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BGH Beschluss vom 24.03.2004 – AnwZ (B) 40/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 40/03

BESCHLUSS

vom

24. März 2004

in dem Verfahren

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen ablehnenden Gutachtens nach §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BRAO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien am 24. März 2004 beschlossen:

Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und der Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außer-

gerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat in dem auf Antrag der Antragstellerin eingelei-

teten und zunächst nach § 10 Abs. 2 BRAO ausgesetzten Zulassungsverfahren

mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 ein ablehnendes Gutachten erstattet,

weil die Antragstellerin als Notarin strafrechtlich geahndete Falschbeurkun-

dungen begangen hat (Urteil des Amtsgerichts C. vom 14. August 1998

- rechtskräftig seit dem 15. Dezember 1999 -) und deshalb der Versagungs-

grund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom

29. April 2003 festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund nicht (mehr)

vorliege und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die An-

tragsgegnerin hat hiergegen zunächst sofortige Beschwerde eingelegt. Am

23. Januar 2004 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen. Die Antragstellerin hat daraufhin das Verfahren in der

Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten der Antragsgegnerin

aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung ange-

schlossen, jedoch beantragt, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

II.

Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden

ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG

nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der An-

tragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledi-

gungserklärung hätte die sofortige Beschwerde aus den Gründen des ange-

fochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt.

Deppert Otten Ernemann Ganter

Salditt Wosgien Schott