Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2004 – VI ZR 112/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 112/03

BESCHLUSS

vom

23. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Stöhr beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie

nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Das Begehren der Klägerin zu 1 stellt sich der Sache nach als ein Anspruch

auf Ersatz eines Vermögensschadens dar, der durch den Tod ihres

Ehemannes nur mittelbar verursacht worden und deshalb nach §§ 823 ff. BGB

nicht ersatzfähig ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 7, 30, 34).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Streitwert: 58.541,89 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr