BGH Beschluss vom 23.03.2004 – VI ZR 112/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 112/03
BESCHLUSS
vom
23. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Stöhr beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie
nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Das Begehren der Klägerin zu 1 stellt sich der Sache nach als ein Anspruch
auf Ersatz eines Vermögensschadens dar, der durch den Tod ihres
Ehemannes nur mittelbar verursacht worden und deshalb nach §§ 823 ff. BGB
nicht ersatzfähig ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 7, 30, 34).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Streitwert: 58.541,89 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Stöhr