754,

762). Die Mitwirkungsverbote selbst und die sie sichernden aufsichts-

rechtlichen Maßnahmen bis hin zur Amtsenthebung begegnen von daher

keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler,

aaO Rdn. 30). Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen

Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverbo-

ten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der

völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in

diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.;

Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001,

75 f. und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1

Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März

1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).

Die eine Amtsenthebung rechtfertigende Gesamtbewertung hat

sich daran zu orientieren, ob ein weiteres Verbleiben des Notars im Amt

wegen der Gefahr künftiger Verletzungen der Mitwirkungsverbote nicht

mehr vertretbar ist. Diese Prognose kann schon dann negativ ausfallen,

wenn mit Blick auf das Maß der Pflichtverletzungen das Vertrauen des

rechtsuchenden Publikums bereits allein durch die Fortsetzung der Amts-

tätigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Wie der Senat in anderem Zu-

sammenhang entschieden hat, können einerseits schon wenige aber be-

sonders schwerwiegende Verstöße gegen die durch § 50 BNotO ge-

schützten Berufspflichten eine Amtsenthebung rechtfertigen (vgl. Se-

natsbeschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236:

einmaliger Verstoß), während andererseits Pflichtwidrigkeiten, die nicht

dieses Gewicht aufweisen, erst in größerer Zahl diese Maßnahme zulas-

sen können (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 -

DNotZ 1999, 170; OLG Celle Niedersächsische Rechtspflege 2001,

235 ff.). Zwischen Anzahl und Schwere besteht auch bei den Verstößen

gegen die Beurkundungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG eine Wechsel-

wirkung, die nur über eine Gesamtschau der Umstände eine abschlie-

ßende Beurteilung erlaubt. Dabei kann auch das Maß des Verschuldens

Bedeutung erlangen, denn die Gefahr künftiger Verletzungen von Mitwir-

kungsverboten ist naturgemäß bei demjenigen höher anzusetzen, der

sich absichtlich über ein Verbot hinweggesetzt hat, als bei jemandem,

der das Verbot nur gleichsam aus Unaufmerksamkeit übersehen hat.

b) Die gebotene alle maßgeblichen Umstände in den Blick neh-

mende Abwägungen ergibt hier, daß die durch den Antragsteller gesetz-

ten Gefahren für das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der

Notare noch nicht seine Amtsenthebung gebieten.

Dabei war zwar zu berücksichtigen, daß nur bei der Tilgungsver-

einbarung und bei der Unterschriftenbeglaubigung gegebenenfalls der

damit verbundene jeweilige Verstoß milder zu bewerten ist, während in

den anderen Fällen der Antragsteller selbst durch einschlägige Vorerfah-

rungen disziplinarrechtlicher Art bzw. die seit

langem bestehende

Rechtslage nicht von der Urkundstätigkeit abgehalten worden ist. Dem

steht aber gegenüber, daß anders als bei dem vorangegangenen ein-

schlägigen Disziplinarverfahren keiner der an den maßgeblichen Beur-

kundungen Beteiligten konkrete Zweifel an der Unparteilichkeit und Un-

abhängigkeit geäußert hat und auch kein Anhalt für den Eindruck be-

steht, es handele sich um einen willfährigen Notar, der für mit seinem

Amt nicht zu vereinbarende Tätigkeiten doch einmal zur Verfügung ste-

hen kann. Hinzu kommt, daß die Beurkundungen überwiegend verhält-

nismäßig zeitnah mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Ände-

rung der Bundesnotarordnung angefallen sind und der Antragsteller in-

soweit zwar nicht entschuldigend aber doch wenigstens teilweise erklä-

rend auf eine noch nicht erfolgte Aufbereitung der neuen Rechtslage

verweisen kann. Das und die weiteren Umstände, daß kein Urkundsbe-

teiligter über das Bestehen eines Mitwirkungsverbots getäuscht worden

und auch keinerlei Schaden entstanden ist, nimmt den Vorfällen zwar

nicht ihr objektives Gewicht, vermag sie aber bei der Gesamtbewertung

in ein etwas günstigeres Licht zu rücken. Sie und auch die weiteren dis-

ziplinaren Vorerkenntnisse deuten allerdings auf eine bislang bestehen-

de laxe, nicht hinnehmbare Einstellung des Antragstellers bei der Erfül-

lung seiner Pflichten als Notar hin. Das steht jedoch in Übereinstimmung

mit der Stellungnahme der Notarkammer vom 27. Februar 2003 einer

Prognose nicht entgegen, daß er durch eine gegebenenfalls zu verhän-

gende empfindliche Disziplinarmaßnahme doch noch hinreichend an-

gehalten werden kann, die Mitwirkungsverbote künftig peinlich genau

einzuhalten.

Schlick Streck Wendt

Doyé Bauer